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Anhängen an Angebote bei Amazon

LG Köln, 84 O 149/14


Anhängen an Angebote bei Amazon

In diesem Urteil hatte sich das Landgericht Köln mit der Frage zu beschäftigen, ob ein "Anhängen" an ein bestehendes Angebot eines anderen Unternehmers auf der Internetplattform Amazon rechtswidrig ist, wenn das angebotene Produkt zwar gleichartig ist, aber nicht von dem ursprünglichen Hersteller stammte.

Der Kläger ließ für sein Unternehmen Schutzhüllen und Taschen für mobile Geräte bei einem Produzenten in China herstellen. Diese Produkte bot er sodann ausschließlich über die Internetplattform Amazon zum Verkauf an. Für jedes seiner angebotenen Produkte erhielt er von Amazon eine eigene Identifikationsnummer. Unter jedem der Angebote wurde der Kläger als Hersteller mit dem Zusatz "von ..." aufgeführt.

Der Beklagte nutzte die von Amazon grundsätzlich zugelassene Möglichkeit und "hängte" sich an die Angebote des Klägers mit an. Dies geschah in der Weise, dass er völlig gleichartige Schutzfolien und Taschen bei demselben chinesischen Produzenten im eigenen Auftrag herstellen ließ und unter dem Angebot des Klägers alternativ zu einem unterschiedlichen Preis zum Verkauf anbot. Auch unter den von ihm angebotenen Produkten erschien dann die im Originalangebot enthaltene Identifikationsnummer des Klägers und die Produkte wurden mit dem Zusatz "von ..." mit der Unternehmensbezeichnung des Klägers aufgeführt.

Der Kläger mahnte den Beklagten zur Unterlassung und forderte ihn zu Auskünften über dessen Absatzzahlen heraus, um einen etwaigen Schadensersatzanspruch vorzubereiten.

Das Landgericht erkannte zugunsten des Klägers. Die Vorgehensweise des Beklagten sei als eine Täuschung über die betriebliche Herkunft der Ware im Sinne der §§ 3, 5 I S.2 Nr.1 UWG rechtswidrig.
Im Unterschied zu der von Amazon vorgesehen Möglichkeit, auf der Plattform Waren des gleichen Herstellers als "angehängtes" Angebot alternativ zu vertreiben, seien hier vom Beklagten eben nicht die Produkte "des Originalherstellers" vertrieben worden. Trotz der Gleichartigkeit der hergestellten Schutzfolien und Taschen, seien die konkreten Waren als separate Order ausschließlich für den Beklagten produziert worden. Somit stammen die beiden Bestände ihrem Wesen nach von zwei unterschiedlichen Herstellern und haben nicht rechtmäßig als Produkte mit gleicher betrieblicher Herkunft angeboten werden können.

Zum besseren Verständnis soll verdeutlicht werden, dass kein Verstoß zum Wettbewerbsrecht vorliegen würde, wenn die Waren des Klägers (die auch für diesen von dem Produzenten hergestellt wurden) über eine Zwischenstation bei dem Beklagten gelandet und von diesem dann an das Angebot des Klägers "angehängt" und zum Alternativpreis angeboten worden wären. Diese Konstellation sieht die von Amazon geschaffene Option gerade ausdrücklich vor.
Das Problem lag hier also darin, dass es nicht "die Waren des Klägers" gewesen sind, sondern eine lediglich für den Beklagten (und somit einen anderen betrieblichen Hersteller im Sinne des Wettbewerbsrecht) hergestellte Charge war, die von dem Beklagten unter dem Angebot des Klägers angeboten wurde.

Des Weiteren enthält das Urteil eine Entscheidung hinsichtlich der Übernahme der Kosten einer einstweiligen Verfügung.
Der Beklagte hatte auf die Abmahnung zur Unterlassung durch den Kläger hin, eine solche abgelehnt. Der Kläger hatte in seiner Abmahnung eine Frist zur Unterlassung eingesetzt. Auf die Ablehnung des Beklagten hin, legte er beim Gericht noch vor Ablauf der Frist einen Antrag auf einstweilige Verfügung ein. Der Beklagte unterzeichnete die Unterlassungserklärung jedoch nach Zeitpunkt der Antragsstellung, aber noch vor Ablauf der vom Kläger gesetzten Frist, woraufhin der Kläger den Antrag auf einstweilige Verfügung zurücknahm. Aufgrund der Ablehnung wollte der Kläger vom Beklagten die Kosten der Antragsstellung ersetzt bekommen.
Das Gericht entschied hierbei zuungunsten des Klägers. Es erkannte, der Antragsteller müsse sich an eine von ihm selbst gesetzte Frist halten. Dem Beklagten sei die Zeit bis zum Ablauf dieser Frist zur Unterzeichnung der Unterlassungserklärung zu gewähren. Somit treffe ihn auch keine Verpflichtung, die Kosten für einen (vorzeitigen) Antrag auf einstweilige Verfügung zu ersetzen, da dies die einst gesetzte Frist zur Unterlassung faktisch verkürzen würde.

LG Köln, Urteil vom 03.12.2014, Az. 84 O 149/14


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