Anspruch auf Einzelverbindungs-Nachweis
Vorliegend hatte sich das Gericht mit der Klage eines Verbrauchers zu beschäftigen, der von einem Mobilfunkanbieter einen Einzelverbindungsnachweis forderte, obwohl er nicht für jedes Gespräch einzeln zahlen musste, da er einen Vertrag über eine monatliche Flatrate hatte.
Der Klage gingen dabei folgende Ereignisse voraus:
Der Kläger schloss mit einem Mobilfunkunternehmen, das vorliegend die Beklagte ist, einen Vertrag über die Leistungen von Festnetz- und Mobiltelefonie sowie auch Datenübertragung. Dafür zahlte der Kläger, wie auch vertraglich vereinbart war, einen monatlichen Pauschalbetrag. Die Zahlung erfolgte also im Rahmen einer sogenannten Flatrate, bei der monatlich immer derselbe Betrag gezahlt wird, die Gespräche also nicht einzeln abgerechnet werden.
Trotzdem wollte der Kläger von der Beklagten Auskunft über seine Verbindungsdaten. Dazu forderte er sie auf, ihm mit den Rechnungen Einzelverbindungsnachweise zu übersenden, in denen alle Gespräche einzeln aufgeführt werden. Mit diesen Daten wollte der Kläger überprüfen, ob sich die zu zahlende Pauschalsumme im Monat auch lohne.
Die Beklagte kam der Bitte des Klägers jedoch nicht nach und begründete dies damit, dass sie gesetzlich zu einer solchen Auskunft nicht verpflichtet sei.
Daraufhin beantragte der Kläger vor Gericht, die Beklagte dazu zu verurteilen, ihm regelmäßig die Einzelverbindungsnachweise über seine Verbindungen zur Verfügung zu stellen.
Nachdem sich das Gericht nun mit diesem Sachverhalt beschäftigt hatte, traf es dazu folgende Entscheidung:
Das Gericht wies die Klage zurück und stellte fest, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, Einzelverbindungsnachweise von dem beklagten Mobilfunkunternehmen zu erhalten.
Das ergibt sich aus folgenden Gründen:
Das Gericht stelle fest, dass es keinen rechtlichen Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Einzelverbindungsnachweises durch das Mobilfunkunternehmen gibt. Ein solcher Anspruch besteht nur, wenn der Einzelverbindungsnachweis Grundlage zur Überprüfung der abgerechneten Kosten ist. Im vorliegenden Fall zahlt der Kläger jedoch monatlich denselben Betrag im Rahmen einer Flatrate. Dadurch spielen die einzelnen Verbindungen bei der Erstellung der Rechnung keine Rolle. Das Mobilfunkunternehmen ist daher nicht verpflichtet, dem Kläger einen Einzelverbindungsnachweis zuzusenden.
Zwar ist gesetzlich geregelt, dass ein Mobilfunkunternehmen auch bei pauschal abgegoltenen Verbindungen dem Kunden einen Nachweis über die einzelnen Verbindungen überlassen darf, dies liegt aber allein im Ermessen des Mobilfunkunternehmens. Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich jedoch vorliegend keine Pflicht für das Unternehmen, dem Kläger einen Einzelverbindungsnachweis zu überlassen.
Das Begehren des Klägers, den Einzelverbindungsnachweis dazu zu nutzen, die Rentabilität der Flatrate zu überprüfen, reicht nach der Ansicht des Gerichts nicht aus, das Unternehmen zur Herausgabe zu verpflichten.
Diese Prüfung der Rentabilität kann der Kläger auch auf einfacherem Weg erreichen. Dazu stehen beispielsweise kostenlose Apps zur Verfügung, die auf dem Smartphone installiert werden können. Solche Apps listen dann detaillierte Informationen über die getätigten Verbindungen auf, sodass man auch auf diesem Weg an diese Informationen gelangen kann.
AG Bonn, 104 C 146/13