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Abmahnung Tristar Products Inc

Abmahnung der Firmen Tristar Products Inc. sowie Tristar Direct GmbH


Tristar Products Inc. sowie Tristar Direct GmbH durch die Kanzlei HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK

Uns liegt eine Abmahnung der Firmen Tristar Products Inc., 492 Route 46 East, Fairfield, New Jersey 07004, USA, sowie Tristar Direct GmbH, St. Martin-Str. 53, 81669 München durch die Kanzlei HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK vor.

In dieser Abmahnung wegen des unberechtigten Vertriebs von Nachahmungen des "Cami Shaper" sowie der Widerrechtliche Verwendung von Lichtbildern und technischen Werken lässt lassen die Firmen Tristar Direct GmbH und Firmen Tristar Products Inc. wie folgt ausführen:

„Unsere Mandantin Tristar Products, Inc. produziert und vertreibt weltweit die Produkte "Genie Bra" und "Cami Shaper". Beim "Genie Bra" handelt es sich um einen bügellosen Büstenhalter, der mit austauschbaren Einlegepads versehen ist und der sich insbesondere durch seine elastischen Träger und ein Komfortband unterhalb der Brustlinie auszeichnet. Dadurch bietet er seiner Trägerin gegenüber herkömmlichen Büstenhaltern einen erheblich gesteigerten Tragekomfort. Der "Cami Shaper" ist ein figurgebendes Damenunterhemd, das drei Funktionen vereint, nämlich Push Up-BH, Bustier und figurformendes Mieder. Das Produkt besteht aus nahtlos gewebter Microfaser, die sich dem Körper der Trägerin anpasst und dank fünf verschiedener Shaping-Zonen eine ästhetische Silhouette formt. Der dort eingearbeitete "Genie Bra" verleiht zusätzlichen Halt und kann je nach Wunsch mittels austauschbarer Einlegepads im Volumen variiert werden. Der Vertrieb dieser Produkte in Deutschland, Österreich und der Schweiz erfolgt maßgeblich über unsere Mandantin Tristar Direct GmbH.

Es besteht eine Vielzahl von Schutzrechten für die beiden Produkte und ihre Bezeichnungen. So ist etwa das Design des "Gami Shaper" zugunsten unserer Mandantin Tristar Products, Inc. unter der Registernummer RGD 002210815-0001 als Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt. Einen Ausdruck aus der amtlichen Datenbank des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) überreichen wir als Anlage […].“

Sodann wird auf die angeblichen urheberrechtlichen Verstöße eingegangen:

„Durch die Benutzung der aus Anlage 2 ersichtlichen Lichtbilder verletzen Sie die Lichtbildrechte unserer Mandantin Tristar Products, Inc. gemäß § 72 Abs. 1 UrhG. Unsere Mandantin hat Ihnen diese Fotos weder zur Verfügung gestellt noch ihre Einwilligung zu deren Veröffentlichung erteilt.

[…]

Ebenso verletzen Sie das Urheberrecht an der in Anlage 3 wiedergegebenen Computerzeichnung, welche die fünf Shaping-Zonen erklärt und veranschaulicht. Es handelt sich insoweit um eine Darstellung technischer Art im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG, die ebenfalls zugunsten unserer Mandantin Tristar Products, Inc. urheberrechtlich geschützt ist.

[…]

Der Verkauf des "ultimativen 3 in 1 Kleidungsstücks mit Bauch weg Funktion" und die hierauf gerichtete Werbung mit Abbildungen dieses Damenunterhemdes begründen zugleich eine Verletzung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters RCD 002210815-0001 unserer Mandantin Tristar Products, Inc. (Anlage 1). Sowohl die Abbildung eines Musters in der Werbung als auch der Verkauf gehören zu den Benutzungshandlungen, die nach Art. 19 GGV ausschließlich dem Rechtsinhaber - und damit unserer Mandantin - vorbehalten sind.

