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Werbung mit durchgestrichenen “Statt”-Preisen

Durchgestrichene “Statt”-Preise ohne Erläuterung sind irreführend


Werbung mit durchgestrichenen “Statt”-Preisen
Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Angabe von Preisen, welche reduziert werden, immer eindeutig zu erfolgen hat. Somit darf die Preisreduzieren mit dem Wort "Statt" nicht mehr durchgestrichen sein. "Statt 49,99 nur 39,99", wobei "Statt 49,99" durchgestrichen ist, sei allein stehend irreführend und darf ohne weitere Erklärung nicht einfach als Preisschild angegeben werden. Es soll immer, wenn so zu Werbezwecken eine reduzierte Preisangabe gemacht wird, auch eine Erklärung folgen, welcher Art reduzierte Preis denn war. Möglichkeiten hierfür sind zum Beispiel Preisempfehlungen des Herstellers oder der Preis von Konkurrenz. Die Bezugnahme auf einen anderen Preis hat somit stets klar und bestimmt zu sein, damit der nun aktuelle Preis in Relation gesetzt werden kann und immer klar ersichtlich ist.

Hiermit weicht die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf von den Entscheidungen des Landgerichts Bochum und auch von der des Oberlandesgerichts ab.

Der Antrag auf ein Verfahren wurde 2009 gestellt und mit dem Urteil zugunsten des Antragstellers blieb der Beschluss vom 15. Juni 2009 aufrecht erhalten. Der Antragsgegner trug die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen.

Zu der Klage ist es gekommen, da beide Parteien Schuhe über das Internet verkaufen. Der Antragsteller hielt die obig genannte Werbung für irreführend, da nun für den Käufer nicht zu erkennen war, welcher Art denn nun der tatsächlich verlangte Preis sei. Aufgrund einer einstweiligen Verfügung wurde die Werbung mit den zur Anklage gebrachten Mitteln bis zum Verfahren zunächst vorläufig untersagt. 

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner offiziell Widerspruch eingelegt, was letztendlich auch zu dem Verfahren geführt hatte. Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass dadurch, dass der "Statt" Preis durchgestrichen sei, für jeden potentiellen Kunden ersichtlich sei, dass es sich um den vorherig verlangten Preis des Anbieters handle und jedwede Irreführung damit ausgeschlossen sei. Deshalb beantragte der Antragsgegner, den Beschluss des 15. Juni aufzuheben und die einstweilige Verfügung zurückzuweisen, wogegen der Antragsteller wiederum selber Widerspruch eingelegt hat.

Die Entscheidung fiel nun zu Gunsten des Antragstellers aus, der Beschluss vom 15. Juni 2009 ist ohne weiteres aufrechtzuerhalten. Der Antragsgegner ist angehalten, die irreführende Werbung zu unterlassen, worauf der Antragsteller nun auch offiziell ein Anrecht hat.

Die Entscheidung ist damit zu begründen, dass beide Parteien in direkter Konkurrenz zueinander stehen und somit die unlauteren Mittel des Antragsgegners einzustellen sind. Sie stellen eine Störung der Konkurrenzsituation dar, da sie in der Lage sind, die Interessen von Kunden deutlich zu beeinträchtigen.

Die Preisangaben nach Art des Antragsgegners sind laut Gesetz als irreführend anzusehen. Sollte Bezug zu anderen Preisen genommen werden, müsse das deutlich präziser getan werden und jegliche Verwirrungen des Verbrauchers von vornherein ausschließen.

Dies ist bei dem Antragsgegner nicht der Fall. Jegliche Angabe zu Grund und Herkunft, sowohl für die Reduzierung, als auch für den eigentlichen Ursprungspreis, fehlen. Selbst ein durchschnittlich informierter Verbraucher muss ernsthafte Überlegungen anstellen, wie der neue Preis zustande gekommen sein könnte und es würde dennoch bei Vermutungen bleiben. Der Umstand, dass der "Statt" Preis nun durchgestrichen ist, ändert nichts daran. Dies bezeichnet nur, dass der Preis nicht gültig ist, es beinhaltet keinen Hinweis darauf, dass der Preis einmal verlangt wurde. Es könnte sich also um einen vollkommen willkürlichen Preis handeln, der aber faktisch nie Anwendung fand.

Obgleich sich verschiedene Urteile hier widerspiegeln, zeigen sie keine Änderung der Rechtslage auf, sondern verdeutlichen einfach nur einen anderen Umgang mit den empfohlenen Herstellerpreisen. Es darf natürlich der Preis noch individuell vom Anbieter variiert werden, jedoch muss die deutliche Kennzeichnung erfolgen, dass es sich auch wirklich um einen vorher verlangten Preis handelt.

Der gesamte Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

LG Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2011, Az. 38 O 58/09 § 3 UWG, 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG


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