Bonus-Gutscheine beim Ankauf gebrauchter Bücher
In Deutschland unterliegen neue Bücher der Preisbindung. Die Verkaufspreise werden vom jeweiligen Verlag festgesetzt und müssen von den Händlern solange eingehalten werden, bis eine Preisänderung oder -aufhebung durch den Verlag erfolgt. Daher ist es nicht zulässig, beim Verkauf von preisgebundenen Büchern Bonus- oder Rabattgutscheine anzurechnen. Mit einer entsprechenden Entscheidung änderte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main ein Urteil des Landgerichts (LG) Wiesbaden ab und verurteilte einen Händler auf Unterlassung hinsichtlich der Weitergabe von Preisvorteilen im Zusammenhang mit dem Verkauf von preisgebundenen Büchern.
Das vom Kläger beanstandete Geschäftsmodell des Beklagten sah vor, dass Kunden bei der Wahrnehmung eines extra beworbenen Angebots einen Bonusgutschein im Wert von 5,00 Euro geltend machen konnten, der vom Händler in einem anschließenden Verkaufsgeschäft auch mit dem Verkaufspreis preisgebundener Bücher verrechnet wurde. Der Kläger erkannte in der als "X-Trade-In-Programm" bezeichneten Werbeaktion einen Verstoß gegen das Buchpreisbindungs-Gesetz (BuchPrG) und reichte beim LG Wiesbaden Klage ein, die jedoch zurückgewiesen wurde. In seinem Urteil schloss sich das LG der Auffassung der Beklagten an, dass mit der Werbeaktion nicht gegen die im BuchPrG festgelegten Bestimmungen verstoßen wurde.
Da der Kläger der Ansicht war, dass das LG Wiesbaden in diesem Fall geltendes Recht nicht richtig angewendet hatte, legte er Berufung ein, worauf die strittige Angelegenheit vor dem OLG Frankfurt am Main verhandelt wurde. Mit seinem Antrag wollte der Kläger erreichen, dass der Beklagten untersagt würde, eigene, zuvor an ihre Kundschaft im Rahmen eines Ankaufgeschäfts abgegebene, Gutscheine mit dem Kauf von preisgebundenen Büchern zu verrechnen.
Die Beklagte beantragte dagegen, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Sie berief sich darauf, dass dem Wert des Bonusgutscheins eine entsprechende Gegenleistung des Kunden gegenüberstehe, die dieser zuvor im Rahmen eines Erstgeschäfts getätigt habe. In welchem Rahmen sie ihrer eigenen Leistungspflicht nachkomme, so die Beklagte, müsse ihr im Rahmen ihrer unternehmerischen Gestaltungsfreiheit selbst überlassen bleiben. Aus Sicht der Beklagten und auch ihrer Kunden stand die Erteilung der Bonusgutscheine jedoch stets in eindeutigem Zusammenhang mit dem Erstgeschäft.
Diese Argumentation ließ das OLG nicht gelten. Es erkannte vielmehr darauf, dass eine Zuwiderhandlung gegen die gesetzlich vorgeschriebene Buchpreisbindung alleine schon dadurch gegeben war, dass die Kunden den fraglichen Bonusgutschein für den Kauf preisgebundener Bücher einsetzen konnten. Ausschlaggebend sei hierbei die Tatsache, dass ein Kunde bei Nutzung des X-Trade-In-Programms preisgebundene Bücher zu einem Verkaufspreis erwerben konnte, der unterhalb des vom Verlag festgelegten Betrags lag. Eine isolierte Betrachtung von Gutscheinausgabe und Bucherwerb komme daher nicht infrage.
Dass die Beklagte nicht habe darlegen können, dass dem Bonusbetrag in Höhe von 5,00 Euro eine entsprechende Gegenleistung des Kunden gegenüberstehe, spreche zusätzlich für ein Unterlaufen der Buchpreisbindung. Jedenfalls könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, den Wert einer angeblich erbrachten Gegenleistung für jeden Fall genau zu benennen. Für das Gericht bestehe eher Grund zu der Annahme, dass die Bonusbeträge zumindest zum Teil von der Beklagten gegenfinanziert wurden. Somit sei den Kunden der Eindruck vermittelt worden, dass bei der Beklagten mit einem festen Ladenpreis ausgezeichnete Bücher für einen geringeren Betrag erhältlich gewesen seien.
Gegen dieses Urteil besteht die Möglichkeit der Revision.
Verfahrensgang
LG Wiesbaden, Urteil vom 16. August 2013, Az: 13 O 18/13
OLG Frankfurt, Urteil vom 18.Januar 2014, Az. 11 U 93/13