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BGH, Beschluss vom 19.04.2012, Az. I ZR 42/11


BGH, Beschluss vom 19.04.2012, Az. I ZR 42/11

Der BGH hat in einem Beschluss vom April 2012 ein Urteil des Oberlandesgerichts München in einer Markenrechtsangelegenheit vom Februar 2011 aufgehoben. Streitgegenstand waren Sportschuhe. Der Klägerin gehören die Markenrechte an den Wort- und Bildmarken 'Puma' mit dem springenden Puma und das seitliche Abbild des Turnschuhs mit dem dazu gehörigen bekannten Streifen sowie die Reparatur von Schuhen als Wort- und Bildmarke. Die Klägerin stellt unter anderem Schuhe mit dem Namen Speedcat her. Die Beklagte und ihr ebenso beklagter Verwaltungsratspräsident sollten Sportschuhe, die so wie die Schuhe Speedcat der Klägerin aussahen, an eine GmbH ausgeliefert haben, diese habe an eine andere GmbH weitergeliefert. Die Klägerin behauptete im Rahmen von Testkäufen bei der gewerblichen Endabnehmerin zwei Paar Sportschuhe gekauft zu haben, die wie das Modell Speedcat aussahen und auch ihre Markenzeichen trugen. 

Mit Erhebung der Klage begehrte die Klägerin die Unterlassung des Vertriebs und des Anbietens von Schuhen, die mit Marken der Klägerin versehen sind, soweit eine Genehmigung der Klägerin nicht vorliegt. Die Unterlassung war mit einer Androhung einer Ordnungsstrafe verbunden. Weitere Klagebegehren waren auf Auskunftserteilung, Vernichtung der Schuhe und Feststellung einer Schadensersatzpflicht gerichtet. Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München gab den Klagebegehren statt. Auf die Berufung hatte das Oberlandesgericht München das Wort "Genehmigung" durch das Wort "Zustimmung" zu Vertrieb und Anbieten ersetzt. Da das Oberlandesgericht die Revision nicht zugelassen hatte, legte die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde ein. 

Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg. In seinem Beschluss hat der BGH festgestellt, dass das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf das rechtliche Gehör verletzt hat. Das rechtliche Gehör ist eines der elementaren Rechte vor Gericht, das unter keinen Umständen verletzt werden darf. Es hat seine Grundlage in der Verfassung des Landes, in Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes. Das Berufungsgericht hatte einen Vortrag der Beklagten zur Herkunft der streitgegenständlichen Schuhe nicht angehört, da es von einem verspäteten Vortrag ausging. Vor Gericht gibt es für Kläger und Beklagte immer Fristen. Fristen können sich auf Anträge und auf Parteivorbringen beziehen. Ein Vortrag muss innerhalb der vom Richter gesetzten und der gesetzlichen Fristen vorgebracht werden. Das Berufungsgericht hatte übersehen, dass die Beklagte nicht erst in der mündlichen Verhandlung sondern schon im Vorfeld, in einem Schriftsatz zur Verteidigung gegen die Klage, die Herkunft der fraglichen Schuhe bestritten hatte. Daher musste das Oberlandesgericht München als Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten, die dem Gericht vorgelegten Schuhe seien nicht aus den Testkäufen sondern stammen aus einer anderen Quelle, anhören, denn dieser Vortrag war bereits in der ersten Instanz vorhanden. Die so genannte Präklusion, das Ausschließen von Parteivortrag, verstieß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs. Auf dieser Verletzung eines elementaren Verfahrensrechts im Prozess beruhte dann auch das Urteil. Denn die Beklagte durfte die Herkunft der Schuhe bestreiten und damit war der Annahme einer Markenrechtsverletzung mangels Beweisobjekts die Grundlage entzogen. Im Weiteren hat der BGH noch einige Hinweise bezüglich der Bestimmtheit der Klageanträge und der Darlegungs- und Beweislast sowie der Würdigung von Zeugenaussagen als Wahrnehmung ohne Sachverständigenqualität in seinem Beschluss für den an das Berufungsgericht zurückverwiesenen Prozess gegeben. 

Bleibt abzuwarten, wie das Oberlandesgericht nun nach der Zurückverweisung durch den BGH, Beschluss vom 19.04.2012, Az. I ZR 42/11 entscheiden wird. 


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