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Apotheke: Eintausch gegen Prämien

Eintausch gegen Prämien ist bei preisgebundenen Arzneimitteln unzulässig


Apotheke: Eintausch gegen Prämien

Die Ausgabe von sogenannten „Drachentalern“ bei dem Erwerb von preisgebundenen Arzneimitteln durch Apotheken ist grundsätzlich rechtswidrig.

Dies stellte das VG Gelsenkirchen in einem Beschluss vom 19.09.2013 (Az. 7 L 849/13) fest und lehnte damit den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im anhängigen Hauptverfahren ab.

Diesem vorangegangen war die von der Antragstellerin als Apotheke in der Vergangenheit regelmäßig erfolgte Aushändigung von den genannten „Drachentalern“ bei dem Erwerb von Produkten aus ihrem Sortiment. Die dabei gesammelten „Drachentaler“ waren in der Folge entsprechend gegen Einkaufsgutscheine oder andere Prämien einlösbar.

Die Ausgabe erfolgte dabei jedoch auch bei dem Erwerb von preisgebundenen Arzneimitteln im Sinne der Arzneimittelpreisverordnung. Da der Antragsgegner hierin einen Verstoß gegen geltende Rechtsvorschriften sah, untersagte er der Antragstellerin dieses Vorgehen mit sofortiger Wirkung im Rahmen einer entsprechenden Ordnungsverfügung. Diese stellt jedoch nach Ansicht der Antragstellerin eine Verletzung ihrer Rechte dar, weshalb sie eine auf die Aufhebung der Verfügung gerichtete Anfechtungsklage bei Gericht einreichte.

Das Gericht hatte daher vorliegend im Rahmen dieses Antrags eine erste Beurteilung der Erfolgswahrscheinlichkeit der Klage in der Hauptsache vorzunehmen.

Die Richter sahen hierbei jedoch in dem diskutierten Vorgehen der Antragstellerin einen Verstoß gegen die Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe, der von dem Antragsgegner ihrer Meinung nach zu Recht mit einer entsprechenden Verfügung untersagt worden war.

Demnach darf bei preisgebundenen Arzneimitteln grundsätzlich nicht von dem in der Arzneimittelpreisverordnung festgelegten Apothekenpreis abgewichen werden.

Eine solche Abweichung kann dabei auch durch die Gewährung von Rabatten oder wie vorliegend durch die Verbindung von dem Arzneimittelerwerb mit sonstigen Vorteilen verwirklicht werden.

Nach Ansicht des VG Gelsenkirchen hat sich die Antragstellerin daher mit ihrem Vorgehen einen nicht unwesentlichen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Apotheken verschafft, der gerade durch die normierte Preisbindung bei bestimmten Arzneimitteln eigentlich verhindert werden sollte.

Den von der Antragstellerin geltend gemachten Eingriff in die von Art. 12 des Grundgesetzes geschützte Berufsausübungsfreiheit sah das Gericht zudem vorliegend als gering an und beurteilte dabei die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln als grundsätzlich schützenswerter.

Die gegen die Ordnungsverfügung eingereichte Klage hat daher nach Auffassung des Gerichts auch in der Hauptsache wahrscheinlich keine Aussicht auf Erfolg, weshalb es den Antrag vorliegend entsprechend ablehnte.

Mit diesem Beschluss setzt das VG Gelsenkirchen damit klare Grenzen für die Durchführung von Aktionen zur Stärkung der Kundenbindung durch Apotheken. Diese müssen im Rahmen derartiger Aktionen dabei insbesondere auf eine klare Trennung zwischen dem Erwerb von preisgebundenen Arzneimitteln und Produkten aus ihrem sonstigen Sortiment achten, um dem Vorwurf der Verschaffung eines rechtswidrigen Wettbewerbsvorteils gegenüber anderen Apotheken entsprechend entgehen zu können.

VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19.09.2013, Az. 7 L 849/13


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