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Aus- und Einbaukosten bei Sachmängelhaftung

BGH, VIII ZR 46/13


Aus- und Einbaukosten bei Sachmängelhaftung

Kein Ersatz von Aus- und Einbaukosten als Folge von Sachmängeln bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern

Ein Lieferant muss nach Lieferung einer mangelhaften Sache an den Handwerker (Käufer) diesem nicht die Aus- und Einbaukosten erstatten, die im Rahmen der Nacherfüllung beim Kunden für den Handwerker anfallen. Das entschied nun BGH auch unter Verweis auf frühere BGH-Rechtsprechungen.

Ein Bauherr beauftragte den Kläger mit der Lieferung und dem Einbau von Holzfenstern in die vorhandenen Aluminium-Außenschalen. Hierfür bestellte der Kläger Aluminium-Profilleisten in der Farbe grau-metallic (RAL 9007) bei der Beklagten, ihrerseits Fachhändlerin für Baubedarf. Die Beklagte wiederum ließ die Leisten bei einer dritten Firma beschichten. Sodann erhielt der Kläger die fertigen Profilleisten und baute sie zusammen mit den Fenstern beim Bauherrn ein.

Schon bald stellte der Bauherr Lackabplatzungen an den Außenschalen fest, die – unstrittig – auf die fehlerhafte Beschichtung zurückzuführen waren. Daher nahm der Bauherr den Kläger auf Beseitigung der Mängel in Anspruch. Der Kläger verlangte von der Beklagten nach ihrer Anerkennung eines Anspruchs in Höhe von 20.000 Euro weitere 23.209,46 Euro. Der Betrag orientierte sich an der Kostenschätzung des Bauherrn. Das LG Gießen gab dem Kläger weitgehend Recht (9 O 20/10). Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg (OLG Frankfurt, 3 U 142/11), die Revision beim BGH dagegen schon.

Einordnung als Kaufvertrag und keine Verschuldenszurechnung

Unstrittig war, dass ein Sachmangel an den eingebauten Profilleisten im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB vorlag und die Beklagte zur Nachlieferung verpflichtet war, weil die Nachbesserung nicht möglich war. Da die Beklagte auch die Nachlieferung wegen Unmöglichkeit verweigerte, war unstreitig ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 437 Nr. 3, 280, 281, 440 BGB gegeben.

Dieser Anspruch des Klägern (Schadensersatz statt der Leistung) umfasst nach Ansicht des BGH jedoch nicht den Ersatz der Aus- und Einbaukosten im Rahmen des Fensteraustausches. Hat das Berufungsgericht noch einen verschuldensunabhängigen Folgeanspruch des Nacherfüllungsanspruches angenommen und damit die Erstattungsfähigkeit sowohl der Ersatzlieferungskosten als auch der Ausbaukosten bejaht (ebenso die Einbaukosten gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB), so ist nach Auffassung des BGH der Ausbau der mangelhaften und der Einbau der mangelfreien Sache nicht vom Nacherfüllungsanspruch umfasst, sofern es sich um Kaufverträge zwischen Unternehmern handelt (anders beim Verbrauchsgüterkauf nach § 447 BGB, vgl. BGH VIII ZR 226/11). Somit wären die Kosten auch bei Nachlieferung mangelfreier Ware durch dir Beklagte entstanden.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergebe sich auch kein Anspruch des Klägers aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB aufgrund einer Verschuldenszurechnung gemäß § 278 BGB, so der BGH weiter. Nach ständiger Rechtsprechung sei der vorherige Lieferant des Verkäufers nicht als dessen Erfüllungsgehilfe anzusehen, ebenso wenig wie der Hersteller im Verhältnis zum Händler, der die Ware an den Kunden verkauft.

Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht einen Werklieferungsvertrag annimmt, käme über die Vorschrift § 651 S. 1 BGB Kaufrecht zur Anwendung, nicht aber Werkvertragsrecht. Der BGH geht hier aber sowieso von einem Kaufvertrag zwischen Kläger und Beklagter aus. Das Berufungsgericht verkenne insoweit, dass es sich um die Lieferung von Standard-Ware gehandelt habe und aus Sicht des Klägers und des Kunden die Beklagte nicht als Herstellerin, sondern als Zwischenhändlerin aufgetreten sei.

Ferner habe der Kläger auch keinen Regressanspruch aus $ 478 Abs. 2 BGB, da der Vertrag zwischen Bauherr und Kläger als Werkvertrag einzustufen sei.

BGH, Urteil vom 02.04.2014, Az. VIII ZR 46/13


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