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Anmeldung von Marke bösglaubig bei Erschwerung der Nutzung für Dritten

BPatG, Beschluss vom 23.02.2011, Az. 26 W (pat) 516/10


Anmeldung von Marke bösglaubig bei Erschwerung der Nutzung für Dritten

Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass bereits eine zehntägige Nutzungsdauer eines Zeichens einen markenrechtlich geschützten Besitzstand begründen kann.

Im verhandelten Fall hatten die Richter darüber zu entscheiden, ob die Anmeldung der Wort-/Bildmarke „Xpress wir können sofort“ böswillig erfolgt ist oder nicht. Die Bösgläubigkeit des Anmelders wurde schließlich alleine aufgrund dessen Vortrages gemäß 37 Abs. 2, 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG positiv festgestellt.

Anmelder der streitgegenständlichen Marke ist der geschäftsführende Angestellte eines Unternehmens und Ehemann der Inhaberin. Er fotografierte das streitgegenständliche Wort-/Bildzeichen von dem Firmenwagen eines Konkurrenzunternehmens ab und brachte dieses unter dem eigenen Unternehmensnamen zur Markenanmeldung. Zum Zeitpunkt der Markenanmeldung war sich der Anmelder bewusst, dass das Konkurrenzunternehmen das streitgegenständliche Wort-/Bildzeichen bereits seit kurzer Zeit verwendete und beabsichtigte, dieses innerhalb der folgenden Tage beim Deutschen Patent- und Markenamt zur Anmeldung zu bringen. Mit seinem umgehenden Handeln ist der Anmelder dem Konkurrenzunternehmen jedoch zuvorgekommen.

Die Richter hatten in dem anschließenden Rechtsstreit zu entscheiden, ob der Anmelder das Wort-/Bildzeichen böswillig zur Anmeldung gebracht hat oder nicht. Mit Beschluss vom 04.10.2010 wies das Deutsche Patent- und Markenamt die Markenanmeldung aufgrund ersichtlicher Böswilligkeit gemäß § 37 Abs. 2, 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG mit der Begründung zurück, alleine die positive Kenntnis des Anmelders über die Benutzung des in Rede stehenden Wort-/Bildzeichens begründe bereits eine böswillige Absicht zum Zeitpunkt der Markenanmeldung. Die Vorbenutzung des Zeichens durch das Konkurrenzunternehmen war aufgrund der vorliegenden Umstände konkret ersichtlich und indiziert eine Behinderungsabsicht durch den Markenanmelder. Die Absicht, eine Markenanmeldung durch den Nutzer des Wort-/Bildzeichens zu erschweren, muss nicht zwingend der wesentliche Beweggrund des Anmelders sein.

Gegen diesen Beschluss wehrte sich der Anmelder mit dem Rechtsmittel der Beschwerde vor dem Bundespatentgericht. Zu seiner Entlastung führte er an, die Benutzung des streitgegenständlichen Zeichens über einen kurzen Zeitraum von zehn Tagen begründe keinen schützenswerten Besitzstand und somit keine Rechte an einer Marke. Er begehre lediglich Gleichrangigkeit im Sinne von § 6 Abs. 4 MarkenG. Außerdem sei er gewillt, der Gegenpartei die Nutzung des streitgegenständlichen Zeichens durch die Erteilung einer Lizenz zu gestatten. Alternativ bestehe die Möglichkeit der Abtretung der Marke gegen Übertragung eines Geschäftsanteils. Die Richter wiesen diese Einwände zurück und stellten auf eine rechtsmissbräuchliche und sittenwidrige Markenanmeldung ab. Laut Gericht liegen eindeutige Hinweise für eine böswillige Markenanmeldung vor.

Alleine der Umstand, dass der Anmelder das Zeichen von dem Firmenwagen des Konkurrenzunternehmens abfotografiert hat, beweist die positive Kenntnis von den Nutzungsabsichten. Die Richter weisen auf die angespannte Wettbewerbssituation zwischen den beiden Unternehmen hin und gehen davon aus, dass der Anmelder nicht nur beabsichtigte, das Konkurrenzunternehmen an der Nutzung des Markenzeichens zu hindern, sondern eine allgemeine Behinderungsabsicht verfolgte. Diese Absicht ergibt sich aus dem Vortrag des Anmelders, der ausgesagt hatte, ihm komme es nicht alleine auf die Nutzung des Markenzeichens an. Mit der positiven Kenntnis des Anmeldevorhabens des Konkurrenzunternehmens besteht eine ausreichende Annahme hinsichtlich einer böswilligen Markenanmeldung, die einen ausreichenden Nebenzweck begründet.

Dass der Anmelder nicht Inhaber des Unternehmens ist, spielt für diesen Rechtsstreit keine Rolle, da er das Unternehmen in seiner Eigenschaft als geschäftsführender Angestellter in Wettbewerbssituationen nach außen vertritt. Der Tatbestand von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG ist in diesem Fall erfüllt, da der Zeichenanmelder die durch die Markenanmeldung eintretende und unter regulären Umständen wettbewerbsrechtlich unbedenkliche Sperrwirkung zweckentfremdet als Mittel zur Bekämpfung eines Wettbewerbers einsetzt. Entsprechend der Rechtsgrundsätze des Markenrechts hat der Zeichenanmelder die anständigen Sitten und Gebräuche in Handel und Gewerbe überschritten und die Marke böswillig zur Anmeldung gebracht. Diese Feststellung basiert unter Würdigung der Gesamtumstände alleine auf dem Vortrag des Anmelders.

BPatG, Beschluss vom 23.02.2011, Az. 26 W (pat) 516/10


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