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Abmahnung WVG Medien GmbH The Walking Dead

Abmahnung WVG Medien GmbH „The Walking Dead“ durch Kanzlei SASSE & PARTNER


Abmahnung WVG Medien GmbH „The Walking Dead“ durch Kanzlei SASSE & PARTNER

In letzter Zeit erreichen uns vermehr urheberrechtliche Abmahnungen der Firma WVG Medien GmbH, Neumühlen 17, 22763 Hamburg, durch die Kanzlei SASSE & PARTNER Rechtsanwälte.
Mit diesen Abmahnungen lässt die Firma WVG Medien GmbH mehrere Staffeln und Folgen der Serie

The Walking Dead

urheberrechtlich zur Abmahnung bringen. Insbesondere sind folgende Staffeln und Folgen von den Abmahnungen betroffen:

The Walking Dead - Staffel 5 Folge 3
The Walking Dead - Staffel 5 Folge 7

In den Abmahnungen ist hierzu zu lesen:

Wie Sie sicherlich der Berichterstattung in den Medien entnommen haben werden, entsteht der Film- und Musikbranche jedes Jahr durch die unberechtigte Verbreitung geschützter Werke, insbesondere in P2P-Tauschbörsen, ein ganz erheblicher Schaden.

Mit Vertrag vom 01 .10.2010 (in Verbindung mit den Ergänzungsverträgen vom 01 .01 .2013 sowie vom 10.10.2014) hat die Entertainment One UK Limited, 120 New Cavendish Street, London W1W 6XX, Großbritannien, das Verbreitungsrecht an den Folgen der Staffel „The Walking Dead - Series 5" unter anderem für das Gebiet „Deutschland" für den Bereich ,,Videorechte" exklusiv sowie das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung für den Bereich „Onlinerechte" nicht exklusiv auf unsere Mandantin übertragen. Die Entertainment One UK Limited ihrerseits hat die Rechte an der TV-Serie „The Walking Dead" mit Vertrag vom 17.09 .2010 von der Fox International Channels, lnc. erworben, die Fox International Channels, lnc. wiederum von der AMC Film Holdings LLC. Der AMC Film Holdings LLC wurden die besagten Rechte von den Filmherstellern der TV-Serie „The Walking Dead", der TWD Productions LLC, TWD Productions II LLC, TWD Productions III LLC , TWD Productions IV LLC und der TWD Productions V LLC übertragen.
Unsere Mandantin ist daher Inhaberin des ausschließlichen Verbreitungsrechts und des nicht exklusiven Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung an dem Filmwerk „The Walking Dead - Staffel 5 Folge 3" in Deutschland und wird durch das nicht autorisierte öffentliche Zugänglichmachen ihrer Werke im Internet massiv geschädigt.

Das öffentliche Zugänglichmachen eines Werkes über eine P2P-Tauschbörse richtet sich immer an einen unüberschaubaren Nutzerkreis weltweit und stellt einen gravierenden Eingriff in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung unserer Mandantin als Rechteinhaberin und damit eine Rechtsverletzung dar. Unsere Mandantin hat daher das technische Dienstleistungsunternehmen Guardaley Ltd. damit beauftragt, P2PTauschbörsen auf rechtsverletzende Inhalte zu überprüfen. Bei dieser Ermittlung wurden unter anderem die
folgenden Daten von der Guardaley Ltd. festgestellt und beweissicher dokumentiert:

[Ermittlungsdaten]

Die Guardaley Ltd. hat durch eine Verbindung zu dem Internetanschluss unter der vorbenannten IP-Adresse und durch einen Datentransfer sichergestellt, dass das Filmwerk unter der ermittelten IP-Adresse tatsächlich anderen Nutzern von Filesharing-Systemen zum Download angeboten wurde.

