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Urheberrecht: Anforderungen an die Darlegung der Aktivlegitimation

Oberlandesgericht München, Beschluss vom 15.01.2015, Az. 29 W 2554/14


Urheberrecht: Anforderungen an die Darlegung der Aktivlegitimation

Bei der Nutzung fremder Bilder wird eine hohe Sorgfalt verlangt. Zusagen einer dritten Partei, dass die Bilder verwertet werden dürfen, genügen nicht. Diese Zusagen müssen durch Vorlage von Unterlagen überprüfbar sein. Die Überprüfung obliegt dem Nutzer der fremden Bilder.

Vorgang und Beschlüsse der beiden Gerichte (Landgericht und Oberlandesgericht München)

Beim Vorgang, der nach § 540 ZPO nicht als Tatbestand gewürdigt wird, hatte die Klägerin als Bildagentur Rechte an online veröffentlichten Bildern inne, welche die Beklagte ohne Zahlung von Lizenzgebühren verwendete. Die Klägerin erstritt daher vor dem Landgericht München die Zahlung einer Lizenzgebühr, das Landgericht folgte dem Antrag ohne mündliche Verhandlung per Beschluss. Gegen diesen Beschluss legte die Beklagte vor dem Oberlandesgericht München Beschwerde ein. Diese Beschwerde wies das Oberlandesgericht wiederum per Beschluss zurück. Ein Verfahren ließ es gemäß § 568 ZPO nicht zu, da keine besonderen juristischen oder tatsächlichen Schwierigkeiten zu erkennen waren und der Fall auch keine grundsätzliche Bedeutung hat besitzt. Die sofortige Beschwerde ist der Beklagten ist zwar zulässig, aber unbegründet. Auch Prozesskostenhilfe wurde der Beklagten mangels Aussicht auf Erfolg nicht gewährt. Die Beklagte hatte die Verwendung der Bilder ohne Zahlung einer Lizenzgebühr an die Klägerin offensichtlich aus der Entstehung der Bilder hergeleitet. Möglicherweise und aus dem Gerichtsreport nicht vollständig ersichtlich hatte die Klägerin angedeutet, die Bilder seien ihr vom Fotografen in einem bestimmten Kontext zur freien Nutzung für jedermann und/oder gratis überlassen worden. Daraus leitete die Beklagte offenbar her, sie könne die Bilder frei verwenden. Die Klägerin besitzt jedoch de jure die Rechte an den Bildern und kann für deren Verwertung eine Lizenzgebühr verlangen. Die Art der Entstehung und Überlassung der Bilder spielt dabei keine Rolle.

Begründung des Gerichtsbeschlusses

Die Richter am Münchner Oberlandesgericht folgten der Argumentation des Landesgerichts. Das schlüssige Klagevorbringen ist insofern berechtigt, als dass die Klägerin den Schadensersatz durch Lizenzanalogie selbst berechnen kann. Die legte dabei ihr vertragliches Vergütungsmodell zugrunde. In welchem Umfang die Bilder tatsächlich genutzt werden, ist dabei unerheblich. Als Rechteinhaberin kann die Klägerin bei jedweder Nutzung eine Lizenzgebühr verlangen. Die Beklagte hat urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrechte verletzt. Wenn diese eingeräumt werden, wird üblicherweise eine Lizenzgebühr fällig. Die Beklagte hat die Rechtsinhaberschaft der Gegenseite auch nicht bestritten. Sie beruft sich lediglich auf eine Bestätigung des Fotografen zur offensichtlichen Freigabe der Bilder. Das ist aber für die Rechteinhaberschaft der Klägerin unerheblich. Die Auffassung der Beklagten, dass die Klägerin Angaben zur Entstehung der Fotografie und zur Überlassung von Rechten machen müsse, ist nach geltendem Rechtsverständnis nicht richtig. Wenn die Klägerin schlüssig darlegen kann, dass sie die Rechte an den Bildern besitzt, genügt das für ihre Rechteinhaberschaft. Einzelne Ereignisse, die zu dieser Rechtsposition geführt haben, müssen hingegen nicht dargelegt werden. Die Beklagte konnte auch nicht belegen, dass die Rechte zur Nutzung der Bilder von ihr selbst beziehungsweise einer mit der Verwertung beauftragten Werbeagentur wirksam erworben worden wären. Die Werbeagentur hatte der Beklagten lediglich zugesichert, die Rechte zu besitzen. Das hätte die Beklagte überprüfen müssen. Das Landgericht stellte daher in seinem vor dem OLG angegriffenen Beschluss fest, das Nutzungsrecht der Beklagten sei nicht konkret belegbar, die Klage daher rechtens. Die Beklagte hätte die Rechte durch Unterlagen überprüfen müssen. Dass sie dies unterließ, sei eine Sorgfaltspflichtverletzung, mithin fahrlässig und schadensersatzpflichtig.

Oberlandesgericht München, Beschluss vom 15.01.2015, Az. 29 W 2554/14


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