Autovermieter muss kein Leistungsverzeichnis aushängen
Überregional tätige Autovermieter müssen kein Preisverzeichnis mit den wesentlichen Leistungen vor Ort in jeder Filiale aufhängen. Für die Autovermieter greift eine Ausnahme der Preisangabenverordnung, wonach bei Angabe sämtlicher Preise und Leistungen im Verzeichnis dieses lediglich bereitzuhalten ist, wenn ein Anbringen eines Preisverzeichnisses aufgrund dessen Umfangs unzumutbar ist. Das Bereithalten vor Ort erfordert nicht, dass dieses in Papierform oder anderweitig greifbar vorliegen muss. Es ist ausreichend, wenn der Kunde dieses vor Ort über einen Bildschirm abrufen kann und sich so Kenntnis der jeweiligen Preise verschafft.
Sachverhalt
Klägerin ist die Verbraucherzentrale Hamburg. Die Beklagte ist ein bundesweit agierendes Unternehmen im Bereich der Autovermietung. In den Filialen können Fahrzeuge unterschiedlicher Klassen angemietet werden. Die jeweiligen Preise können in der Filiale erfragt werden. Ein separates und vollständiges Preisverzeichnis hing in der Filiale der Beklagten nicht aus. Alle wesentlichen Leistungen würden aufgrund des großen Angebotes an Fahrzeugen und Tarifen etwa 15 Millionen verschiedene Möglichkeiten umfassen.
Die Klägerin meint, dass die Beklagte mit diesem Vorgehen gegen die nach § 5 Abs. 1 Preisangabenverordnung bestehende Pflicht zur Anbringung von Preisverzeichnissen in den Geschäftsräumen verstoße. Dadurch erlange die Beklagte einen wettbewerbswidrigen Vorteil. Zudem sei ein solches Verhalten geeignet, die Kunden bei der Wahl der Autovermietung sowie der jeweiligen Fahrzeugklasse und der dazugehörigen Preise unsachlich zu beeinflussen.
Entscheidungsgründe
Der BGH hat zugunsten der Beklagten entschieden. Vorliegend steht der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zu. Die Beklagte hat nicht gegen die Preisangabenverordnung verstoßen. Zunächst steht die bundesdeutsche Regelung der Preisangaben mit der entsprechenden europarechtlichen Richtlinie in Einklang und setzt diese in ausreichendem Maße um. Für die Beklagte greift vorliegend die Ausnahme des § 5 Abs. 2 Preisangabenverordnung.
Demnach ist ein Aushängen eines Verzeichnisses in den Geschäftsräumen nicht notwendig, wenn nach allgemeiner Verkehrsauffassung derartige Verzeichnisse geführt werden, die Angabe der wesentlichen Preise und Leistungen aufgrund des Umfanges aber unzumutbar wäre. Bei bundesweit tätigen Autovermietungen besteht eine Verkehrsauffassung dahingehend, dass diese umfassende Preisverzeichnisse bereitstellen. Dieses Bereitstellen muss jedoch aufgrund dieser Ausnahme nicht durch einen Aushang erfolgen, wenn die Angaben zu komplex wären. Aufgrund der verschiedenen Filialen der Beklagten, der Mietdauer, der Fahrzeugklasse, der Sonderausstattung sowie der Rabatte und der Versicherung bestehen insgesamt etwa 15 Millionen verschiedene Kombinationsmöglichkeiten.
Angesichts dieser Zahl ist es der Beklagten bereits tatsächlich unzumutbar, diese in einem geordneten und übersichtlichen Preisaushang darzustellen. Eine Unterscheidung der verschiedenen Leistungen ist für den Kunden nicht möglich. Der Zweck der Preisangabenverordnung eine transparente Preisübersicht zu gewährleisten, würde konterkariert werden. Es wird jedem Kunden ermöglicht, im elektronischen Preisverzeichnis sämtliche Informationen geordnet und schnell einzusehen. Ein unmittelbarer Zugang zu diesen Informationen ist nicht notwendig. Das elektronische Preisverzeichnis ist aufgrund der vorhandenen Filterfunktionen deutlich besser in der Lage den Kunden über die jeweiligen Kombinationsmöglichkeiten und Preise aufzuklären, als ein schriftlicher und statischer Aushang mit tausenden von Informationen. Für das gesetzlich normierte Bereitstellen des Preisverzeichnisses genügt daher eine elektronische Einsichtnahme. Eine Aushändigung von Kopien an den Kunden ist nicht notwendig.
Fazit
Der BGH stärkt die Funktionsfähigkeit bei Autovermietungen und vergleichbaren Geschäftsmodellen mit vielen Kombinationsmöglichkeiten und Preisvarianten. Durch den Zugriff auf ein elektronisches System wird einerseits Transparenz gewährleistet, andererseits aber nicht jede Filiale von überregionalen Anbietern mit einer Bürokratieflut überlastet. Die Verbraucherinteressen bleiben in jedem Fall gewahrt.
BGH, Urteil vom 22. 3. 2012, AZ. I ZR 111/11