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AG Rostock, 42 C 43/14

AG Rostock, 42 C 43/14


AG Rostock, 42 C 43/14

Das Amtsgericht (AG) in Rostock hat mit seinem Beschluss vom 15.04.2014 unter dem Az. 42 C 43/14 entschieden, dass die sachliche Zuständigkeit aus § 13 UWG ebenfalls für Vertragsstrafen gilt, die aus einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsversprechen beansprucht werden.

Die Klägerin macht Vertragsstrafenansprüche geltend, die ihren Ursprung in einer Unterlassungserklärung haben.
Hierfür sei das LG sachlich zuständig gemäß § 13 Abs. 1 UWG, so das Gericht. Diese Bestimmung finde auch auf die Geltendmachung von Ansprüchen Anwendung, die aus einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsvertrag entstanden seien.
Zwar sei die Anwendung des § 13 UWG in dieser Hinsicht umstritten, folge jedoch dem Zweck der Norm.
Die Neuformulierung von § 13 UWG im Jahre 2004 beruhe auf der Erwägung des Gesetzgebers, einen UWG-spezifischen Arbeitsaufwand an Amtsgerichten zu verhindern und inhaltlichen Gleichklang mit Vorschriften über die Zuständigkeit im gewerblichen Rechtsschutz zu schaffen, etwa mit denjenigen des MarkenG, GeschmMG, GebrMG, PatG und UKlaG. Die Zuständigkeitenkonzentration bei Landgerichten müsse daher nicht nur für Rechtsfragen gelten, die mit der Erstattung von Abmahnkosten einhergehen, sondern auch für Ansprüche aus Vertragsstrafen.
Zuständigkeitsregelungen des sonstigen gewerblichen Rechtsschutzes (z.B. § 140 MarkenG) würden immer auch Vertragsstrafeansprüche betreffen. Ein gewollter inhaltlicher Gleichklang erfordere deshalb auch bei § 13 UWG die weite Auslegung der Regelung über die Zuständigkeit, wie es etwa das OLG Thüringen in einem Urteil erklärt habe (Az. 2 U 330/10).

Auch die Erwägung des Gesetzgebers, die Amtsgerichte nicht mit Spezialfragen zu belasten, werde nur dann folgerichtig umgesetzt, wenn Vertragsstrafeansprüche, welche die Grundlage in Verletzungen der Regelungen des UWG haben vor den Landgerichten verhandelt werden.
Es gehe bei solchen Klagen nicht nur um eine allgemeine Auslegung der Verträge, sondern auch um wettbewerbsrechtliche Besonderheiten, die von der Rechtsprechung der spezialisierten Gerichte entwickelt worden seien, z.B. Kerntheorie und Fortsetzungszusammenhang. Auch bei Auslegung einer Unterlassungserklärung, die das Zustandekommen derselben berücksichtigen müsse, sei Spezialwissen auf wettbewerbsrechtlichem Gebiet unentbehrlich. Das gelte auch für spezielle Fragen, die mit einer eventuellen Beendigung eines Unterlassungsvertrages oder der Prüfung eines Rechtsmissbrauchs i.S.d. § 8 UWG zu tun hätten. Insofern andere Gerichte sich mit wettbewerbsrechtlichen Fragen befassen, beruhe dies auf einer abweichenden Zuweisung des Rechtswegs.

Soweit § 14 UWG ohne eine gesonderte Äußerung des Gesetzgebers den Wortlaut “auf Grund des Gesetzes” benutze, spreche nichts dagegen, auch von einer weiten Auslegung der Norm auszugehen. Einmal werde die einer Vertragsstrafeklage vorangehende strafbewehrte Unterlassungserklärung nur dann abgegeben, wenn ein Unterlassungsanspruch im Sinne des UWG bestehe oder behauptet werde. Andererseites diene die Unterlassungserklärung auch dazu, eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs wegfallen zu lassen. Die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung finde insoweit auch Eingang in den § 12 UWG. Der Vertragsstrafeanspruch sei damit, unbeschadet der vertraghaften Rechtsnatur, einem Anspruch nach dem UWG zuzuordnen, ohne dass es darauf ankomme, den Anspruch ausdrücklich zu kondizieren.

Soweit eine streitwertbedingte Zuständigkeit zu bedenken sei, seien die Parteien im Übrigen gehalten, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5001 Euro in die Erklärungen aufzunehmen.

AG Rostock, Beschluss vom 15.04.2014, Az. 42 C 43/14


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