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Angabe der Abgasemissions- und Verbrauchsangaben

OLG Frankfurt, 6 U 224/12


Angabe der Abgasemissions- und Verbrauchsangaben

Wird ein Neuwagen im Internet unter Nennung der Motorleistung angeboten, müssen im direkten Zusammenhang grundsätzlich auch Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die Abgasemissionen im Sinne des § 5 Pkw-EnVKV gemacht werden.

Dies stellte das OLG Frankfurt in einem Urteil vom 06.02.2014 (Az. 6 U 224/12) fest und wies daher die vorliegende Berufung der Beklagten in Bezug auf die erstinstanzliche Entscheidung entsprechend zurück.

Die Beklagte hatte im Vorfeld des Verfahrens als Generalimporteurin einer Automobilmarke regelmäßig Neuwagen im Internet inseriert. Bei Aufruf eines der gelisteten Angebote wurde dabei grundsätzlich eine Detailansicht geöffnet, in der die nach § 5 Pkw-EnVKV erforderlichen Angaben zu finden waren.

Der Kläger als eingetragener Umwelt- und Verbraucherschutzverein sah in dieser Praxis jedoch einen Verstoß gegen geltendes Recht, da seiner Meinung nach die entsprechenden Angaben bereits in der Ergebnisliste und damit auch vor dem eventuell folgenden Aufruf einer Detailansicht zu finden sein müssten. Dies sei seiner Meinung nach insbesondere aufgrund der Nennung der jeweiligen Motorleistung in der Ergebnisliste notwendig. Wo diese genannt sei, müssten entsprechend auch die nach § 5 Pkw-EnVKV erforderlichen Angaben direkt im gleichen Zusammenhang ersichtlich sein.

Die Frankfurter Richter schlossen sich in der Urteilsbegründung dieser Ansicht an und stuften das Verhalten der Beklagten als grundsätzlich unlauter ein. Sie muss den Richtern zufolge entsprechend dafür Sorge tragen, dass die gesetzlich erforderlichen Angaben grundsätzlich bereits in der Ergebnisliste ohne weiteres einsehbar sind.

Das Gericht betonte zudem die Eigenschaft der anzugebenden Werte als wichtige Informationen, die dem Verbraucher grundsätzlich nicht vorzuenthalten seien. Dies ergebe sich aus einer entsprechenden unionsrechtlichen Richtlinie, nach der die betroffenen Daten als stets wesentlich einzustufen sind. Die von der Beklagten vorliegend geltend gemachte Bagatellgrenze sei daher auch nicht einschlägig und könne entsprechend auch keinen Einfluss auf die rechtliche Bewertung nehmen.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist als Ergebnis einer konsequenten Anwendung der neueren Gesetzgebung hinsichtlich des Umweltschutzes zu verstehen. Bei der genannten Vorschrift des Pkw-EnVKV handelt es sich um die nationale Umsetzung einer unionsrechtlichen Vorgabe, die entsprechende Anwendung in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zu finden hat.

Unter Berücksichtigung des mit der Einführung der vorliegend einschlägigen Gesetzesnorm verknüpften politischen Zwecks in Gestalt eines gestärkten Umweltschutzes bleibt bei der Auslegung entsprechend wenig Spielraum für eine möglicherweise abweichende Interpretation. Das Urteil der Frankfurter Richter verdeutlicht damit die Notwendigkeit, auch vermeintlich geringwertige gesetzliche Vorgaben im ehemals eher stiefmütterlich behandelten Bereich des Umweltschutzes grundsätzlich ernst zu nehmen.

OLG Frankfurt, Urteil vom 06.02.2014, Az. 6 U 224/12 


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