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Amazon: Tricks mit Gutscheinen untersagt

LG München I, 17 HK O 3598/14: Gutscheinpraxis bei Amazon


Amazon: Tricks mit Gutscheinen untersagt

Der Online-Versandhändler muss seine Gutscheinpraxis an ein Urteil des Landgerichtes München anpassen und Verbraucher künftig besser aufklären. Die bisherige Praxis der anteiligen Anrechnung von Gutscheinen beim Händler ist rechtswidrig, wenn die Kunden sie nicht eindeutig im Vorfeld erkennen können, urteilten die Münchner Richter. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, nachdem Amazon eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet hatte.

Irreführende Gutschein-Praxis bei Amazon

Das Urteil richtet sich weder gegen die Gutscheine prinzipiell noch gegen die Anrechnungspraxis von Amazon, sondern zwingt den Händler vielmehr, die Kunden in Zukunft deutlich über diese Praxis aufzuklären. Den Umgang mit Gutscheinen muss Amazon dennoch nach diesem Urteil eindeutig ändern. Die baden-württembergischen Verbraucherschützer konnten dies vor Gericht durchsetzen. Im konkreten Fall ging es darum, wie ein Gutschein-Guthaben bei der Bestellung mehrerer Produkte angerechnet wird. Amazon rechnete bisher die Gutscheine, die vom Händler und seinen Partnern aus Kulanz und sehr häufig als Aktionsgutscheine an Kunden verteilt werden, bei den üblichen Sammelbestellungen anteilig auf die einzelnen Kaufpreise jedes Produktes an. Wenn nun ein Kunde ein einzelnes Produkt dieser Sammelbestellung zurück schickte, wurde ihm hierfür nicht der volle Kaufpreis erstattet. Amazon zog vielmehr anteilig den entsprechenden Anteil vom Gutschein auch bei Einhaltung des Mindestbestellwertes ab. Das hält die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg für eine Täuschung, weil die Bedingungen für die Verrechnung eines Gutscheins im Nachhinein verändert werden, und zwar zum Nachteil des Kunden. Dieser kann schließlich im Vorfeld nicht wissen, ob er einen Teil der Ware zurückschickt und wenn ja, welchen Teil zu welchem Preis. Durch die bisherige Praxis werden die Verbraucher also getäuscht, weil sie im Vorfeld nicht genau wissen können, wie viel eigentlich der eingelöste Gutschein noch wert ist, wenn sie etwas zurücksenden sollten. Diese Auffassung legte Dunja Richter als Juristin der klagenden Verbraucherzentrale Baden-Württemberg dar und begründete damit die Entscheidung der Verbraucherschützer, gegen Amazon zu klagen.

Amazon lehnte Unterlassungserklärung ab

Die Verbraucherschützer aus Baden-Württemberg hatten den Online-Händler zunächst pro forma und schließlich mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgemahnt, welche Amazon nicht unterzeichnete. Diese Unterlassungserklärung - in Deutschland mit einer Strafandrohung von 500.000 Euro Geldstrafe oder bis zu sechs Monaten Haft versehen - kann ein Antragsgegner unterschreiben und muss dann künftig das abgemahnte Verhalten unterlassen, ansonsten droht ihm eine Sanktion (der Strafrahmen wird dabei nur selten ausgeschöpft). Wer diese Unterlassung nicht unterschreibt, muss mit juristischen Schritten des Antragsstellers rechnen, welche in diesem Fall die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg unternahm - sie klagte vor dem Münchner Landgericht I.

Münchener Richter folgten der Argumentation der Verbraucherzentrale

Die Richter am zuständigen Landgericht München I folgten der Argumentation der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und erklärten das Vorgehen des Online-Händlers Amazon für rechtswidrig, so weit es die Aufklärung der Kunden betrifft. Die Praxis der Anrechnung eines Gutscheinguthabens bei Retouren muss Amazon nicht zwingend aufgeben, wie die Juristin der Verbraucherschützer Dunja Richter erklärte. Der Online-Riese wird durch das Urteil vielmehr künftig gezwungen sein, die Kunden im Vorfeld gründlich darüber aufzuklären, dass bei der Rückgabe eines Teils einer Sammelbestellung möglicherweise auch nur anteilig - dem Gutscheinguthaben entsprechend - der Kaufpreis erstattet wird. Amazon könnte sich auch anders entscheiden und die diese anteilige Gutschein-Anrechnung bei Retouren unterlassen, auch damit würde der Händler dem Urteil gerecht werden. Das Münchner Urteil vom 14.08.2014 (bislang nicht rechtskräftig, Stand 27.08.2014) zwingt lediglich zur genauen Aufklärung der Kunden im Vorfeld. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg folgte mit der Klage ihrem Auftrag, Verbraucher vor irreführenden Geschäftspraktiken zu schützen. Mit diesem Ziel hatten die Juristen der Organisation im Jahr 2013 über 300 Abmahnungen an Unternehmen verschickt, die gesetzeswidrig unlauteren Wettbewerb betrieben oder auch rechtswidrige AGB verwendeten. Die meisten Unternehmen unterzeichnen die entsprechenden Unterlassungserklärungen und ändern ihre Geschäftsbedingungen, weil die Richter an Landes- und Oberlandesgerichten fast immer der Argumentation der Verbraucherzentralen und ihrer Juristen folgen.

Landgericht München I, Urteil vom 14.08.2014, Az. 17 HK O 3598/14


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