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Ausdruck “Hühnerstall” in Hotelbewertung ist zulässig

Ausdruck “Hühnerstall” in einer Hotelbewertung ist zulässige Meinungsäußerung


Ausdruck “Hühnerstall” in Hotelbewertung ist zulässig

Das OLG Stuttgart hat mit seinem Urteil vom 11.09.2013 unter dem Aktenzeichen 4 U 88/13 entschieden, dass der Ausdruck "Hühnerstall" als Bezeichnung für ein Hotel durch das Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt ist.

Geklagt hatte ein Hotelbetreiber, der diese Bezeichnung über sein Geschäft auf einer Bewertungsplattform im Internet fand, die durch den Beklagten betrieben wird. Im Hinblick auf den Namen des Hotels ("Landhotel Hühnerhof") handele es sich bei dem Ausdruck um eine satirische Wortspielerei bzw. eine überspitzte Zurschaustellung der danach angeführten Kritik. Als eine Schmähkritik, bei der eine Diffamierungsabsicht im Vordergrund gestanden hätte, sei die Äußerung nicht anzusehen, so das Gericht. Damit wies es die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Rottweil) zurück.

Der Kläger begehrte Unterlassung der Äußerung sowie Schadensersatz in Höhe des entstandenen oder noch entstehenden Schadens. Auf ihrer Bewertungsplattform hat die Beklagte die Bewertung eines Bewerters, der sich unter dem Pseudonym Eduard äußerte, veröffentlicht. Darin behauptete dieser, das Hotel sei kein Hühnerhof, sondern vielmehr ein Hühnerstall, ein Restaurant, das 4 Sterne nicht verdiene. Die Rezeption sei nicht besetzt, das Frühstück sei eine Katastrophe und es herrsche dort allgemein eine Bahnhofsatmosphäre. Alles in Allem sei der Aufenthalt dort eine Zumutung. Dann folgten ein paar Bewertungskriterien, für die im einzelnen Punkte bzw. Noten vergeben wurden. Es handelte sich dabei um eine archivierte Bewertung, bei der der Zeitraum des Aufenthalts lange genug zurückliegt, um keinen Einfluss mehr auf die Gesamtnote nehmen zu können.

Da die Beklagte keine rechtswidrige und bewusste Falschaussage in der Bewertung erkennen konnte, weigerte sie sich, diese zu löschen. Auch Namen und Adresse des Autors der Bewertung gab sie nicht preis und wurde vom Anwalt der Klägerin abgemahnt sowie vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Die Beklagte ließ hingegen anwaltlich mitteilen, die Klägerseite unterschätze die Reichweite des Artikels 5 GG. Es handele sich bei der Bewertung lediglich um eine Meinungsäußerung.

Dieser Auffassung schloss sich das OLG Stuttgart an, zumal sich der Kritik auch nicht entnehmen lasse, dass der Autor das Hotel als schmutzig beurteilt, wie es etwa bei dem Begriff "Saustall" der Fall gewesen wäre.

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.09.2013, Aktenzeichen 4 U 88/13-


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