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BGH verbietet Verkauf gebrauchter Microsoft-Software

BGH, Urteil vom 06.10.2011, Az. I ZR 6/10


BGH verbietet Verkauf gebrauchter Microsoft-Software

Softwarehersteller können den isolierten Weiterverkauf von OEM-Software, die ursprünglich für den Vertrieb zusammen mit einem PC vorgesehen war, nicht verhindern. Dies war das Ergebnis der gegen Microsoft gerichteten "OEM-Version"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 06.07.2000, Az. I ZR 244/97). Seither lässt der Software-Konzern bei OEM-Versionen von Windows das Echtheitszertifikat direkt am Computer anbringen. Gleichzeitig schreibt er in den Lizenzverträgen für diese Windows-Versionen vor, beim Weiterverkauf neben den Original-Datenträgern auch das Echtheitszertifikat zu übertragen.
 
Daher fragt sich: Ist es im Interesse eines separaten Weiterverkaufs von PC und Betriebssystem zulässig, das Zertifikat vom Rechner abzulösen und auf einen Original-Datenträger zu kleben? Der Bundesgerichtshof beantwortet die Frage mit einem klaren Nein (BGH, Urteil vom 06.10.2011, Az. I ZR 6/10). Er sieht darin einen Markenverstoß, der bewirkt, dass der Verbraucher fälschlicherweise annimmt, Microsoft selbst habe die Echtheit des Datenträgers zertifiziert.
 
Sachverhalt
Microsoft bietet für sein Betriebssystem Windows verschiedene Lizenztypen an. Die OEM-Lizenz richtet sich an Hardwareproduzenten, sogenannte "Original Equipment Manufacturers". Sie erlaubt ihnen, Windows auf ihren Geräten vorzuinstallieren und für den Fall, dass der Nutzer das Betriebssystem neu aufsetzen muss, eine Recovery-CD auszuliefern. Die Hersteller sind verpflichtet, bei Computern mit vorinstalliertem Windows ein Echtheitszertifikat von Microsoft aufzukleben. Dieses enthält neben dem Markenlogo den Produkt-Key.
 
Eine Unternehmung, die mit Software handelt, erstand bei einem Gebrauchtcomputer-Händler einige Recovery-CDs mit einer OEM-Version von Windows 2000 und abgelöste Echtheitszertifikate für dieses Betriebssystem. Sie klebte die Zertifikate auf die Recovery-CDs, wobei sie nicht darauf achtete, ob die jeweilige CD vom selben Computer stammt wie das Zertifikat. 25 der so präparierten Datenträger verkaufte sie einem mittelständischen Unternehmen.
 
Dabei machte sie die Rechnung ohne die Microsoft Corporation. Die Windows-Herstellerin klagte gegen die Softwarehändlerin auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Zahlung einer Lizenzgebühr als Schadensersatz sowie Herausgabe der CDs und der benutzten Folienschweißmaschine zur Vernichtung. Das Landgericht Frankfurt a. M. gab der Klage statt. Auf Berufung der Beklagten bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt a. M dieses Urteil weitgehend. Lediglich die Herausgabe der Folienschweißmaschine ging der Berufungsinstanz zu weit. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Beklagten wies der Bundesgerichtshof zurück.
 
Urteilsbegründung
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist keine markenrechtliche Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG eingetreten. Zwar seien die mit der Marke "Microsoft" versehenen Recovery-CDs mit Zustimmung der Markeninhaberin innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gesetzt worden. Allerdings gesteht das Gericht der Markeninhaberin berechtigte Gründe nach § 24 Abs. 2 MarkenG zu, sich der Erschöpfung zu widersetzen.
 
Die Beklagte habe die CDs vor dem Weiterverkauf durch das Anbringen der Echtheitszertifikate verändert. Sie vermittle den Verbrauchern damit nicht bloß den Eindruck, bei den Recovery-CDs handle es sich um Original-Datenträger. Vielmehr nähmen die angesprochenen Verkehrskreise fälschlicherweise an, Microsoft habe die Datenträger zertifiziert und biete so Gewähr für deren Echtheit. Diese Garantie könne die Klägerin aber nur übernehmen, wenn sie die Zertifikate selbst angebracht habe oder habe anbringen lassen. Klebe ein nicht autorisierter Dritter die Zertifikate auf, könnten die Verbraucher nicht mehr unterscheiden, ob es sich tatsächlich um Original-CDs handle oder nicht.
 
Keine Rolle spiele, dass die Beklagte Zertifikate mit Recovery-CDs kombiniert habe, die nicht vom selben Computer stammten. Nach Auffassung des ersten Zivilsenats ist das Aufkleben der Echtheitszertifikate auf die CDs grundsätzlich ein Markenverstoß. Wesentlich sei, dass die Beklagte das Recht zur erstmaligen Kennzeichnung der Datenträger mit einem Zertifikat für sich beanspruche. Dieses Recht stehe jedoch allein der Markeninhaberin zu.
 
Die Richter anerkennen das Interesse der Beklagten, auf die Echtheit der Datenträger hinzuweisen. Sie vertreten aber die Ansicht, dass die Beklagte den Hinweis selbst vornehmen muss, ohne das Echtheitszertifikat von Microsoft zu verwenden.
 
BGH, Urteil vom 06.10.2011, Az. I ZR 6/10


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