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Anschrift im Werbeprospekt

Zur Angabe der Firmenadresse des Anbieters bei der Produktwerbung


Anschrift im Werbeprospekt

Das OLG Hamm hat durch Urteil entschieden, dass Prospektwerbung, die ohne Angabe des Firmennamens sowie der Anschrift erstellt wird, irreführend ist. Unternehmen, die ihr Warenangebot mittels einer Prospektwerbung darstellen möchten, müssen ihre Identität sowie die Adresse des Unternehmens zwingend preisgeben. Das bedeutet, dass die Angaben in dem Werbeprospekt über die "essentialia negotii" hinausgehen müssen. Unter dem Begriff "essentialia negotii" sind nach der allgemeinen juristischen Definition, die notwendigen Bestandteile eines Rechtsgeschäfts zu verstehen. Insofern das werbende Unternehmen auf den Firmennamen, die Rechtsform oder die Identität verzichtet hat, liegt eine Irreführung beim Verbraucher vor. Aus § 5a Abs. 3 Nr.2 UWG geht unmittelbar hervor, dass Angaben, die die Identität oder die Anschrift betreffen, grundsätzlich wesentlich sind. Werden diese bei der Prospektwerbung nicht angegeben, beeinträchtigt die Werbung das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher. Es ist daher nicht von ihnen zu verlangen, eine eigene Recherche durchzuführen, um Angaben zur Identität oder zur Anschrift selbst herauszufinden.

In dem Rechtsstreit hatte der Kläger von der Beklagten verlangt, ihre Werbeprospekte künftig nicht mehr ohne die Angabe der Identität sowie der Anschrift der Firma zu verteilen. Bei der Beklagten handelt es sich um die Betreiberin von Baumärkten. Sie hatte in einem ihrer Werbeprospekte mit dem Slogan „I … 40 Jahre richtig gut beraten“ geworben. Als Gültigkeitsdauer des Angebots wurde der Zeitraum vom 14. bis 20. Mai 2011 angegeben. Zudem veröffentlichte die Beklagte auch den Preis des jeweiligen Angebotes. Auf der vorletzten Seite der Werbung wurden die Betreiber der Baumärkte dargestellt. Hierzu wurden auch die Adressen, E-Mail-Adressen und Telefonnummern eingefügt. Allerdings verzichtete die Beklagte auf ihre eigene Identität sowie die Adresse ihrer Verwaltung. Problematisch war der Rechtsstreit deswegen, weil die Beklagte lediglich Verwalterin war, so dass bei ihr kein Publikumsverkehr stattfand. Dennoch mahnte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 19. Mai 2011 ab. Auf dieses Schreiben reagierte die Beklagte nicht.

Dem Begehren der Beklagten in der Berufungsinstanz, die Klage abzuweisen, kam das OLG Hamm nicht nach. Der Klägerin habe gegen die Beklagte, nach Ansicht der Richter, einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 5a Abs. 3, Abs. 2; 3 UWG. Zweifelsfrei stellt Prospektwerbung eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 UWG dar.

Die beanstandete Werbemaßnahme sei eine unlautere irreführende Werbung im Sinne der §§ 5a Abs. 3 Nr. 2, Abs. 2 UWG. Nach diesen Vorschriften obliegen dem werbenden Unternehmen Informationspflichten. Dazu zählen insbesondere auch ausreichende Angaben im Hinblick auf die Identität sowie die Anschrift eines Unternehmens.

Diese Pflichten gelten vor allem für konkrete Warenangebote. Der Verbraucher soll bei diesen Angeboten in die Lage versetzt werden, einen Kauf abzuschließen. Daher müssen die wesentlichen Merkmale bezüglich der Ware sowie des Preises öffentlich gemacht werden. Letztendlich wird der Verbraucher dazu aufgefordert, sein Angebot für die ausgestellten Waren abzugeben. Diesbezüglich werden Waren in Werbeprospekten so anschaulich präsentiert, dass sich der Verbraucher von den produktspezifischen Merkmalen eine persönliche Meinung bilden kann.

Damit sich der Verbraucher allerdings auch abschließend eine Meinung von dem beworbenen Artikel bilden kann, muss das für die Werbung verantwortliche Unternehmen auch seine Identität gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG preisgeben. In dem vorliegenden Rechtsstreit war das anbietende Unternehmen die Beklagte, auch wenn sie ausschließlich mit der Verwaltung verschiedener Baumärkte vertraut gewesen ist. Bei Handelsunternehmen muss daher die Firma sowie die Rechtsform angegeben werden, um der Identitätspflicht nachzukommen. Der Ausnahmetatbestand der Informationspflicht im Sinne des § 5a Abs. 3 a.E. UWG lag ebenfalls nicht vor. Aus der Vorschrift ergibt sich, dass ein wesentlicher Verstoß dann nicht vorliegt, wenn sich die Angaben unmittelbar aus den objektiven Umständen ergeben. Das OLG Hamm vertritt insofern die Ansicht, dass auch die Bekanntheit eines Handelsunternehmens keine Ausnahme bildet, insofern die Verbraucher die Rechtsform nicht kennen. Von dem Verbraucher kann nicht verlangt werden, dass er sich die Informationen selbst beschafft. Sinn und Zweck der Informationspflicht ist es gerade, ohne großen Aufwand sowie ohne nennenswerte Schwierigkeiten, mit dem Unternehmen in Kontakt treten zu können. Da die Beklagte weder Angaben ihrer Identität noch zu ihrer Anschrift publiziert hatte, liegt ein Verstoß gegen die allgemeine Informationspflicht vor, so dass der Unterlassungsanspruch des Klägers im Ergebnis begründet ist.

OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2012, Az. I-4 U 61/12


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