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Werbung für Plagiat greift in Urheberrecht ein

BGH, Urteil vom 05.11.2015, Az. I ZR 88/13


Werbung für Plagiat greift in Urheberrecht ein

Der BGH hat mit Urteil vom 5. November 2015 entschieden, dass von dem Verbreitungsrecht für ein urheberrechtlich geschütztes Werk auch das Recht begründet wird, dieses Werk bzw. die Vervielfältigung dieses Werkes zum Kauf durch die Öffentlichkeit anzubieten. Es sei demgegenüber für das Verbreiten nicht erforderlich, dass das Werk auch physisch in den Verkehr gebracht wird.

In dem hiesigen Verfahren handelte es sich bei der Beklagten um die Betreiberin eines Tonträgerhandels, den sie im Internet anbietet. Im November 2011 wurde auf ihrer Verkaufsseite eine DVD („Al Di Meola – In Tokio (Live)“) zum Verkauf angeboten. Der ausführende Künstler hatte die Aufnahme, die auf einen DVD-Rohling gepresst worden war, zuvor nicht autorisiert. Insoweit handelte es sich um eine so genannte Schwarzpressung. Daraufhin mahnte die Klägerin, eine vom Künstler beauftragte Rechtsanwaltskanzlei die Beklagte ab. Sie hat außergerichtlich die Ansicht vertreten, dass das Anbieten der DVD ihren Auftraggeber in seinen Rechten gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 UrhG verletzte. Hierbei sei insbesondere das Verbreitungsrecht, das alleine dem ausübenden Künstler zusteht, betroffen. Im Folgenden entfernte die Beklagte zwar ihre Offerte von der Internetverkaufsseite. Ebenso gab sie die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Allerdings wollte sie für die angefallenen Kosten im Rahmen der Abmahnung nicht aufkommen. Dagegen klagte sodann die Klägerin und beantragte, die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die Abmahnung zu erstatten. In erster Instanz hat das Amtsgericht dem Klageantrag entsprochen. Dagegen legte die Beklagte form- und fristgerecht Berufung ein, die im Ergebnis jedoch ohne Erfolg blieb.

Mit der zugelassenen Revision hat die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterhin verfolgt. Am 5. November 2015 hat der Bundesgerichtshof nicht nur diesen, sondern zwei ähnlich gelagerte Streitigkeiten entschieden. In allen drei Fällen wies das oberste Bundesgericht die Revision jedoch zurück.

Zu seiner Begründung führt der zuständige Senat aus, dass es sich bei dem Recht der Verbreitung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG um ein harmonisiertes Recht des Urhebers handelt. Dementsprechend sei die Vorschrift des § 17 Abs. 1 UrhG im Sinne dieser Richtlinie auszulegen. Der Europäische Gerichtshof hatte bereits im Vorfeld entschieden, dass Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG derart auszulegen sei, dass der ausschließliche Inhaber des Rechts der Verbreitung an dem urheberrechtlich geschützten Werk sowohl Angebote für den Verkauf als auch die dahingehende Werbung verbieten kann, wenn die Angebote entweder das Original oder Vervielfältigungsstücke zum Inhalt haben. Voraussetzung dafür sei, dass nicht erwiesen werden kann, dass der Verkauf des Schutzgegenstandes auf die Werbung des urheberrechtlich geschützten Werkes zurückzuführen ist, wobei der Käufer Bewohner der Union sein muss. Dementsprechend müsse vorausgesetzt werden, dass die Werbung den potentiellen Käufer zum Erwerb angeregt hat. Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 UrhG gelte diese Voraussetzung auch für den ausschließlichen Rechteinhaber an dem urheberrechtlich geschützten Werk, mithin für den ausübenden Künstler. Dies entspreche im Übrigen Art. 9 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2006/115/EG.

Aufgrund dieser komplexen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist der Bundesgerichtshof vorliegend der Ansicht, dass es sich um ein verletzendes Angebot im Hinblick auf das Verbreitungsrecht eines Künstlers handelt, wenn eine DVD auf einer digitalen Verkaufsplattform eingestellt wird, damit Verbraucher zum Kauf eines Vervielfältigungsstückes aufgefordert werden, wobei auf dem Medium die Darbietung des hier vertretenen Künstlers Di Meola aufgezeichnet worden ist, die von diesem ausdrücklich nicht autorisiert wurde. Bei der Werbung handle es sich auch um eine derart gezielte Werbung, die ausschließlich dem Zweck dienen soll, dass Verbraucher innerhalb der Union zu einem Kauf angeregt werden sollen. Voraussetzung für ein Verbot durch den Künstler sei allerdings nicht, dass die DVD auch tatsächlich verkauft werden konnte.

BGH, Urteil vom 05.11.2015, Az. I ZR 88/13


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