Auskunftspflicht des GmbH-Geschäftsführers
Mit Beschluss vom 05.03.2015 hat der BGH entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH nicht dazu verpflichtet ist, eine Auskunft über sein privates Vermögen zu erteilen, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Auf Beteiligtenseite agierte zum einen eine gesetzliche Krankenversicherungsanstalt, die aufgrund von Rückständen der Beitragsgebühren am 03.06.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH beantragt hatte. Zum anderen war die Alleingesellschafterin und mithin auch die alleinige Geschäftsführerin der betroffenen Firma beteiligt.
Am 12.03.2013 unterzeichnete die Geschäftsführerin einen notariellen Vertrag, wodurch sie ihren Geschäftsanteil an der GmbH an einen Dritten veräußerte. Im Anschluss wurde die vormalige Geschäftsführerin abberufen, so dass der Käufer selbst als Geschäftsführer eingetragen werden konnte.
Im Folgenden wurde vom Insolvenzgericht am 13.08.2013 die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet, so dass nunmehr auch der beauftragte Sachverständige als Beteiligter des Rechtsstreits in Erscheinung trat. Nachdem der Geschäftsführer den Sachverständigen über die Vermögensmasse der GmbH unterrichtet hatte, forderte dieser die vormalige Geschäftsführerin auf, auch ihre persönlichen Vermögensverhältnisse bekannt zu machen. Dieser Aufforderung kam sie hingegen nicht nach. Das zuständige Insolvenzgericht forderte die ausgeschiedene Geschäftsführerin ebenfalls vergeblich auf, dem Sachverständigen die gewünschten Informationen zukommen zu lassen. Das Gericht machte in diesem Zusammenhang auch darauf aufmerksam, dass im Falle der Weigerung ein Haftbefehl erlassen werden könnte. Durch ihren Anwalt erklärte die Beteiligte, dass sie keinerlei Auskünfte erteilen werde, auch nicht im Falle einer Vorführung.
Daraufhin ordnete das Insolvenzgericht durch Beschluss vom 12.05.2014 die Haft an. Das Gericht wollte erzwingen, dass die Beteiligte ihre privaten Vermögensverhältnisse offenbart.
Gegen diese Entscheidung legte sie Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 98 Abs. 3 Satz 3 InsO ein. In der Sache gab der BGH der Beschwerde auch statt und hob damit den Haftbefehl auf.
Nach Auffassung des Gerichts seien die formellen Voraussetzungen für die Haftanordnung zwar gegeben. Insoweit gelten die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten eines Schuldners nach § 20 Abs.1 Satz 2 InsO auch für das Insolvenzeröffnungsverfahren. Die Auskunftspflicht der ehemaligen Geschäftsführerin ergebe sich vorliegend aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 101 Abs. 1 Satz 2 InsO, da sie zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags noch nicht länger als zwei Jahre abberufen gewesen ist. Es sei auch anerkannt, dass ein ehemaliges Vertretungsorgan durch Zwang, wie zum Beispiel durch Haft, gezwungen werden kann, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nachzukommen.
Der BGH hat dann jedoch entschieden, dass die vormalige Geschäftsführerin ihrer Auskunftspflicht im Sinne von § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 2 InsO in vollem Umfang nachgekommen sei. Letztendlich beschränke sich die Pflicht zur Auskunft auf die Vermögensverhältnisse der insolventen GmbH, so dass von ihr nicht verlangt werden konnte, gegenüber dem Sachverständigen auch privates Einkommen und Vermögen anzugeben. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 101 Abs. 1 Satz 2 InsO sei es, einem möglichen Missbrauch vorzubeugen, dergestalt, dass in der Krise der Geschäftsführer sein Amt niederlegt, um den Verpflichtungen zu entgehen. Die Auskunftspflicht gelte auch für den Fall, dass bereits ein Nachfolger eingetragen ist.
Gemäß §§ 20, 97 InsO seien daher sämtliche Angaben zu machen, die das Verfahren selbst betreffen. Insoweit hat der Schuldner alle tatsächlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse darzustellen. Die Auskunftspflicht sei auch nicht an einen Antrag gebunden, so dass der Schuldner selbst alle Fakten offenlegen muss.
Entgegen der Auffassung des Insolvenzgerichts hat der BGH in seinem Beschluss jedoch entschieden, dass die Auskunftspflicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft bezogen ist. Diese müssen von dem gegenwärtigen oder früheren Geschäftsführer lückenlos dargestellt werden. Eigene wirtschaftliche Vermögensverhältnisse müssen dementsprechend nicht, auch nicht auf Nachfragen oder wegen der Androhung von Zwangsmaßnahmen, publiziert werden, so die abschließende Meinung des Senats.
BGH, Beschluss vom 05.03.2015, Az. IX ZB 62/14