Bei Bewerbung von Kfz im Internet müssen die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und Emissionen nicht immer sofort sichtbar sein
Wird ein Kraftfahrzeug im Internet von einem Händler zum Verkauf angeboten, so trifft diesen nicht die Pflicht, die Informationen zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen sofort darzustellen. Es genügt vielmehr, wenn diese erst nach einem Klick auf das Angebot durch eine Detailseite dargestellt werden. Das entschied das LG Hanau in seinem Urteil vom 18. Januar 2012 (Az. 1 O 1029/11).
Der Beklagte war PKW-Händler und bot diverse Kraftfahrzeuge auf seiner Internetseite zum Verkauf an. Er war in der Vergangenheit bereits von der Klägerin, einem Umwelt- und Verbraucherschutzverband, abgemahnt worden, da er seiner Mitteilungspflicht aus der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen (Pkw-EnVKV) nicht nachgekommen war. Diese verpflichtet in § 5 Abs. 2 Ziff. 1 Pkw-EnVKV Händler dazu, Informationen zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen dann darzustellen, wenn erstmalig Angaben zur Motorisierung des Fahrzeugs gemacht werden. Nach der Abmahnung des Verbraucherschutzverbands verpflichtete sich der Händler dazu, in Zukunft sicherzustellen, diese Angaben stets den Vorgaben der Pkw-EnVKV entsprechend verfügbar zu machen.
Daraufhin konnte man die Informationen einsehen, sobald man auf der Website des Händlers die Detailansicht eines Wagens anwählte. Die vorangehende Übersichtsseite, auf der nur wenige grobe Angaben zu den angebotenen Kfz zu finden waren, wies die Energieverbrauchskennzeichnung hingegen noch nicht auf. Es wurde nur die Erstzulassung, der Kraftstoff, der Kilometerstand und die Schaltungsart angegeben.
Der klagende Verbraucherschutzverband war nun der Ansicht, dass bereits in der Listenansicht die notwendigen Angaben zum Energieverbrauch zu machen seien. Die Angabe auf der Detailansicht sei verspätet.
Das LG Hanau hingegen sah es als ausreichend an, dass die Informationen zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen erst auf der Detailansicht mitgeteilt wurden. Nach dem Wortlaut des Abschnitts II der Anlage 4 zur Pkw-EnVKV müssten die Energieverbrauchsinformationen erst dann angegeben werden, wenn erstmals Aussagen zur Motorisierung gemacht werden. Dies seien beispielsweise Details zur Motorleistung, dem Hubraum oder der Beschleunigung. Auf der Seite des Kfz-Händlers seien die Angaben zur Motorisierung aber erst auf der Detailseite zu finden. Genau hier hätten deshalb auch die Informationen zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen Platz.
Auf der Übersichtsseite müssten deshalb noch keine Mitteilungen zum Energieverbrauch gemacht werden. Hier würde lediglich die Kraftstoffart angegeben, was aber noch keine Angabe zur Motorisierung im engeren Sinn sei.
Das Urteil findet die richtige Balance zwischen dem berechtigten Interesse des Verbrauchers am Energieverbrauch eines Kfz und der Beibehaltung eines gewissen Maßes an unternehmerischer Gestaltungsfreiheit. So ist es im Grundsatz durchaus sinnvoll, dass Kfz-Händler zur Angabe des Verbrauchs und der CO2-Emissionen verpflichtet sind. Hierdurch wird dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben seine Kaufentscheidung auch unter diesen Gesichtspunkten zu fällen. Es wäre hingegen eine schwer zu rechtfertigende Bevormundung des Händlers, wenn dieser nicht einmal eine grobe Übersichtsseite ohne die Energieverbrauchskennzeichnung gestalten dürfte.
LG Hanau, Urteil vom 18. Januar 2012, Az. 1 O 1029/11