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BGH, I ZR 42/06: Keine Umsatzsteuer auf lizenzanalogen Schadensersatz


BGH, I ZR 42/06: Keine Umsatzsteuer auf lizenzanalogen Schadensersatz

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 26. März 2009 unter anderem entschieden, dass der sogenannte lizenzanaloge Schadensersatz nicht umsatzsteuerpflichtig ist. 

In dem Rechtsstreit geht es um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus der unberechtigten Verwendung einer Flash-Präsentation. Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Flash-Präsentation „Nahrungsergänzung“. Für die Erteilung von Lizenzen zur Nutzung dieser Präsentation hat sie ein mehrstufiges Gebührenmodell zuzüglich Umsatzsteuer entwickelt. Der Beklagte war Inhaber einer Internet-Adresse, über die er Nahrungsergänzungsmittel des Unternehmens Herbalife vertrieb. Von seiner Webseite konnten über die Schaltfläche „Wellness-Flash-Info“ im März 2003 die Präsentation „Nahrungsergänzung“ der Klägerin und Ende 2003 eine im wesentlichen gleiche Präsentation von einem fremden Server abgerufen werden. Die Klägerin hatte dem Beklagten nicht gestattet, die Flash-Präsentation zu nutzen. 

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten wegen der Verletzung ihrer Nutzungsrechte an der Flash-Präsentation „Nahrungsergänzung“ sowie ihr entstandener Abmahnkosten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.935,50 EUR. Davon entfallen 2.900,00 EUR auf die Verletzung der Nutzungsrechte.

Das Landgericht hatte dem Anspruch der Klägerin vollumfänglich stattgegeben. Allerdings hat das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen der Verletzung der Nutzungsrechte um 400 EUR gekürzt und der Klägerin einen Anspruch von lediglich 3.535,50 EUR zuerkannt. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass für die Ermittlung des Schadens der Klägerin das mehrstufige Gebührenmodell der Klägerin zugrunde zu legen sei. Nach dem Gebührenmodell hätte der Beklagte nach Auffassung des Gerichts 2.900,00 EUR inklusive Mehrwertsteuer an die Klägerin zahlen müssen. Da aber im Rahmen des Schadensersatzes die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung der Mehrwertsteuer habe, müsse im Rahmen der Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie die Gebühr ohne Mehrwertsteuer gezahlt werden. Das wären 2.500 EUR.

Der BGH gibt der Klägerin Recht. Das Berufungsgericht sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass auch ein Schadensersatzanspruch, der nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werde, nicht die Umsatzsteuer umfasse, die nach den der Schadensschätzung zugrunde gelegten Lizenzverträgen auf die Lizenzgebühren zu zahlen sei. Schadensersatzzahlungen sind nach Auffassung des Gerichts kein Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG und unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer, wenn die Zahlung - wie hier - nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern deshalb, weil dieser nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und dessen Folgen einzustehen hat. Allerdings durfte das Berufungsgericht nach dem Vorbringen der Klägerin nicht davon ausgehen, dass die rechtmäßige Lizenzgebühr, die der Schadensermittlung zugrunde liegt, 2.900,00 EUR inklusive Mehrwertsteuer betrage. In den weit überwiegenden Fällen hat die Klägerin nämlich nach eigenem Vorbringen Lizenzgebühren in Höhe von 2.900,00 EUR zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer vereinnahmt. Daher ist dieser Betrag der Schadensermittlung zugrunde zu legen. 

BGH, Urteil vom 26. März 2009 – Az. I ZR 42/06


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