[…]

Darüber hinaus bestehen zugunsten unserer Mandantin Tristar Direct GmbH Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichen Vorschriften:

Dies gilt zunächst unter dem Aspekt der Herbeiführung einer vermeidbaren Herkunftstäuschung nach §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG. Jeder Verbraucher, der die Marke "camishaper" in identischer graphischer Gestaltung und das identische Design des von Ihnen angebotenen Produkts sieht, wird selbstverständlich annehmen, es handele sich um den Original-"Cami Shaper" aus dem Hause unserer Mandantin.

[…]

Auch ist der Tatbestand der §§ 3, 4 Nr. 9 lit. b Var. 1 UWG verwirklicht. Durch das Anbieten von figurformenden Tops, die dem Cami Shaper 1:1 nachempfunden und mit dem gleichen Wort-/Bildzeichen versehen sind, hängen Sie sich gezielt an den guten Ruf und die Wertschätzung an, die unsere Mandantschaft mit diesem Produkt unter gleicher Bezeichnung auf dem Markt für figurformende Wäsche genießt. Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass Sie dieses Produkt mit den Fotos und Abbildungen bewerben, die dem Verkehr von dem Produkt unserer Mandantin bekannt sind und an welchen unsere Mandantin die ausschließlichen Nutzungsrechte hält.

[…]

Dessen ungeachtet liegt mit Blick auf die trotz großer Ähnlichkeit erkennbar mindere Qualität der Nachahmung auch eine unlautere Rufbeeinträchtigung im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 9 lit. b Var. 2 UWG vor.

Die hieraus resultierenden Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Schadensersatz und Freistellung von den Rechtsverfolgungskosten haben wir im Einzelnen in dem anliegenden Entwurf einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgeschlüsselt. Namens und im Auftrag unserer Mandantschaft haben wir Sie aufzufordern, bis spätestens […]bei uns eingehend, eine entsprechende Erklärung rechtsverbindlich unterzeichnet an uns zurückzusenden. Wir stellen anheim, sich des anliegenden Entwurfs zu bedienen. Berücksichtigen Sie bitte, dass Angelegenheiten im gewerblichen Rechtsschutz naturgemäß eilbedürftig sind, so dass eine Fristerstreckung nicht in Betracht kommt. Sollte die Frist erfolglos verstreichen oder die Unterlassungs-Verpflichtungserklärung nicht die erforderliche Vertragsstrafe beinhalten, werden wir unserer Mandantschaft empfehlen müssen, ohne weitere Vorwarnung gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.“

Sollten auch Sie eine Abmahnung der Firmen Tristar Products Inc. sowie Tristar Direct GmbH durch die Kanzlei HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK erhalten haben, sollten Sie diese Abmahnung in jedem Fall erst nehmen. Insbesondere zur Vermeidung von Nachteilen raten wir in jedem Fall an, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung nicht ohne entsprechende Modifikationen zur Unterschrift zu bringen.

So soll sich der Empfänger der Abmahnung in dieser Unterlassungserklärung beispielsweise verpflichten, für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung an den jeweiligen Gläubiger eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe nach der Schwere des Verstoßes von dem jeweiligen Gläubiger angemessen festgesetzt wird und auf Antrag der Schuldnerin durch das Landgericht Frankfurt am Main der Höhe nach überprüft werden kann. Die Parteien seien sich angeblich einig, dass Einzelverstöße nicht zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst würden und der Mindestbetrag der Vertragsstrafe sich auf EUR 10.000,00 beläuft.

Weiter sollen die Kosten der Abmahnung unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 150.000,00 EUR und eines Gebührensatzes von 1,6 zuzüglich Auslagenpauschale nach §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 des Deutschen Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes i.v.m. Ziffern 2300, 1008 und 7002 des Vergütungsverzeichnisses, mithin also in Höhe von EUR 2.832,80 EUR erstattet werden.


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