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Bei Heilmittelwerbung müssen Zitate aus der Fachliteratur deutlich als solche kenntlich gemacht werden


Bei Heilmittelwerbung müssen Zitate aus der Fachliteratur deutlich als solche kenntlich gemacht werden

Ein Arzneimittel darf nicht mittels herangezogener Studien, die es positiv belegen, beworben werden wenn in dieser Studie lediglich der Stoffgruppe, der das Arzneimittel angehört, positive Resultate zugeordnet werden.

Zu diesem Ergebnis kam das OLG Hamburg am 18.04.2013.

Der zugrunde liegende Sachverhalt war folgender:

Die Klägerin griff werbliche Angaben der Beklagten für ihr Arzneimittel an. Beide vertreiben ein sogenanntes Antimykotikum. Jenes wird in der Regel eingesetzt, um eine bestimmte Pilzinfektion zu bekämpfen, die insbesondere bei schwer erkrankten Patienten auftreten kann.

In der werblichen Angabe der Beklagten wurde unter Berufung auf ein renommiertes Ärzteblatt sowie auf eine Gruppe namhafter Ärzte darauf hingewiesen, dass sich speziell das Antimykotikum der Beklagten oder ein anderes Mittel dieser Stoffgruppe dazu eignet, die Patientengruppe erfolgreich zu behandeln. Als wissenschaftliche Grundlage wurde dafür eine Studie wiedergegeben.

Die Klägerin vertrat nun die Ansicht, eine solche Hervorhebung des Medikaments sei irreführend und verstoße gegen §§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWG in Verbindung mit §§ 3, 6 HWG. Denn die Angabe auf dem Arzneimittel würde anmuten, als ob eine ausdrückliche Behandlungsempfehlung für eben jenes Medikament der Beklagten ausgesprochen worden sei. In der zugrunde liegenden Originalstudie wurde aber lediglich von der gesamten Stoffgruppe ohne weitere Einzelnennungen gesprochen. Dementsprechend, so warf die Klägerin der Beklagten vor, wurde das Zitat aus dem Ärztemagazin nicht wortgetreu übernommen.

Demgegenüber versuchte die Beklagte geltend zu machen, dass die angegriffene werbliche Angabe objektiv richtig sei. Denn das konkrete Antimykotikum sei als der Stoffgruppe zugehörig schließlich ebenso von den Studienergebnissen betroffen. Ein normal informierter und durchschnittlich verständiger Referenzarzt würde nach Beklagtenansicht die Angabe nicht als ausdrückliche Behandlungsempfehlung verstehen. Überdies, so vertrat die Beklagte, sei dies in der Arzneimittelwerbung übliche und gängige Praxis.

Nachdem sich zuvor das Landgericht Hamburg mit diesem Fall beschäftigt hatte, ging die Klägerin in Berufung.

Das Oberlandesgericht erachtete die Berufung der Klägerin für zulässig und begründet und sprach ihr den Anspruch auf Unterlassung hinsichtlich der werbenden Angabe zu. Denn diese Angabe sei ein Fall der irreführenden Werbung im Sinne der § 5 UWG und § 4 Nr. 11 UWG, § 3 HWG. Irreführend ist die Angabe deshalb, weil das Verkehrsverständnis entsteht, die benannte Studie beinhalte eine explizite Behandlungsempfehlung für das Antimykotikum der Beklagten.

Schließlich weist das OLG Hamburg darauf hin, dass die Werbung für Arzneimittel strengen Voraussetzungen unterliegt, nicht zuletzt aufgrund des hohen Schutzgutes der Gesundheit des Einzelnen sowie der Bevölkerung. Werbende Angaben sind hier nur dann zulässig, wenn diese auch wissenschaftlichen Kenntnisse entsprechen.

Außerdem wurde die Beklagte verurteilt, der Klägerin die geltend gemachten vorgerichtlichen Abmahnkosten zu erstatten. 

OLG Hamburg, Urteil vom 18.04.2013, Az.: 3 U 142/11 


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