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Zum Urheberrechtsschutz einer Beschreibung

Landgericht Frankenthal, Urteil vom 03.11.2020, Az. 6 O 102/20


Zum Urheberrechtsschutz einer Beschreibung

Das Landgericht Frankenthal urteilte am 03.11.2020, dass ein beschreibender Text, der die Funktion eines Spurhalteassistenten erläutert, mangels Schöpfungshöhe nicht urheberrechtlich geschützt sei. Es handele sich lediglich um gängige technische Formulierungen ohne schöpferische Eigenart.

Welche Texte sind urheberechtlich geschützt?
Kläger und Beklagter waren jeweils Inhaber einer Kfz-Werkstatt. Beide bewarben ihre Leistungen auch per Anzeige auf ebay Kleinanzeigen. In der Anzeige ging es insbesondere um die Funktion und die Vorteile eines Spurhalteassistenten; zudem wurden diverse Fahrzeugtypen aufgezählt. Der Kläger stellte fest, dass die Anzeige des Beklagte einen fast identischen Text enthielt. Als Urheber wurde er nicht genannt, ein Nutzungsrecht hatte er nicht eingeräumt. Daher ging er gegen den Beklagten vor und forderte ihn zur Unterlassung auf.

Zum Schutz von Sprachwerken
Das Landgericht Frankenthal wies die Klage ab; die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs seien nicht erfüllt. Es liege bereits kein schutzwürdiges Schriftwerk vor. Zwar seien durch das Urheberrecht auch einfache geistige Schöpfungen mit nur geringem Schöpfungsgrad umfasst. Trotzdem sei aber ein Werk erforderlich, welches als persönlich geistige Schöpfung zu bewerten sei. Hierbei erlangen Sprachwerke schwerer einen Schutz, bei denen der Inhalt durch organisatorische Zwecke oder wissenschaftliche und andere Themen vorgegeben sei. Denn hierbei fehle es durch die übliche Ausdrucksweise vielfach an einer schutzfähigen eigenschöpferischen Prägung.

Zum Schutz von Werbe- und Gebrauchstexten
Daher müssen Gebrauchs- sowie Werbetexte über eine übliche Anpreisung hinausgehen, so das Gericht weiter. Es sei deutlich mehr als alltägliches, handwerksmäßiges und mechanisch-technischen Aneinanderreihen von Material erforderlich. Je länger ein Text aber sei, desto größer werde die Gestaltungsmöglichkeit. Umso eher sei auch eine hinreichende eigenschöpferische Prägung und damit Urheberechtsschutz anzuerkennen.

Anzeigentext nicht schutzfähig
Das LG befand, dass sich vorliegend keine schöpferische Eigenart feststellen lasse. Der Text entspreche nach seinem Gesamteindruck einem üblichen Beschreibungstext für Fahrzeugausstattungen mit gängigen technischen Formulierungen. Zwar sei zumindest nach der Textlänge ein urheberrechtlicher Schutz in Betracht zu ziehen. Der Text bestehe aber überwiegend aus kurzen Sätzen. Zum größten Teil werde lediglich die Funktion und die Vorteile eines Spurhalteassistenten unter Verwendung einfacher Formulierungen und üblicher Werbefloskeln beschrieben. Weder zeichne sich der Text durch eine besonders ansprechende Formulierung aus, noch begründe er eine besondere schöpferische Eigenart. Vielmehr sei die einfache Aneinanderreihung von technischen Informationen zumeist begrifflich vordefiniert und eröffnet keinerlei sprachlichen Gestaltungsspielraum. Eine spezielle Anordnung der Sätze sei nicht zu erkennen. Zudem liege auch gerade keine unverwechselbare Wortfolge vor. Die Reihenfolge der Sätze lasse sich variieren, ohne dass es zu einem erheblichen inhaltlichen Unterschied komme. Eine eigenschöpferische Gedankenführung sei ebenso wenig ersichtlich wie eine besonders geistvolle Form und Art.

Auch kein wettbewerbsrechtlicher Anspruch
Auch wettbewerbsrechtlich komme kein Unterlassungsanspruch in Betracht, entschied das Gericht. Zwar bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz wegen der Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses geltend zu machen. Dafür seien aber besondere Begleitumstände erforderlich. Daran fehle es vorliegend aber gerade. Der streitgegenständliche Text sei mangels wettbewerblicher Eigenart nicht dazu geeignet, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen. Die konkrete Textausgestaltung sei nicht ausreichend, um die angesprochenen und interessierten Verkehrskreise auf dessen betriebliche Herkunft hinzuweisen.

Landgericht Frankenthal, Urteil vom 03.11.2020, Az. 6 O 102/20


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