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Auftraggeber muss gewerblichem Online-Portal keine Auskunft erteilen

Ein gewerbliches Online-Portal kann vom Auftraggeber keine Auskunft verlangen


Auftraggeber muss gewerblichem Online-Portal keine Auskunft erteilen

Betreibt jemand zu kommerziellen Zwecken ein Online-Portal, so kann er nach Abschluss einer Ausschreibung nicht verlangen, dass ihm der öffentliche Auftraggeber sowohl Name als auch Adresse des Auftragnehmers mitteilt. Auch Auftragswert und Anzahl der Bieter können nicht eingefordert werden.

Bereits am 14. Januar 2014 war die Beschwerde der Antragstellerin erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht Potsdam zurückgewiesen worden. Dieser Beschluss wurde nun am 13. August 2014 nach erneuter Beschwerde der Antragstellerin bestätigt. Die Kosten der Beschwerde, die auf 5.000 EUR festgesetzt wurden, trägt die Antragstellerin.

Bei der Antragstellerin handelt es sich um den Betreiber eines Online-Portals, auf dem Auftragsinformationen für Unternehmen aus dem Bereich der Bauwirtschaft und daran angrenzender bzw. verbundener Branchen gesammelt und aufbereitet werden. Die Fülle an Informationsquellen sei in diesem Bereich derart umfangreich und für das einzelne Unternehmen unübersichtlich, dass eine Aufarbeitung in Form einer Datenbank mit Suchfunktion für erhöhte Transparenz des Wettbewerbs sorge. Damit sei die Antragstellerin ein Informationsbroker im modernen B2B Geschäft, also der Beziehung zweier oder mehrerer Unternehmen.

Auf der Eingangsseite ihres Online-Portals beschreibt die Antragstellerin den Nutzen ihrer Seite dahingehend, dass die Vergabe öffentlicher Mittel transparent dargestellt und damit das öffentliche Interesse nach Information befriedigt würde. Die Antragstellerin berief sich in der ersten Verhandlung der Sache auf § 5 des Landespressegesetzes, wonach sie als Presse Anspruch auf Auskunft habe. Hauptgegenstand der Verhandlung war nun, ob es sich bei dem Online-Portal um eine Dienstleistung journalistisch-redaktioneller Art handle oder nicht.

Das Verwaltungsgericht Potsdam hat am 14. Januar 2014 die Beschwerde zurückgewiesen. Der erhobene Anspruch auf Auskunftspflicht setze voraus, dass die Antragstellerin ein Telemedium mit journalistisch-redaktionellen Inhalten betreibe. Grundlage dafür sei in erster Linie § 55 Abs. 3 in Verbindung mit § 9a des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien. § 5 des Landespressegesetzes sei hier nur hilfsweise angebracht. Im Übrigen könne sich die Antragstellerin darauf jedoch nicht berufen, da das Gericht eine journalistisch-redaktionelle Dienstleistung in Frage stellt.

Die Antragstellerin biete lediglich eine Datenbank an, in der öffentlich zugängliche Informationen gesammelt und von ihren Kunden nach eigenen Suchkriterien gefiltert werden. Eine journalistisch-redaktionelle Bewertung der Informationen fände nicht statt.

Gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid hat die Antragstellerin nun erneut Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass es sich bei ihrem Online-Portal sehr wohl um ein journalistisch-redaktionelles Angebot handle. Die journalistischen Merkmale der Universalität, Aktualität, Periodizität und Publizität des Angebots würde sie erfüllen. Die Rubrik „Neues aus den Beschaffungsmärkten“ würde direkt auf der Startseite auf redaktionelle Beiträge verweisen, die auf der Grundlage der gesammelten Informationen des Portals beruhten. Ohne umfassende Auskunftspflicht vonseiten des Antragsgegners könnten die Informationen nicht mehr vollständig erbracht werden.

Nach Ablauf der Begründungsfrist hat die Antragstellerin dem Oberverwaltungsgericht weitere Schriftstücke vorgelegt. Auf ihrem Online-Portal sei nun auch ein „Auftragsvergabemonitor“ zu finden, der Informationen zu Auftragsvergaben beinhalte. Eine stichprobenartige Überprüfung von insgesamt dreißig Beiträgen habe ergeben, dass das neue Angebot den journalistisch-redaktionellen Ansprüchen genüge. Auf dieser Grundlage wollte die Antragstellerin nun den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. Januar 2014 dahingehend abändern lassen, dass der Antragsgegner zur umfassenden Informationsherausgabe nach Abschluss der jeweiligen Vergabeverfahren zu verpflichten sei.

Der Beschwerde wurde auch in zweiter Instanz vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg keine Aussicht auf Erfolg bescheinigt. Unzumutbare Nachteile für die Antragstellerin seien nicht erkennbar. Bei den Online-Portalen handle es sich zwar um Telemedien, allerdings nicht mit der Absicht nach gesellschaftlich relevanter Berichterstattung, sondern kommerzieller Kommunikation, die lediglich wirtschaftliche Interessen verfolge. Stattdessen sollen mit Aufbereitung und Präsentation der Informationen zahlende Premiummitglieder (127,- EUR/Monat) gewonnen werden. Ein Nutzen für interessierte Bürger sei nicht erkennbar. Die neuen Angebote wurden hier im Beschluss nicht berücksichtigt, da sie erst nach der Begründungsfrist eingereicht wurden.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.08.2014, Az. 11 S 15.14


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