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20 Jahre alte Ware ist nicht neu

LG Aachen, Urteil vom 13.01.2015, Az. 41 O 60/14


20 Jahre alte Ware ist nicht neu

Wer einen zwanzig Jahre alten Artikel als "neu" anbietet, handelt wettbewerbswidrig. Das gilt auch dann, wenn die Ware unbenutzt und originalverpackt ist. So das Urteil des Landgerichts (LG) Aachen vom 13.01.2015 (Az. 41 O 60/14).

Im Dezember 2013 schaltete der Beklagte auf der Verkaufsplattform eBay-Anzeigen, in denen er Kugellager aus der Produktion der Schaeffler-Gruppe anbot. Der Kläger beanstandete, dass die als neu angebotene Ware bereits in den 1980er-Jahren hergestellt und dann eingelagert worden war. Er ließ den Beklagten abmahnen und fordert von ihm die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zudem stellte er ihm die in Zusammenhang mit der Abmahnung entstandenen finanziellen Aufwendungen in Höhe von 219,35 Euro in Rechnung.

Der Beklagte gab zwar die geforderte Unterlassungserklärung ab, blieb jedoch die Zahlung der Abmahnkosten weiter schuldig. Zudem wollte er dem Kläger auch nicht die Gebühren in Höhe von 22,50 Euro ersetzen, die dieser in der Zwischenzeit an eBay hatte zahlen müssen, weil er dort Informationen zum Benutzerkonto des Beklagten eingeholt hatte. In der Folge landete der Fall vor Gericht. Dort beantragte der Kläger, den Beklagten zur Zahlung der ausstehenden Abmahnkosten zuzüglich Zinsen sowie der Erstattung der Auskunftsgebühren zu verurteilen. Der Beklagte stellte den Antrag, die Klage zurückzuweisen.

Der Kläger war der Ansicht, dass die streitgegenständlichen Kugellager aufgrund der langen Lagerzeit nicht mehr sicher verwendet werden könnten. Grund hierfür sei deren Korrodierung und Verharzung. Er warf dem Kläger vor, Verbraucher mit seinem als neu deklarierten Angebot in die Irre geführt und damit gegen das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen zu haben. Wie der Kläger weiter ausführte, habe der Beklagte als gewerbsmäßig Handelnder die Interessen anderer Anbieterfirmen beeinträchtigt und den Hersteller der Kugellager der Gefahr eines Imageschadens, verbunden mit einem hohen Haftungsrisiko, ausgesetzt.

Der Beklagte machte geltend, die Kugellager beim Aufräumen in der Garage gefunden zu haben. Sie hätten zum Nachlass seines gewerbetreibenden Vaters gehört. Er machte Nichtwissen in Bezug auf den Umstand geltend, dass Kugellager verharzen und korrodieren könnten. Darüber hinaus bestritt er die Klagebefugnis des Prozessgegners und dessen Ansicht, als Gewerbetreibender aufgetreten zu sein. Demnach würde kein Wettbewerbsverhältnis zwischen ihnen bestehen. Dass er bei eBay als Privatverkäufer tätig sei, werde durch sein breites Spektrum an Verkaufsartikeln belegt.

Das Aachener LG erkannte zunächst die Klagebefugnis des Klägers an, der als Wettbewerbsverband einzustufen sei. Auch dessen Abmahnung war nach Auffassung des Gerichts rechtmäßig gewesen. Zudem habe der Beklagte als Unternehmer gehandelt, wofür dessen umfangreiche Verkaufstätigkeit auf eBay spreche. Außerdem habe er in der Artikelbeschreibung der streitgegenständlichen Ware darauf hingewiesen, dass sie neu und originalverpackt sei, aus einer Lagerauflösung stamme und mehrere Lager vorhanden wären. Schließlich urteilte das Aachener LG, dass der Beklagte mit der Deklarierung der streitgegenständlichen Kugellager als Neuware gegen das Irreführungsverbot aus § 5 I 2 Nr. 1 UWG verstoßen hatte. Es sei allgemein bekannt, dass lange Lagerzeiten die Produktqualität mindere. Insofern könne sich der Beklagte nicht auf Nichtwissen berufen. Wie das LG in der Urteilsbegründung weiter ausführte, würde kein potentieller Kunde davon ausgehen, dass es sich bei Neuware um zwanzig Jahre eingelagerte Artikel handele. Dennoch habe der Beklagte nicht auf die lange Lagerzeit der Artikel hingewiesen und sei damit nicht seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen. Folglich verurteilte das LG Aachen den Beklagten zur Zahlung der vom Kläger geforderten Beträge.

LG Aachen, Urteil vom 13.01.2015, Az. 41 O 60/14


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