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Übernahme von Inhalten bei ePapern

LG Köln, Urteil vom 12.01.2017, Az. 14 O 353/15


Übernahme von Inhalten bei ePapern

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass die auszugsweise Verwendung von Inhalten und Daten aus ePapern durch einen Medienanalysedienst keine Urheberrechtsverletzung entsprechend dem Urheberschutzgesetz darstellt.

Klägerin ist eine Zeitungs- und Zeitschriftenverlegerin. Die Beklagte ist ein Medienanalyse- und Medienbeobachtungsdienstleister. Die Beklagte hatte schlagwortartige Zitate aus den von der Klägerin herausgegebenen ePapers in ihrer Eigenschaft als Medienanalysedient genutzt. Vorgerichtlich hatte die Klägerin die Prozessgegnerin darauf hingewiesen, dass die Verwendung dieser ePapers nur Verbrauchern zu nicht kommerziellen Zwecken und Unternehmern zu internen Zwecken gestattet sei. Sie nahm die Beklagte auf vertragliche Ansprüche und Urheberrechtsverletzung in Anspruch.

Mit ihrer Klage vor dem LG Köln hatte die Klägerin jedoch keinen Erfolg, da die Kammer die Auffassung vertritt, dass ihr die geltend gemachten Ansprüche weder auf vertraglicher noch auf urheberrechtlicher Ebene zustehen. Die Klägerin konnte die gemäß § 280 Abs. 1 BGB geltend gemachten vertraglichen Ansprüche in Verbindung mit den hauseigenen AGB nicht hinreichend belegen. Insbesondere fehlte der Nachweis, in welcher Art und Weise die streitgegenständlichen ePaper von der Beklagten vertragswidrig verwendet worden sind. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass die Beklagte ganze Textpassagen und Bilder in Form von Kopieren oder Abschreiben vertragswidrig übernommen hat. Die AGBs der Klägerin erfassen nicht die geistige Aneignung von Inhalten in abstrakter Form sowie die Verwendung dieser Inhalte zu eigenen Zwecken und in eigenen Publikationen. Geistige Inhalte genießen zudem keinen besonderen Rechtsschutz, solange sie nicht Gegenstand besonderer Schutzrechte sind. Die in einem ePaper enthaltenen Informationen und Daten unterfallen nach geltendem Recht (de lege lata) nicht dem selbständigen Eigentum, da dieses stets dem Eigentümer des jeweiligen Trägermediums zugewiesen werden. Bezüglich der Gegenstände, die dem Leistungsschutz oder dem Urheberrecht unterfallen, hat die Beklagte mit der Klägerin einen Lizenzvertrag abgeschlossen.

Urheberrechtliche Ansprüche kann die Klägerin gleichfalls nicht geltend machen, da eine urheberrechtswidrige Übernahme von Inhalten und Daten bereits im Ansatz nicht dargelegt wurden. Die Klägerin hätte konkret belegen müssen, welche Inhalte und Daten der klagegegenständlichen ePapers urheberrechtsschutzfähig sind und durch die Beklage rechtswidrig übernommen beziehungsweise überarbeitet worden sind. Die Beklagte dagegen ist ihren Beweispflichten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast umfänglich nachgekommen, indem sie Aufbau und Inhalt der erstellten Analyseberichte genau belegt hat. Die Klägerin konnte dieser Beweisführung keine erheblichen Einwände entgegenbringen. Durch die Beweisführung der Beklagten ist erkennbar, dass keine konkreten Inhalte und Daten sowie ganze Artikelteile übernommen wurden, sondern lediglich schlagwortartige Zitate. Diese Übernahme ist durch § 51 MarkenG gedeckt.

Eine Urheberrechtsverletzung scheidet für die Dauer des Vertragsverhältnisses aus, da eine inhaltliche Nutzung des Vertragsgegenstandes im Rahmen einer dinglichen Wirkung nur dann möglich ist, wenn einzelne Nutzungsarten in kommerzieller und technischer Hinsicht eindeutig abzugrenzen sind. Eine dingliche Beschränkung für den privaten Gebrauch ist dagegen nur mit schuldrechtlicher Wirkung möglich. Vereinfacht gesagt ist die Klägerin nicht berechtigt, ein absolutes Eigentumsrecht an den Inhalten und Daten der streitgegenständlichen ePapers geltend zu machen, da einzelne Inhalte nicht klar abgrenzbar sind. Eine Beschränkung auf den privaten Gebrauch ist ausschließlich auf der Grundlage einer schuldrechtlichen Wirkung, in diesem Fall mit einem eigens geschlossenen Vertrag, möglich.

LG Köln, Urteil vom 12.01.2017, Az. 14 O 353/15


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