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Aussage über bestimmtes Arzneimittel stellt Werbeaussage dar

OLG Köln, Urteil vom 01.04.2011, Az. 6 U 214/10


Aussage über bestimmtes Arzneimittel stellt Werbeaussage dar

Das Heilmittelwerberecht verbietet ärztliche Empfehlungen in der Medikamentenwerbung gegenüber einem Laienpublikum. In seinem Urteil vom 1. April 2011 hat das Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 214/10) entschieden, dass dies auch für Empfehlungen von nicht individuell bestimmten Ärzten gilt. Im selben Urteil hat es festgehalten, dass das Verbot vergleichender Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel ebenso auf den Vergleich eines Produkts mit einem Wirkstoff anzuwenden ist.

Sachverhalt
Eine Tochtergesellschaft der Klosterfrau-Gruppe bewarb in der Zeitschrift "Bild der Frau" mit einem längeren Text das pflanzliche Heilmittel Euminz. Das Medikament basiert auf Pfefferminzöl und soll gegen Spannungskopfschmerzen helfen. In der Anzeige fand sich die Aussage: "Die moderne Medizin setzt daher immer öfter auf das pflanzliche Arzneimittel Euminz ...".

Der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. erkannte darin eine in der Arzneimittelwerbung verbotene ärztliche Empfehlung. Er störte sich überdies an der im selben Inserat geäußerten Behauptung: "Euminz wirkt so stark wie die chemischen Wirkstoffe ASS und Paracetamol ...". Dies verstoße gegen das Verbot der vergleichenden Arzneimittelwerbung.

Das Landgericht Köln hieß eine gegen diese Werbeaussagen gerichtete Unterlassungsklage gut. Auf Berufung der Beklagten bestätigte das Oberlandesgericht Köln den Unterlassungsanspruch des Klägers. Mittlerweile existiert eine Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs, die das Berufungsurteil stützt (BGH, Urteil vom 18.01.2012, Az. I ZR 83/11).

Urteilsbegründung
Zunächst beschäftigt sich das Oberlandesgericht Köln mit der Aussage, die moderne Medizin setze immer öfter auf Euminz. Es prüft, ob diese Äußerung gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) in der bis zum 26. Oktober 2012 gültigen Fassung verstößt. Diese Norm verbietet, außerhalb von Fachkreisen damit zu werben, dass ein Arzneimittel ärztlich empfohlen oder geprüft ist oder ärztlich angewendet wird. Sie ist dem unionsrechtlichen Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel (Richtlinie 2001/83/EG) untergeordnet. Nach Art. 90 lit. f der Richtlinie darf Öffentlichkeitswerbung für ein Medikament keine Elemente mit einer Empfehlung von im Gesundheitswesen tätigen Personen enthalten.

Dem Sprachverständnis des sechsten Zivilsenats entsprechend setzt ein Arzt auf ein Medikament, wenn er es in der Behandlung anwendet. Daher würden Verbraucher die Werbeaussage so verstehen, dass moderne Ärzte ihren Patienten bei der Behandlung von Spannungskopfschmerzen die Anwendung von Euminz empfehlen.

Eine Werbeaussage sei nicht nur als Empfehlung zu werten, wenn ausdrücklich Wendungen wie "wir empfehlen ..." vorkämen. Vielmehr sei entscheidend, dass der angesprochene Verbraucher die Aussage als Empfehlung verstehe, das beworbene Mittel zu verwenden.

Auch wenn die Aussage keine Ärzte namentlich erwähne, sei dem Verbraucher klar, dass mit "moderner Medizin" Ärzte gemeint seien. Denn eine abstrakte Institution könne nicht auf ein Medikament setzen. Deshalb bedeute die Information für den Verbraucher, dass Ärzte, die für eine moderne Medizin stünden, ihren Patienten Euminz empfehlen.

Für das Empfehlungsverbot sei nicht erforderlich, dass die Empfehlung von einer oder mehreren bestimmten Personen stamme. Dies belege der Wortlaut von Art. 90 lit. f der Richtlinie 2001/83/EG, der die "im Gesundheitswesen tätigen Personen" im Plural nenne.

Nichts anderes lasse sich aus dem Sinn von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG a. F. oder Art. 90 lit. f der Richtlinie 2001/83/EG ableiten. Das Ziel dieser Bestimmungen sei, zu verhindern, dass unangemessene Werbung Patienten zu Fehlentscheidungen bei der Selbstmedikation verleiteten. Ärztliche Empfehlungen in der Heilmittelwerbung seien verboten, da sich Verbraucher aufgrund des Vertrauens in die Fachkompetenz der Ärzte leicht dazu verleiten ließen, ihnen zu folgen. Das Vertrauen gelte der Ärzteschaft insgesamt, nicht nur individuell bekannten Ärzten wie dem Hausarzt.

Eine Reduktion des Verbotsumfangs auf Empfehlungen individuell bestimmter Ärzte sei auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht geboten. Der Verbraucherschutz sei nicht gewährleistet, falls mit ärztlichen Empfehlungen geworben werden dürfe, solange diese nicht einem näher bezeichneten Arzt zuzuordnen seien. Außerdem verblieben genügend andere Werbemöglichkeiten.

Schließlich setzen sich die Richter mit der Aussage auseinander, Euminz wirke so stark wie die chemischen Wirkstoffe ASS und Paracetamol. § 11 Abs. 2 HWG (im Urteil ist fälschlicherweise § 12 Abs. 2 HWG genannt) verbietet gestützt auf Art. 90 lit. b der Richtlinie 2001/83/EG vergleichende Arzneimittelwerbung. Umstritten war vorliegend, ob das Verbot auch für den Vergleich eines Arzneimittels mit einem Wirkstoff gilt.

Das Gericht bejaht dies. Die Begriffe ASS und Paracetamol seien bei einer Vielzahl von Medikamenten prägender Namensbestandteil. Verbraucher assoziierten diese Begriffe mit Medikamentennamen, denn sie wählten die Präparate nach deren Bezeichnung, nicht nach Wirkstoffen. Demgemäß verstünden sie die Werbeaussagen so, dass Euminz gleich stark wirke wie die Produkte ASS und Paracetamol.

OLG Köln, Urteil vom 01.04.2011, Az. 6 U 214/10


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