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Amazon-Händler haftet für Wettbewerbsverstöße

LG Köln, 33 O 21/14


Amazon-Händler haftet für Wettbewerbsverstöße

Händler, die ihre Produkte über den Amazon-Marketplace vertreiben, können für Wettbewerbsverstöße, die von Amazon verübt wurden und in Zusammenhang mit dem von ihnen beworbenen Produkt stehen, haftbar gemacht werden. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts (LG) Köln hervor, das am 24. Juni 2014 gefällt wurde (Az. 33 O 21/14).

Mit dem Urteil wurde die Rechtmäßigkeit der gegen die Antragsgegnerin erlassenen einstweiligen Verfügung bestätigt. Die Antragsgegnerin hatte über den Marktplatz der Verkaufsplattform Amazon eine Herren-Armbanduhr der Marke Casio zum Preis von EUR 279,00 angeboten. In Zusammenhang mit diesem Angebot fand sich ein Vermerk, demzufolge die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers 330,00 Euro lautete. Dies nahm die Antragstellerin, die selbst mit Uhren handelt, zum Anlass, gegen ihre Konkurrentin wegen irreführender Werbung vorzugehen. Die Antragstellerin konnte belegen, dass die korrekte Preisempfehlung des Herstellers zum Zeitpunkt des fraglichen Angebots auf 279,00 Euro lautete.

Nachdem ihre Abmahnung ohne Erfolg geblieben war, erwirkte die Antragstellerin beim LG Köln eine einstweilige Verfügung, in der der Antragsgegnerin untersagt wurde, für ihre Produkte mit falschen Angaben über den UVP zu werben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000,00 Euro, ersatzweise Haft festgesetzt. Die Verfahrenskosten wurden der Antragsgegnerin auferlegt.

Gegen diesen Beschluss legte die Antragsgegnerin Widerspruch ein. Sie beantragte die Aufhebung der einstweiligen Verfügung mit der Begründung, dass die falsche UVP-Angabe nicht von ihr dem Angebot hinzugefügt worden sei. Sie erklärte weiter, lediglich das vom Plattformbetreiber zur Verfügung gestellte System genutzt und auf dessen Korrektheit vertraut zu haben. Schließlich bezweifelte die Antragsgegnerin die Legitimation der Antragstellerin, als Abmahnerin aufzutreten und warf ihr Rechtsmissbrauch vor. Zur Begründung verwies die Antragsgegnerin darauf, dass die Geschäftstätigkeit der Antragstellerin im Gegensatz zu ihrer Abmahntätigkeit stehen würde, da sie im ersten Quartal des Jahres 2014 lediglich 56 Uhren via ebay verkauft habe und über keinen Geschäftsbetrieb verfüge.

Das LG Köln erkannte die einstweilige Verfügung als rechtmäßig und den Antrag dafür als begründet an. Damit bestätigte es die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung. In der Urteilsbegründung verwies die Kammer auf eine Entscheidung des Kölner Oberlandesgerichts (OLG) vom 28. Mai 2014 (Az. 6 U 178/13), das in einem ganz ähnliche gelagerten Fall die Auffassung vertreten hatte, dass Händler, die sich einer Verkaufsplattform wie Amazon bedienen, um ihre Produkte darüber zu vertreiben, sich die dort gemachten Angaben über ihr Produkt zurechnen lassen müssen. Daher obliege den Anbietern eine Prüfpflicht, alle im Zusammenhang mit ihrem Produkt gemachten Angaben hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit zu untersuchen.

Die Einlassung der Antragsgegnerin, dass die strittige Angabe des UVP ihr, sondern Amazon zugerechnet werden müsse, ließ das Kölner LG demnach nicht gelten. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Antragsgegnerin die strittige Werbung aus ihrem Angebot herausnehmen oder Amazon zu einer Korrektur der falschen Angabe veranlassen müssen.

In seiner Urteilsbegründung hatte das OLG Köln auch erklärt, dass eine Mitbewerberschaft der Antragstellerin inklusive ernsthafter Gewinnerzielungsabsicht auch dann angenommen werden könne, wenn diese kein Ladengeschäft betreibe und ihre Verkäufe vergleichsweise gering ausfielen. Auch in diesem Punkt folgte das LG Köln mit seinem Urteil den Ausführungen des OLG.

Die Kosten für das gesamte Verfahren wurden der Antragsgegnerin auferlegt.

LG Köln, Urteil vom 24.06.2014, Az. 33 O 21/14


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