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Bereits eine Abmahnung kann rechtsmissbräuchlich sein

OLG Köln, Urteil vom 21.08.2015, Az. 6 U 41/15


Bereits eine Abmahnung kann rechtsmissbräuchlich sein

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil (Az. 6 U 41/15) vom 21.08.2015 entschieden, dass in einem bestimmten Ausnahmefall bereits eine Gegenabmahnung einen Rechtsmissbrauch darstellen kann. Der Senat des OLG Köln entschied damit den Streit zwischen zwei Anbietern von Sportwetten. Die Verfügungsklägerin betreibt ihr Angebot von Sportwetten von Gibraltar aus, während es sich bei der Verfügungsbeklagten um eine staatliche Lotteriegesellschaft handelt, die ihren Sitz im Bundesland Nordrhein-Westfalen hat.

Bereits im Jahr 2008 hatte die Verfügungsbeklagte die Verfügungsklägerin wegen eines illegalen Angebots auf Unterlassung verklagt. Der Fall war inzwischen in der Revision beim BGH gelandet. Kurz vor der dortigen Verhandlung schickte der Anwalt der Verfügungsklägerin ein Schreiben an den Deutschen Sportwettenverband e.V. In dem Schriftstück bezog der Rechtsanwalt sich auf das Verfahren beim BGH und kündigte „wettbewerbsrechtliche Gegenschläge“ an. Diese sollten in mehreren „Wellen“ vonstattengehen und für die Verfügungsbeklagte letztendlich von „Aufwand und Nutzen her völlig außer Verhältnis stehen“, sodass mit einem Einlenken der stattlichen Lotteriegesellschaft zu rechnen sei.

Im Februar 2015 hatte die Verfügungsklägerin der Verfügungsbeklagten eine Abmahnung übersandt. Auf gut 50 Seiten wurde den Wettbewerbsverstößen widersprochen, die ursprünglich gerügt worden waren. Verbunden mit der Abmahnung setzte die Verfügungsklägerin zur Abgabe der Unterlassungserklärung eine Frist von lediglich einem Tag. Die Bitte der Verfügungsbeklagten um eine Fristverlängerung wurde abgelehnt. Bereits am nächsten Tag nach dem Verstreichen der Frist ging beim Landgericht Bonn ein entsprechender Antrag der Verfügungsklägerin ein. Das OLG Köln sah in der Berufungsverhandlung ebenso wie das LG Bonn im Verhalten der Verfügungsklägerin einen Rechtsmissbrauch, der nicht durch das Wettbewerbsrecht abgedeckt ist. Aus der Sicht des Senats wurde die Abmahnung der Verfügungsklägerin von „sachfremden Motiven“ getragen. Zwar handele es sich nicht grundsätzlich um eine „Retourkutsche“ wenn die Gegenseite auf eine Abmahnung wiederum mit einer Abmahnung reagiert. Im Vorliegenden Fall sollte die Abmahnung hauptsächlich als „Druckmittel im Hinblick auf Vergleichsverhandlungen“ geschaffen werden. Die Richter begründeten diese Auffassung mit dem Inhalt des Schreibens vom Februar 2015. Die darin verwendeten Formulierungen wie geplante „Gegenschläge in Wellen“, deren „Aufwand und Nutzen“ die Verfügungsbeklagte unter Druck und zum Einlenken bewegen sollten, unterstreichen den Rechtsmissbrauch.
Der Senat betonte, dass allein eine „Vielzahl von eingeleiteten Verfahren“ noch kein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten darstellt. Daher hängt es vom Einzelfall ab, ob eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist. Der Rechtsmissbrauch bleibt auch nach dem Urteil die Ausnahme. Im zu beurteilenden Fall handelte es sich nicht um eine „übliche“ Auseinandersetzung zwischen zwei Wettbewerbern. Durch die Abmahnung sollte nach Auffassung des Gerichts der Streit auf ein anderes Niveau gehoben werden. Davon zeugen Sätze wie „Das Ganze soll solange betrieben werden, bis die Antragsgegnerin einlenkt.“ Das dem Gericht vorliegenden Schreiben ist demnach eindeutig Teil einer „Kampagne“, was von der Antragstellerin vor Gericht auch nicht in Abrede gestellt wurde. Demzufolge kann bereits bei einer einzigen Gegenabmahnung ein Rechtsmissbrauch gegeben sein.

OLG Köln, Urteil vom 21.08.2015, Az. 6 U 41/15


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