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Urheberrechtsverletzung durch Verlinkung von fremden Websites

LG Hamburg, Az.: 10 O 402/16


Urheberrechtsverletzung durch Verlinkung von fremden Websites

Am 18.11.2016 verkündete das Landgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 10 O 402/16 einen Beschluss, in dem es um einen Link geht, der auf eine andere Webseite mit einem unter Verstoß gegen das Urheberrecht eingestellten Fotos verweist. Insoweit soll auch seitens des Betreibers der Webseite, auf der dieser Link zu der mit dem betreffenden Foto verlinkten Webseite gesetzt wurde, eine Urheberrechtsverletzung vorliegen.

Der Sachverhalt
Der Antragsteller in diesem Verfahren ist Urheber eines Fotos, an dem ihm das alleinige Verwertungsrecht gem. § 19a UrhG zusteht. Dieses ein Gebäude darstellende Foto fand sich auf einer dritten Webseite eines Betreibers wieder, wobei hier das Foto optisch umgestaltet worden, aber gleichwohl zu erkennen war, dass es sich um die wiedergegebene Abbildung eines Gebäudes handelte. Dieser so erfolgten Verwertung des Fotos lag keine Zustimmung des Antragstellers vor und war somit rechtswidrig. Es lag insoweit keine freie Benutzung dieses Fotos gem. § 24 Abs. 1 UrhG mehr vor. Nachdem der Antragsgegner seinen Link auf diese Webseite mit dem unberechtigt unter Verstoß gegen das Urheberrecht eingestellte Foto gesetzt hatte, mahnte ihn der Antragsteller ab. Die Abmahnung blieb erfolglos, sodass der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner vor dem Landgericht Hamburg im Rahmen einer einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes gegenüber dem Antragsgegner die Unterlassung dieser Verlinkung begehrte, solange u. a. die wiedergegebene Fotografie ohne Einwilligung des Antragstellers öffentlich zugänglich gemacht ist.

Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg
Das Landgericht Hamburg gab dem Antrag in vollem Umfang statt. In diesem Zusammenhang bezog es sich im Wesentlichen auf eine unter dem Aktenzeichen C - 160/15 ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2016. Dieses entschied, dass das Setzen eines Links eine Urheberrechtsverletzung begründen könnte, wenn auf der verlinkten Webseite ein urheberrechtlich geschütztes Werk veröffentlicht ist, und zwar ohne die Einwilligung des Urhebers. So wie der Europäische Gerichtshof geht das Landgericht Hamburg davon aus, dass solch eine Verlinkung eine anderweitige rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung eines Werkes darstellte, wenn auch diese Verlinkung nicht von dem Urheber des Werkes genehmigt sei. Ferner ging das Landgericht davon aus, dass der Antragsteller als Urheber des Fotos eine entsprechende Zustimmung zu einer anderweitigen Zugänglichmachung nicht erteilt habe. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ging das Landgericht Hamburg im weiteren Verlauf seiner Begründung auf das für einen Unterlassungsanspruch vorausgesetzte Verschulden ein. Insoweit sei an das Verschulden vor allem dann ein strenger Maßstab anzulegen, wenn der Linksetzer mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hätte. Diese liege dann vor, wenn bereits allein mit dem Betreiben der Webseite insgesamt eine Gewinnerzielungsabsicht verbunden sei. Mit dieser Argumentation begründete das Landgericht Hamburg die Gewinnerzielungsabsicht des Antragsgegners, ohne dass es darauf ankommen sollte, ob alleine durch das Setzen des Links ein kommerzieller Zweck verfolgt würde. Wie der Europäische Gerichtshof ist auch das hiesige Gericht der Auffassung, dass es unter Berücksichtigung des Vorstehenden eine Verpflichtung des Antragsgegners gewesen wäre, die Frage der Rechtmäßigkeit der Zugänglichmachung des Fotos vorher zu prüfen. Dieses habe der Antragsgegner unterlassen, wobei ihm sogar bedingter Vorsatz zu unterstellen sei. Mit dieser Argumentation hat das erkennende Gericht die Auffassung des Antragsgegners, die unter dem Aktenzeichen C - 160/15 ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2016 verstieße gegen nationales Recht, eine deutliche Absage erteilt. Diese Rechtsprechung wirft mehr Fragen auf, als sie beantwortet. Geklärt ist u. a. nicht, wie weit die Nachforschungspflichten des Linksetzers im Einzelfall reichen. Auch der praktische Vollzug wirft Fragen auf. Die soweit ausgedehnte Haftung eines Linksetzers stößt auf berechtigte Kritiken. Hier bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

LG Hamburg, Az.: 10 O 402/16


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