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Bearbeitungsgebühr bei Zahlung per Zahlschein

Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 09.04.2014, Aktenzeichen C-616/11


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 09.04.2014 unter dem Aktenzeichen C-616/11 entschieden, dass ein Zahlungsempfänger von einem Zahler keine Gebühr für die Nutzung bestimmter Zahlungsarten verlangen könne. So jedenfalls sei eine Richtlinie für Zahlungsdienste im Binnenmarkt auszulegen. Sie räume den Mitgliedstaaten der EU die Befugnis ein, das Recht des Empfängers einer Zahlung, vom Zahler eine Gebühr wegen der Nutzung bestimmter Zahlungsinstrumente zu fordern, einzuschränken oder zu untersagen. 

Dies setze voraus, dass die entsprechende nationale Regelung darauf angelegt ist, die Nutzung effizienter Zahlungsarten zu fördern. Die Mitgliedstaaten verfügen jedoch über einen Ermessensspielraum bei der Umsetzung.

Eingereicht hatte das Vorabentscheidungsersuchen der Oberste Gerichtshof in Österreich bezüglich des Verfahrens der T-Mobile Austria GmbH gegen den Verein für Konsumenteninformation. Der Rechtsstreit drehte sich dabei um die Tarifpraxis von T-Mobile, ihren Kunden bei Zahlung durch Überweisung ein zusätzliches Entgelt von 3 Euro pro Monat abzuverlangen.

Der Kläger beantragte, T-Mobile Austria zur Unterlassung dieser Vorgehensweise zu verurteilen. Das Unternehmen T-Mobile berief sich zunächst darauf, dass sie kein Zahlungsdienstleister sei und daher für sie entsprechende gesetzliche Regelungen nicht gelten würden, denn ihr Unternehmen fiele nicht deren Anwendungsbereich.

Das Erstgericht und auch das Berufungsgericht gaben der Klage des Vereins jedoch in vollem Umfang statt. 

T-Mobile Austria legte gegen das Urteil der Berufungsinstanz Revision beim Obersten Gerichtshof in Österreich ein. Dieser hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die folgenden Fragen vorgelegt:

1. Ob Art. 52 der Richtlinie 2007/64 so auszulegen sei, dass er auch auf einen Mobilfunkbetreiber und seinen Privatkunden als Zahler anzuwenden ist? 

2. Ob ein vom Zahlenden unterschriebener Zahlschein bzw. die von ihm gegebene Erteilung von Überweisungsaufträgen (auch im Onlinebanking oder Telebanking) als Zahlungsinstrumente i.S.d. Art. 4 und Art. 52 der Richtlinie 2007/64 anzusehen sei?

3. Ob Art. 52 der Richtlinie 2007/64 so auszulegen sei, dass er nationalen Rechtsvorschriften widerspricht, welche ein Verbot der Erhebung von Gebühren, das nicht zwischen Zahlungsinstrumenten differenziert, vorsehe?

Die erste Frage wurde vom EuGH bejaht. Ebenso wurde die zweite Frage bejaht.

Bezüglich der dritten Frage antwortete der EuGH, es räume der Artikel der Richtlinie den Mitgliedstaaten die Befugnis ein, es Zahlungsempfängern zu untersagen, vom Zahler ein Entgelt wegen der Nutzung bestimmter Instrumente zu verlangen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die nationale Regelung den Wettbewerb und Nutzung effizienter Zahlungsarten im Blick habe. Dies zu prüfen obliege dem vorlegenden Gericht.

Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 09.04.2014, Aktenzeichen C-616/11


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