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"Ab" - Preise und der Grundpreis

"Ab" - Preise sind nicht zulässig, Preis pro Produkt und Preis pro Mengeneinheit sind notwendig


"Ab" - Preise und der Grundpreis
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat festgestellt, dass die Werbung mit Preisen auch die Angabe des Grundpreises, also der Preis pro Mengeneinheit inklusive Steuern, welcher dann mit vergleichbaren Produkten verglichen werden kann, erfordert. Ist dies nun mit einer "Ab" Formulierung, welche zum Beispiel besagt, dass 1000 Gramm ab 1,99 Euro zu erhalten sind, stellt dies einen Verstoß da.

Die Klage wurde hiermit abgewiesen, der Klägerin wurde die Kosten des Verfahrens auferlegt. Indes wurde die Berufung aber zugelassen.

Die Beteiligten waren unstrittig darüber, ob die Preisangabe der Klägerin im Sinne eines Grundpreises rechtlich zulässig ist. 

Die Klägerin betreibt Warenhäuser und wirbt für ihre Produkte auch mit Prospekten. Wenn nun von dem selben Produkt verschiedene Größen und Verpackungen verfügbar waren, diese aber letztendlich den selben Preis pro Mengeneinheit besaßen, gab die Klägerin den Preis für alle Produkte mit einer "Ab" Formulierung, wie zum Beispiel "1000 Gramm ab 1,99", an. Der zuständige Landkreis leitete daraufhin ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit gegen einen Mitarbeiter der Klägerin ein. Das Verfahren gegen diesen Mitarbeiter wurde aber, da er nachweislich mit den Preisangaben in den Werbeprospekten nichts zu tun hatte, eingestellt. Es wurde daraufhin nach dem verantwortlichen Manager gefragt.

Die Klägerin hatte ihre Klage am 24.02.2004 erhoben. Sie argumentiert damit, dass das Land ihr das Recht abstreite, mit einem Grundpreis zu werben. Dies habe die Klägerin aber auch weiterhin vor, doch das Land sieht hier einen Verstoß gegen die Vorschriften der Preisangabeverordnung. Die Klage wurde indes zugelassen, da es der Klägerin nicht zumutbar sei, zunächst die Klagen gegen sie und ihre Mitarbeiter zu erdulden und dann Widerspruch einzulegen.

Das Gericht merkt an, dass es keinesfalls rechtswidrig sei, Preise mit Grundpreisen anzugeben. Es gibt des Weiteren auch keine Verordnung, die besagt, dass dieses Recht bei der Werbung mit Prospekten nicht gelte. Der durchschnittliche Verbraucher ist auch in der Lage, aus dem "Ab" zu ersehen, dass es sich um den mindestens geforderten Preis handle, welcher tatsächlich auch höher sein kann. Aufgrund dessen beantragt die Klägerin, festzustellen, dass die Preisangaben in ihren Prospekten zulässig sei.

Das Land bestand darauf, die Klage abzuweisen. Sie sei bereits unzulässig, da jegliches Verfahren abgeschlossen sei und kein Neues eingeleitet wurde. Auch könne eine Bußgeldbehörde sowieso nicht an dem Einleiten eines Verfahrens gehindert werden. Andere Institutionen müssen auch nicht auf das Verfahren warten, wenn sie in ähnlichen Fällen entscheiden wollen, da ein einzelnes Verwaltungsgericht nicht die gesamte Strafjustiz festsetzen darf.

Die Klage wird zugelassen, da eine hinreichende Beziehung zwischen Recht und Sachlage gegeben ist, sodass die konkrete Rechtslage festzustellen ist. Auch ist die Klage vor einem direkten Verfahren zulässig, da die Klägerin aufgrund möglicher vieler weiterer Verfahren auf Dringlichkeit bestehen kann. Es liegen konkrete Hinweise vor, dass die Staatsanwaltschaft weitere Klagen einleiten möchte. Auch der Freispruch eines Mitarbeiters ist hier kein Grund, die Klage abzuweisen, da die Klage nur aufgrund bewiesener Unschuld fallen gelassen wurde, nicht etwa weil der Klägerin Recht gegeben wurde.

Es wird aber auch festgestellt, dass die Klage unbegründet sei. Denn laut geltendem Recht muss bei Werbung immer der tatsächlich zu zahlende Preis, als auch der Preis pro Mengeneinheit, angegeben werden. Nur ein "Ab" - Preis reicht somit keinesfalls aus. Das Weglassen des Grundpreises ist nur zulässig, falls dieser mit dem Endpreis identisch ist. Die Angabe des Grundpreises soll eigentlich dafür sorgen, dass Preise sehr einfach zu vergleichen sind, dies macht die Klägerin mit ihren Angaben aber zunichte. 

Dem hat die Klägerin nichts mehr entgegenzusetzen, auch ihre anderen Angaben reichen nicht aus. Sie bezog sich noch einmal auf eine Angabe des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, welches die von ihr gemachten Preisangaben für zulässig hält.

Schließlich summieren sich eine Menge Verstöße der Klägerin, sodass die Klage letztendlich keinen Erfolg hat und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden.

VG Freiburg Urteil vom 24.11.2004, Az. 2 K 384/04 


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