Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung
Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Beschluss vom 04.02.2016 unter dem Az. 6 W 10/16 entschieden, dass bei der Behauptung einer Drittunterlassungserklärung eine Vorlagepflicht bezüglich dieser Erklärung besteht.
Damit hat das OLG den angefochtenen Beschluss abgeändert und der Antragsgegnerin untersagt, im Internet Druckerzubehör anzubieten und dabei eine Widerrufsbelehrung zu verwenden, in der nicht eindeutig die Angaben zur Telefonnummer vorhanden sind.
Das OLG gab der Beschwerde des Antragstellers gegen die Abweisung des Eilantrags statt. Der Antragsteller steht in Bezug auf den Verkauf von Druckern und hierfür verwendetes Zubehör im Wettbewerbsverhältnis mit der Antragsgegnerin.
Dem Antragsteller stehe, so das Gericht, der reklamierte Unterlassungsanspruch zu. Dieses Zustehen folge aus dem Wettbewerbsrecht, genauer gesagt den § 3a UWG bzw. § 4 Nr. 11 der alten Fassung, § 8 Absatz III Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit § 312 d Absatz I BGB sowie Artikel 246 a § 1 Absatz II 1 Nr. 1 und § 4 Absatz I EGBGB zu. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung werde den in den genannten Vorschriften aufgeführten Anforderungen insofern nicht gerecht, als die Antragsgegnerin darin die Telefonnummer nicht angegeben habe, obwohl sie über einen Telefonanschluss verfüge. Eine ähnliche Entscheidung zu diesem Thema habe auch das OLG Hamm mit seinem Beschluss vom 24.3.2015 unter dem 4 U 30/15 getroffen, wie das OLG Frankfurt nach juris zitiert. Wegen des Verstoßes der Antragsgegnerin würden die Interessen der Verbraucher in einer spürbaren Art und Weise beeinträchtigt (dies folge aus dem § 3a UWG), da ihnen die Möglichkeit zumindest erschwert werde, die Bestellung telefonisch zu widerrufen. Der telefonische Widerruf jedoch sei eine Möglichkeit, die durch das Gesetz ausdrücklich eröffnet worden sei.
Die Wiederholungsgefahr ergebe sich direkt aus der Verletzungshandlung. Diese wurde nicht durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt, welche die Antragsgegnerin mit dem Datum des 10.07.15 gegenüber der Firma A abgegeben habe, denn es bestünden durchgreifende Zweifel daran, dass diese Erklärung ernst gemeint gewesen sei. Der Antragsteller habe vorgetragen (und diesen Vortrag auch mit Hilfe eines Screenshots belegt), dass auch nach Abgabe der Erklärung seitens Antragsgegnerin die Firma A selber eine Widerrufsbelehrung benutzt habe, in der eine Telefonnummer nicht enthalten war.
Dieses Verhalten begründe den Verdacht, dass die Antragsgegnerin die entsprechende Unterlassungserklärung gegenüber der Firma A nicht deswegen abgegeben habe, weil sie das Verhalten tatsächlich unterlassen wollte, sondern lediglich zu dem Zweck abgegeben habe, um dadurch den Anschein zu erwecken, dass die Wiederholungsgefahr beseitigt sei. Die Antragsgegnerin habe diesen Verdacht auch nicht ausgeräumt; insbesondere habe sie trotz der Aufforderung des Antragstellers nicht die Abmahnung der Firma A vorgelegt, welche der Unterwerfungserklärung vom 10.07.15 zu Grunde gelegen haben soll.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.02.2016, Az. 6 W 10/16