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Beweislast für Zustandekommen eines Handy-Vertrages

AG Pfaffenhofen, 1 C 159/14


Beweislast für Zustandekommen eines Handy-Vertrages

Mit Urteil vom 25. Juli 2014 hat das Amtsgericht Pfaffenhofen entschieden, dass es für die Darlegungs- und Beweislast nicht ausreichend ist, wenn eine Partei im Rechtsstreit eine bloße Stellvertretung behauptet. Bei diesem Vortrag müssen stattdessen konkrete Einzelheiten der dargestellten Vertretung schlüssig erörtert werden. Bei einem Vertragsabschluss ist es jedenfalls erforderlich, dass Angaben dazu gemacht werden, ob ein Vertreter den Kontrakt im eigenen Namen für den Vertretenden abschließen wollte. Darüber hinaus ist nach Auffassung des Gerichts darzulegen, auf welche Art und Weise die Stellvertretung konkret stattgefunden hat.

Mit ihrer Klage wollte die Klägerin ihrerseits geltend gemachte Ansprüche aus zwei Handyverträgen gerichtlich bestätigen lassen. Bei der Klägerin handelt es sich um einer Betreiberin für Mobilfunkdienste. Sobald der Kunde einen Antrag auf Abschluss eines Vertrages an Sie gerichtet, schaltet sie für den Vertragspartner einen Mobilfunkanschluss frei. Darüber hinaus erhält der Kunde eine auf seinen Vertrag abgestimmte Rufnummer. Diese Nummer wird auf einer codierten SIM-Karte registriert, die von der Klägerin an den Kunden überlassen wird. Dadurch wird der Vertragspartner berechtigt, die von ihm gebuchten Mobilfunkdienste in Anspruch zu nehmen. Die Karte ist mit jedem handelsüblichen Handy zu verwenden, so dass der Kunde kein spezielles Funktelefon benötigt. Bei dem Beklagten handelte es sich um einen Kunden der Klägerin, dem diese zwei Rufnummern zur Verfügung gestellt hat. Am 11. November 2012 beantragte der Beklagte die Übernahme eines Laufzeitvertrages auf seine damalige Ehefrau. Dies lehnte die Klägerin jedoch mit ihrem Schreiben vom 16. November 2012 ab. Ihrer Ansicht nach sei eine Übertragung nicht möglich gewesen, da zusätzliche Angaben notwendig sein. Dazu zähle insbesondere die Unterschrift eines bei ihr beschäftigten Mitarbeiters bzw. eines anderen Händlers. Dies sei notwendig, um die persönlichen Daten der Ehefrau gegenüber der Klägerin zu bestätigen.

Zwischen dem 12. Februar 2013 und dem 13. Juni 2013 leistete der Beklagte keinerlei Zahlungen auf die Rechnungen der Klägerin. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Zahlungen zu Unrecht eingestellt worden seien. Zwischen ihr und dem Beklagten sei ein zeitlich befristeter Mobilfunkvertrag über zwei Rufnummern zustande gekommen. Die Klägerin behauptet weiterhin, dass die Mobilfunkverträge durch die Exfrau des Beklagten abgeschlossen worden seien. Dazu hätte sie als Vertreterin mit Vertretungsmacht gehandelt.

Zuletzt ist die Klägerin auch der Ansicht, dass der früheren Ehefrau des Beklagten in diesem Verfahren kein Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne des § 383 ZPO zugestanden habe. Im Hinblick auf die streitgegenständliche Vertretungsmacht ergebe sich das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. In dem Verfahren hatte sich die Exfrau des Beklagten darauf berufen.

Dem hielt der Beklagte entgegen, dass er keinen Mobilfunkvertrag mit der Klägerin abgeschlossen habe. Trotz einer Aufforderung habe es die Klägerin zudem versäumt, ihm entsprechende Vertragsunterlagen vorzulegen. Die Verträge seien stets von seiner Exfrau genutzt worden, die im Gegensatz zu ihm über ein Mobiltelefon verfügt. Letztendlich seien auch die Anschreiben seitens der Klägerin immer an seine ehemalige Frau adressiert gewesen. Der Beklagte habe selbst nie eine Rechnung von der Klägerin erhalten. Zudem bestreite er die in Rede stehende Vertretungsmacht, mit der seine Ehefrau die Verträge abgeschlossen haben soll. Da zunächst die Voraussetzungen für die streitgegenständliche Vertretungsmacht zu beweisen sein, könne sich seine Ehefrau auch wirksam auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen.

Das AG Pfaffenhofen wies die Klage im Ergebnis als unbegründet zurück. Im Wesentlichen hat sich das Gericht der Auffassung des Beklagten angeschlossen. Danach hatte als die Klägerin versäumt, ihre Behauptung, die Exfrau habe als Vertreterin mit Vertretungsmacht im Sinne des Beklagten gehandelt, näher darzulegen. Das Gericht war der Auffassung, dass es im Sinne der Darlegungs- und Beweislast erforderlich gewesen wäre, die Art und Weise des Handelns näher darzustellen. Da es sich um zwei Mobilfunkverträge gehandelt hat, sah das Gericht die Notwendigkeit insbesondere auch deswegen, weil zwischen beiden Verträgen ein Zeitraum von mehreren Monaten lag. Die Klägerin habe es gänzlich versäumt darzulegen, wie die Verträge überhaupt zustande gekommen sind, so das Gericht. Aus dem Vortrag der Klägerin ging nicht hervor, ob die Exfrau die Verträge per Telefax, mündlich, per E-Mail oder schriftlich abgeschlossen hat. Im Ergebnis hat die Klägerin ihren behaupteten Anspruch nicht schlüssig vorgetragen, so dass die Klage letztendlich abzuweisen gewesen ist. Insoweit durfte sich die frühere Ehefrau des Beklagten auch auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen, da ansonsten die Grenzen des Ausforschungsbeweises überschritten gewesen wären.

AG Pfaffenhofen, Urteil vom 25.07.2014, Az. 1 C 159/14


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