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Anforderungen bei medizinischer Werbung

Medizinische Werbung muss wissenschaftlich gesichert sein


Anforderungen bei medizinischer Werbung

In einem Urteil vom 13. Juli 2006 entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht mit medizinischen Termini umworben werden dürfen, wenn die angepriesene Wirkung wissenschaftlich nicht belegbar ist.

Ein Werbeverband mehrerer Unternehmen hatte gegen die unlauteren Methoden des Herstellers der Nahrungsergänzungspräparate geklagt, der mit bestimmten Ausdrücken wie "Leistungssteigerung" und "Entschlackung" für Produkte wirbt, die diese Versprechen unmöglich halten können. Der Verband behauptete, dass die empfohlene Dosierung zu wenig Vitamine, Spurenelemente und ähnliche Inhaltsstoffe aufweist, um eine leistungssteigernde oder heilende Wirkung haben zu können. Sie bezogen sich mit ihrer Klage auf das mittlerweile obsolete Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz.

Der beklagte Hersteller führte an, dass das Präparat lediglich eine Ergänzung zur normalen Nahrung darstellt und die Inhaltsstoffe dementsprechend dosiert sind. Die Behauptung der Leistungssteigerung sei überdies kein medizinischer, sondern ein allgemeiner Begriff, der unterschiedlich aufgefasst werden kann. Auch der Begriff "Entschlackung" sei nicht medizinisch, sondern beschreibe lediglich einen natürlichen Ablauf, der sich mit gesunder Ernährung fördern lässt. Die Inhaltsstoffe des Mittels sind nach Auffassung des Herstellers geeignet, eine allgemeine Verbesserung des Stoffwechsels zu unterstützen, was auch die einzige Behauptung der Werbung sei.

Das Landgericht wies die Klage zunächst ab, da weder ein Bezug zu konkreten Erkrankungen besteht, noch die Werbung irreführende Vorstellung hervorruft. Die Begriffe wurden aufgrund der schlagwortartigen Nutzung als "reklamehaft" und nicht als wissenschaftliche Tatsachenfeststellung angesehen. Darüber hinaus kann bei einem Durchschnittsverbraucher keine falsche Erwartung hervorgerufen werden, da dieser über zu wenig Wissen verfügt, um die Aussagen in ihrer medizinischen Bedeutung zu verstehen. Laut Werbeverband hingegen fungieren die Werbeaussagen als Verkaufsargumente. Diese sind also nicht allgemeine Floskeln, sondern ernst zu nehmende Gründe für die Verwendung des Produkts und unterliegen deshalb einer strengeren Kontrolle.

Das Oberlandesgericht entschied letztendlich zugunsten des Werbeverbandes. Die Hervorhebung der Begriffe in der Werbung spricht gegen deren reklamehafte Inhaltslosigkeit. Die Aussagen sind als Versprechen tatsächlicher Wirkungen zu verstehen und damit als Verkaufsargumente zu bewerten, die gerade bei medizinischen Produkten der Wirklichkeit entsprechen müssen. Dies gilt auch für die angepriesene Leistungssteigerung, die von einem Durchschnittsverbraucher wörtlich aufgefasst und als Versprechen einer erhöhten körperlichen Leistungsfähigkeit verstanden werden kann. Da die Werbung mit Begriffen wie "Entschlackung" suggeriert, dass es in der Lage ist, negative körperliche Zustände zu verbessern, muss der Kunde auch den Vorgang nicht im Detail verstehen, um medizinisch prüfbare Resultate zu erwarten.

Das Gericht akzeptierte den Beweisvortrag des klagenden Vereins und entschied, dass es für die Behauptungen keine wissenschaftliche Belege gibt, womit die Werbung als irreführend verurteilt wurde. Allerdings widersprachen die Richter einigen Argumenten der Kläger. Dieser behauptete, der Durchschnittsverbraucher würde unter der "Leistungssteigerung" einen hohen Energiegehalt des Präparats verstehen. Das Urteil führt jedoch aus, dass Werbeaussagen im Kontext der Werbung und nicht alleine betrachtet werden müssen. So fällt auf, dass unterhalb des Schriftzuges, der eine Leistungssteigerung verspricht, von "wichtigen Vitaminen" die Rede ist, weshalb der Durchschnittskunde vermuten kann, die Leistungssteigerung wäre Resultat der Vitamine. Da aber auch die Wirkung der Vitamine nicht wissenschaftlich belegt werden kann, wofür ein sachverständiger Ernährungswissenschaftler mit einem Gutachten bürgte, bleibt diese Aussage eine Täuschung. Dass das Gericht die umworbene "Entschlackung" pseudowissenschaftlich einstufte, änderte auch nichts daran, dass die Aussage beim Verbraucher falsche Vorstellungen hervorruft, also ebenfalls irreführend ist.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.07.2006, Az. 4 U 12/04


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