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Angebot unbefristet, aber widerrufbar

Angebot unbefristet, aber widerrufbar: Klausel unwirksam!


Angebot unbefristet, aber widerrufbar

In dem Urteil vom 17.01.2014 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine vorformulierte Bindungsfrist von sechs Wochen in einem notariellen Angebot auf Abschluss eines Bauträgervertrags grundsätzlich unangemessen lang ist. Nur wenn der Verwender einer solchen Klausel ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann, hinter dem das Interesse des Kunden an einem baldigen Wegfall der Bindung zurückstehen muss, gilt dies nicht zwingend. 

Die Hintergründe der Entscheidung

Die Klägerin bot der Beklagten per notarieller Erklärung den Kauf einer Eigentumswohnung an. Dieser Text stellte Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten dar. Darin enthalten war eine Klausel, die besagte, dass sich der Anbietende bis zum Ablauf von sechs Wochen an das Angebot unwiderruflich binde. Nach Ablauf der Frist könne ein schriftlicher Widerruf des Angebots erfolgen. 

Nach mehr als fünf Wochen erklärte die Beklagte die Annahme des Angebots. Mit ihrer Klage wollte die Klägerin unter anderem die Rückabwicklung des Kaufs erreichen. Das Oberlandesgericht nahm an, dass ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei, weil die Klausel rechtmäßig und die Annahme des Angebots damit rechtzeitig erfolgt sei. 

Die Entscheidung des BGH

Das Gericht hat die Klausel zur Bindung an das Angebot entgegen der Auffassung der Vorinstanz für unwirksam gemäß § 308 Nr. 1 BGB erklärt, da die sechswöchige Frist den Anbietenden unangemessen in seiner Dispositionsfreiheit beschränkt. Dies hat zur Folge, dass an die Stelle der unwirksamen Klausel die gesetzliche Regelung tritt. In diesem Fall gilt also § 147 Abs. 2 BGB, wonach ein Angebot nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden kann, in welchem der Anbietende regelmäßig die Annahme erwarten kann. Ein Zeitraum von vier Wochen wird bei Verträgen der vorliegenden Art als angemessen angesehen. Danach erlischt das Angebot und kann nicht mehr angenommen werden. Eine verspätete Annahme stellt lediglich ein neues Angebot dar, das von der Klägerin nicht angenommen wurde. 

Ausnahmsweise kann eine sechswöchige Frist zwar zulässig sein, dafür müsste aber ein schutzwürdiges Interesse des Verwenders der Klausel bestehen, hinter dem das Interesse des Kunden an einem zeitnahen Wegfall seiner Bindung zurückstehen muss. Die Beklagte machte hierfür geltend, dass eine ihrer Gesellschafterinnen ihren Sitz in den Niederlanden hat und die Übersetzung und Übermittlung des immerhin von ihr vorformulierten Angebots besonders zeitaufwändig wäre. Der BGH sah dies allerdings nicht als schutzwürdiges Interesse, zumal eine Übermittlung des Angebots auch per E-Mail oder Fax möglich gewesen wäre. Ein Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der Klägerin ist somit nach der Auffassung des BGH wegen der unwirksamen AGB-Klausel und der verspäteten Annahme nicht zustande gekommen. 

BGH, Urteil vom 17.01.2014, Az. V ZR 5/12 


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