Anhand der so festgestellten Daten haben wir für unsere Mandantin im Wege eines zivilrechtlichen Auskunftsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG beim für die Deutsche Telekom AG örtlich zuständigen Landgericht Köln einen Antrag auf Datensicherung und Auskunft gestellt, dem das Landgericht Köln entsprochen hat [geneuere Angeben]. Aufgrund dieses Beschlusses hat uns die 1&1 Internet AG als Reseller der Deutschen Telekom AG zum Aktenzeichen z-am […] mitgeteilt, dass die von der Guardaley Ltd. ermittelte IP-Adresse zum genannten Zeitpunkt Ihrem Internetanschluss zugeordnet war.

Damit steht fest, dass die betreffende Datei über Ihren Internetanschluss öffentlich zugänglich gemacht wurde.“

Nach weiteren Ausführungen zur Haftung lässt die Firma WVG Medien GmbH durch die Kanzlei SASSE & PARTNER zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern.

So dann kommt die Firma WVG Medien GmbHauf den Punkt und macht Schadensersatz im Wege des sog. Lizenzanalogie geltend, in dem sie in der Abmahnung ausführt:

Für den Fall der täterschaftlichen Begehung macht unsere Mandantin aus abgetretenem Recht einen Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gemäß § 97 Absatz 2 Satz 3 UrhG geltend. Hiernach kann der Schadensersatz auf der Grundlage desjenigen Betrages berechnet werden , den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzen Rechts eingeholt hätte. Als Schadenersatz machen wir für unsere Mandantin einen Betrag in Höhe von EUR 500, geltend. Dieser Betrag ist für das unkontrollierte und unbegrenzte, unberechtigte öffentliche Zugänglichmachen des Werkes ohne weiteres angemessen. Diese Verhaltensweise führt zu einer hochgradigen Gefährdung der Verwertungsrechte unserer Mandantin als Rechteinhaberin, weil ein ohne Einschränkungen im Internet zum Download bereitgestelltes Werk jederzeit von jedermann heruntergeladen und weiter verbreitet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 20 .05.2009 - 1 ZR 239/06 - CAD-Software).

Zudem soll der Empfänger der Abmahnung einen Aufwendungsersatz für die Ermittlung des
Rechtsverstoßes durch die Guardaley Ltd., die anteiligen Gerichtskosten im Rahmen des gerichtlichen Auskunftsverfahrens gemäß § 101 Absatz 9 UrhG, die anteiligen Kosten der Tätigkeit der Kanzlei Sasse im Auskunftsverfahren, die anteilige Providerauskunft und die Kosten der Tätigkeit der Kanzlei Sasse im Zusammenhang mit der vorliegenden Abmahnung in Höhe von ca. 970 EUR leisten.

Zusammen mit dem Schadensersatz berechnet sich somit ein Betrag von ca. 1.470 EUR. Dieser Betrag wird in den Abmahnungen jedoch schnell wieder „relativiert“ in dem eine Pauschale von zumeist 800 EUR zur Zahlung angeboten wird. Mit dem fristgerechten Eingang einer unterzeichneten und hinreichend strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und der fristgerechten Zahlung des vorgenannten Betrages wäre die Angelegenheit für den Empfänger der Abmahnung endgültig erledigt.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der der Firma WVG Medien GmbH durch die Kanzlei SASSE & PARTNER Rechtsanwälte erhalten haben raten wir dringend an, diese Abmahnung nicht als Abzocke oder unberechtigte Massenabmahnung abzutun. In jedem Fall sollten Sie den erhobenen Vorwurf erst nehmen. Eine umfassende Liste mit Fragen und Antworten zu solchen Filesharing-Abmahnungen haben wir Ihnen hier zusammengefasst.

Weiter sollte bedacht werden, dass durch die unreflektierte Unterschrift der der Abmahnung der der Firma WVG Medien GmbH beigefügten Unterlassungserklärung ein Vertrag mit dem Abmahner zustande kommt, der ein Leben lang Gültigkeit erlangt. Hiernach verpflichtet sich der Abgemahnte bei zukünftigen Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe direkt an die Firma WVG Medien GmbH zu bezahlen.


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