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BGH Geld-Zurück-Garantie III

BGH, I ZR 185/12


BGH Geld-Zurück-Garantie III

Die Revisionsrichter hatten zu entscheiden, wann eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt. Wann gilt der Hinweis auf eine „Geld-Zurück-Garantie“ oder ein gesetzliches zweijähriges Gewährleistungsrecht als unzulässige Herausstellung bestehender Verbraucherrechte?

Die Parteien in diesem Rechtsstreit sind Wettbewerber im Onlinehandel mit Drucker- und Computerzubehör. Die Beklagte bewarb auf ihrer Internetseite ein 14-tägiges Rückgaberecht und eine damit verbundene Gelderstattung, die Übernahme der Portokosten für die Rücksendung der umgetauschten Ware sowie die Risikoübernahme bei der Versendung. Die Klägerin ist gegen diese ihrer Meinung nach unlautere Werbung mit bestehenden Verbraucherrechten unter dem Gesichtspunkt der Herausstellung mit Besonderheiten selbstverständlicher Verbraucherrechte vorgegangen. Die erste Instanz hat ein antragsgemäßes Unterlassungsurteil ergehen lassen. Die Beklagte wird zur Unterlassung der Verwendung der drei streitgegenständlichen Aussagen verurteilt. Ferner hat sie Auskunft zu erteilen und die Abmahnkosten in Höhe von 1.479,90 Euro zu erstatten. Die Beklagte ist der Klägerin gegenüber schadenersatzpflichtig.

Die Bundesrichter haben den Klageumfang auf drei Punkte eingeschränkt. Zwei weitere Punkte und die damit verbundenen Folgeanträge sehen sie als unbegründet an. Mit der Einschränkung des Klageumfangs sinkt der Gegenstandswert und infolge dessen die damit verbundenen Abmahnkosten. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 455,22 Euro zu. Der Gegenstandswert reduziert sich mit dem eingeschränkten Klageanspruch von 40.000 Euro auf 20.000 Euro. Es handelt sich bei diesen beiden beanstandeten Punkten nicht um eine Besonderheit zu den Angeboten der Beklagten, da sie lediglich zwei von sechs Punkten ausmachen. Bei der Risikoverteilung beim Versand der bestellten Ware handelt es sich nach § 474 BGB um eine Selbstverständlichkeit. Die Bundesrichter setzen als unlautere Geschäftspraktik gemäß § 3 UWG eine besondere Herausstellung der beanstandeten Werbung als Voraussetzung an, die sie bei der Beklagten jedoch nicht erkennen können. Die Beklagte begleitet ihre Werbung mit den Wörtern „selbstverständlich“ und „gesetzlich“. Diese beiden Begriffe machen den angesprochenen Verbraucherkreisen deutlich, dass es sich bei diesen Hinweisen nicht um besondere Rechte handelt, die sich von den Angeboten anderer Anbieter abheben. Sie sind nicht in der Lage, bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine falsche Vorstellung zu erwecken.

Die Klägerin ist gegen diese Beurteilung in Revision gegangen. Die Revisionsinstanz folgt der Rechtsprechung der Vorinstanz nur teilweise und stellt einen Erstattungsanspruch der Klägerin aus einem Gegenstandswert von 40.000 Euro fest. Die beworbene „Geld-Zurück-Garantie“ auf der Internetseite der Beklagten sehen die Revisionsrichter als unvereinbar mit § 3 Abs. 3 UWG an. Den Hinweis auf das zweijährige Gewährleistungsrecht stuft die Revisionsinstanz als unzulässig ein, da mit dieser Werbung das gesetzliche Recht der Verbraucher als Besonderheit hervorgehoben wird. Die Revisionsrichter erkennen eine unzulässige geschäftliche Handlung gemäß § 3 UWG. Die streitgegenständlichen Hinweise der Beklagten verstoßen gleichfalls gegen die mit der Richtlinie 2005/29/EG (unlautere Geschäftspraktiken) bestimmte unionsrechtskonforme Auslegung. Diese Richtlinie untersagt die Bewerbung von gesetzlich zugestandenen Verbraucherrechten als Besonderheit. Die „14-tägige-Geld-Zurückgarantie“ geht nicht über das auf Verbraucher mit Fernabsatzverträgen anzuwendende Widerrufsrecht gemäß § 312 BGB und das wahlweise Rückgaberecht gemäß § 356 BGB, das an die Stelle des Rückgaberechts tritt, hinaus. Der Hinweis auf die Risikoverteilung beim Versand Ware entspricht den zwingenden Regelungen des Verbrauchsgüterverkaufs nach § 475, 447 BGB. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht erst in dem Moment auf den Verbraucher über, in dem er in den tatsächlichen Besitz der Ware gelangt (§ 446, 447 BGB). Diese gesetzliche Regelung greift auch im Fall des Annahmeverzugs (§ 446, §§ 293 ff. BGB).

Anders als die Berufungsinstanz macht die Revisionsinstanz klar, dass die beanstandete Werbung „Geld-Zurück-Garantie“ und „Risikoverteilung“ mit ihren Hinweisen auf selbstverständliche und gesetzliche Verbraucherrechte den Eindruck hervorrufen, mit diesem Angebot erhielten die angesprochenen Verkehrskreise eine freiwillige Leistung der Beklagten, die bei den Mitbewerbern nicht erhältlich ist. Aus den zuvor angeführten Gesetzen und Richtlinien ergibt sich gerade nicht das vom Berufungsgericht angenommene Erfordernis der besonderen Hervorhebung einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Alleine die Erweckung eines falschen Eindrucks reicht aus, um die beanstandete Werbung als unlautere Geschäftspraktik einzustufen. Die begleitenden Begriffe „selbstverständlich“ und „gesetzlich“ sind nicht in der Lage, die Annahme der Revisionsrichter zu widerlegen. Die weiteren streitgegenständlichen Werbeaussagen der Beklagten stuft die Revisionsinstanz als nicht besonders hervorgehoben und als nicht irreführende Werbung ein. Es handelt sich um den Hinweis auf gesetzlich bestehende Gewährleistungsansprüche, der nicht gegen § 5 UWG und die Richtlinie 2005/29/EG verstößt. Die Richter schränken die Ansprüche der Klägerin in dieser Hinsicht ein.

Der Gesamtgegenstandswert wird auf 65.000 Euro festgelegt. Der Klägerin steht ein Ausgleichsanspruch hinsichtlich der Abmahnkosten gegen die Beklagte zu. Der Streitfall wird dem Europäischen Gerichtshof nicht zur Vorabentscheidung vorgelegt, da mit ihm keine entscheidungserheblichen Fragen hinsichtlich der Auslegung und Fortbildung des Unionsrechts verbunden sind.

BGH, Urteil vom 19.03.2014, Az. I ZR 185/12


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