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Bevorratungspflicht auch bei "Internet-Blitz-Aktion"

LG Berlin, Urteil vom 01.03.2012, Az. 91 O 27/11


Bevorratungspflicht auch bei "Internet-Blitz-Aktion"

Bei zeitlich befristeten Sonderverkaufsaktionen ist die korrekte Einschätzung der Nachfrage im Voraus oft schwierig. Umso wichtiger ist es, die Vorratshaltung sorgfältig zu planen. Denn der Verbraucher geht grundsätzlich davon aus, die Artikel während der ganzen Angebotsdauer erwerben zu können. Rechnet der Verkäufer mit der Möglichkeit, dass das Angebot vor Ende der Aktion ausverkauft ist, hat er die Interessenten durch einen entsprechenden Hinweis aufzuklären. Dieser muss klar und verständlich formuliert sein und gut sichtbar platziert werden. Allgemein gehaltene Wendungen wie "begrenzte Stückzahl" oder "solange Vorrat reicht" genügen nicht, um eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden. Dies hat das Landgericht Berlin in Bezug auf eine Sonderverkaufsaktion von Amazon entschieden (LG Berlin, Urteil vom 01.03.2012, Az. 91 O 27/11).

Sachverhalt
Am "Cyber Monday", dem ersten Montag nach Thanksgiving, pünktlich zum Auftakt des Weihnachtsgeschäfts, bieten amerikanische Online-Shops seit Jahren erhebliche Rabatte. Amazon brachte diese Marketing-Idee 2010 nach Deutschland. Der Internetkonzern kündigte in einer mehrwöchigen Kampagne an, am 29. November 2010 ab zehn Uhr morgens alle zwei Stunden fünf Elektronik-Artikel zu Tiefstpreisen anzubieten. Welche Produkte Teil des jeweils zweistündigen Angebots sein sollten, entschied Amazon aufgrund einer Facebook-Abstimmung.
Als die Sonderverkaufsaktion startete, waren die meisten Artikel innert kürzester Zeit ausverkauft. Für die Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. war deshalb klar, dass es sich bei Amazons "Cyber Monday" um ein Lockvogelangebot handelt. Der Dachverband der Verbraucherzentralen mahnte die Internethändlerin ab, worauf Amazon eine modifizierte Unterlassungserklärung abgab. Da diese dem Verbraucherverband nicht genügte, klagte er auf Unterlassung. Das Landgericht Berlin gab ihm recht.

Urteilsbegründung
Das Landgericht erkennt in der zu knapp bemessenen Vorratshaltung und dem mangelnden Hinweis darauf eine irreführende geschäftliche Handlung nach Anhang Nr. 5 zu § 3 Abs. 3 UWG. Zu beanstanden sei nicht die unzureichende Bevorratung, sondern die fehlende Aufklärung darüber. Dass die Bevorratung unzureichend war, schließen die Richter aus dem Umstand, dass die Produkte schon kurz nach Beginn des zweistündigen Angebotszeitraumes ausverkauft waren.
Nach Anhang Nr. 5 Satz 2 zu § 3 Abs. 3 UWG lag die Darlegungslast für die Angemessenheit der Vorratshaltung bei der Beklagten. Ihr gelang es nicht, das Gericht davon zu überzeugen, dass sie keine Anhaltspunkte hatte, die vorgehaltenen Artikel würden nicht ausreichen. Amazon nutzte für die Bemessung des Vorrats eine Elastizitätsmatrix, eine Gleichung mit zwei Unbekannten: der Nachfrage und der Preiselastizität. Bezüglich der Preiselastizität, dem Ausmaß der Nachfrageerhöhung bei gegebener Preissenkung, setzte die Versandhändlerin auf Erfahrungswerte aus früheren Sonderangeboten. Sie stellte die Angaben dem Landgericht Berlin allerdings nicht zur Verfügung. Dieses kann die Berechnungen in der Folge nicht nachvollziehen.
Ebenso wenig verständlich scheint ihm der Zusammenhang zwischen den Facebook-Abstimmungen und der Vorratshaltung. Die Stimmenzahl auf Facebook variierte je nach Produkt zwischen rund 10.000 und 45.000, die Bevorratung jedoch zwischen 366 und 300.000 Prozent des durchschnittlichen Tagesverkaufs.
Amazon berief sich darauf, aus finanziellen und organisatorischen Gründen zu einer größeren Vorratshaltung nicht in der Lage gewesen zu sein. Dem schenken die Berliner Landrichter angesichts der Marktmacht der Online-Händlerin keinen Glauben.
Dem Anhang Nr. 5 zu § 3 Abs. 3 UWG liege die Regelerwartung zugrunde, dass innerhalb des Angebotszeitraums jeder Kunde einen Artikel erwerben könne. Diese Erwartung hätte, so die Kammer, nur durch einen Hinweis neutralisiert werden können, dass das Angebot möglicherweise nicht für jeden Interessenten verfügbar sei. Ein solcher Hinweis müsse klar und verständlich formuliert und gut erkennbar sein. Die tatsächlichen Hinweise der Beklagten hätten diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
Amazon hatte die Sonderaktion als "Blitzangebot" bezeichnet und angegeben, dass die Artikel "in begrenzter Stückzahl" verfügbar seien. Unter "Blitzangebot" verstehen die Richter jedoch bloß einen Verweis auf die kurze Angebotsdauer. Und "in begrenzter Stückzahl" sei eine Leerformel, könne ein Produkt doch gar nicht in unbegrenzter Stückzahl vorhanden sein.
Auch der Einwand, die Verkaufsaktion habe experimentellen Charakter gehabt, hilft Amazon nicht. Nach Auffassung des Gerichts wäre die Versandhändlerin bei der Bemessung der Vorratshaltung und der Aufklärung der Verbraucher umso mehr verpflichtet gewesen, Vorsicht walten zu lassen. Schließlich habe die Beklagte aufgrund der hohen Resonanz der Facebook-Abstimmung mit einer großen Nachfrage rechnen müssen.

LG Berlin, Urteil vom 01.03.2012, Az. 91 O 27/11


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