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Widersprüchlicher Vortrag der Anschlussinhaber

LG München I, 21 S 4656/14


Widersprüchlicher Vortrag der Anschlussinhaber

Der Inhaber eines Internetanschlusses, der für eine Urheberrechtsverletzung missbraucht wurde, unterliegt einer Auskunftspflicht. Kommt es zu einem Prozess, ist er im Rahmen dieser sogenannten sekundären Beweislast verpflichtet, diejenigen Personen zu benennen, die zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung die fragliche Internetverbindung nutzen konnten. Kommt der Anschlussinhaber dieser Pflicht nicht nach, muss er die rechtlichen Konsequenzen tragen. Das gilt auch für den Fall, dass er widersprüchliche Angaben zur Sache macht. Mit einem entsprechenden Urteil bestätigte das Münchener Landgericht (LG) eine am 14. Januar 2014 gefällte Entscheidung des Amtsgerichts (AG) München (Az. 142 C 16861/13) und wies mit Urteil vom 12. November 2014 (Az. 21 S 4656/14) den Berufungsantrag zweier Beklagter zurück, der sich gegen ihre Verurteilung wegen illegalen Filesharings richtete.

Den Beklagten war im Zusammenhang mit dem Upload eines Films auf eine öffentlich zugängliche Internetplattform ein Verstoß gegen geltendes Urheberrecht zur Last gelegt worden. Eine von der Klägerin beauftragte Firma hatte den Internetanschluss der Beklagten ermittelt und auch die Zeiten protokolliert, an denen der illegale Upload erfolgt war.

Nachdem die Beklagten auf eine von der Klägerin veranlasste Abmahnung nicht reagiert hatten, wurde am 19. Juli 2013 gegen sie ein Versäumnisurteil erlassen, gegen das sie Widerspruch einlegten. Mit seiner Entscheidung vom 14. Januar 2014 bestätigte das AG München das Versäumnisurteil und erkannte den Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz an. Dies wollten die Beklagten nicht hinnehmen, weshalb der Fall schließlich vor dem Münchener LG verhandelt wurde.

Der Antrag der Beklagten sah vor, das Urteil des AG München vollumfänglich aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Im Gegensatz dazu begehrte die Klägerseite die Aufrechterhaltung des AG-Urteils und die Zurückweisung des Berufungsantrags.

Die Beklagten machten geltend, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz fehlerhaft gewesen sei. In diesem Zusammenhang verwiesen die Beklagten darauf, dass ihren eidesstattlichen Versicherungen zu dieser Sache keine Beachtung zugekommen war. Hierzu stellte das LG fest, dass die eidesstattlichen Versicherungen der Beklagten unvollständig gewesen waren, da sie nicht auf alle Tatzeitpunkte eingingen. Schon deswegen musste ihnen das AG keine Beachtung schenken.

Da angeblich weder die Beklagten noch deren minderjährige Töchter die Urheberrechtsverletzung begangen haben wollen, der Verstoß jedoch erwiesenermaßen über den Internetanschluss der Beklagten erfolgt ist, bleibt die Frage, wer den Rechtsverstoß unter Nutzung des Anschlusses begangen hat. Die Antwort darauf sind die Beklagten schuldig geblieben und damit der ihnen als Störer obliegenden sekundären Beweispflicht nicht nachgekommen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beklagten in ihrer eidesstattlichen Versicherung einen Tatzeitpunkt komplett ausgespart und keinerlei Angaben zu anderen infrage kommenden Personen gemacht haben, die den Rechtsverstoß ausgeübt haben könnten.

Auch der Einwand, dass die Klage unter Berücksichtigung technischer Aspekte hinsichtlich unterschiedlicher Transferzeiten bei den Up- und Downloads nicht schlüssig sei, konnte die Beklagten nicht vor einer Verurteilung bewahren. Bei dieser Einrede handelte es sich um neu vorgebrachte Argumente, die vom Berufungsgericht nicht berücksichtigt werden durften.

LG München I, Urteil vom 12.11.2014, Az. 21 S 4656/14


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