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Trotz unerlaubter Nutzung von Lichtbild kein Schadensersatz

Amtsgericht Würzburg, Urteil vom 23.07.2020, Az. 34 C 2436/19


Trotz unerlaubter Nutzung von Lichtbild kein Schadensersatz

Die unerlaubte Verwendung von Fotos kann dem nicht berechtigten Nutzer erhebliche Schwierigkeiten bereiten. So kann dies beispielsweise zum Schadensersatz, berechnet aus einer Lizenzanalogie, gegenüber dem Rechtsinhaber des Fotos verpflichten. Steht ein Foto hingegen unter einer sogenannten Creative Common Lizenz und wird dieses unerlaubt auf einer Website genutzt, so ergeht aus der Berechnung der Lizenzanalogie kein positiver Schadenswert. Es besteht mangels Schadens keine Schadensersatzpflicht. Dies hat das Amtsgericht Würzburg mit seinem Urteil vom 23.7.2020 entschieden.

Hintergrund
Die Beklagte ist Urheberin eines Lichtbildes, dass die Klägerin auf ihrer Website genutzt hat. Erstgenannte hatte das Lichtbild unter einer Creative Common Lizenz veröffentlicht, sodass dieses, insbesondere bei Benennung des Namens der Urheberin, frei weiterverwendet werden durfte. Selbiges hat für die kostenfreie Nutzung zu kommerziellen Zwecken gegolten. Hieran hat sich die Klägerin nicht gehalten, indem sie das Bild genutzt hat, ohne Auf die Urheberin oder deren Werbepräsenz hinzuweisen. Infolgedessen hat die Beklagte ihr zunächst eine Nachlizenzierung gegen einen Pauschalbetrag angeboten. Dies lehnte die Klägerin nicht nur ab, sie erhob sogar negative Feststellungsklage beim Amtsgericht Würzburg. In diesem Rahmen sollte geklärt werden, ob der beklagten Urheberin ein Zahlungsanspruch gegen die Klägerin zusteht.

Schadensberechnung im Wege einer Lizenzanalogie
Ausgangspunkt des AG Würzburg für eine Schadensberechnung war eine Lizenzanalogie. Diese kann zur Berechnung eines Schadens bei missbräuchlicher oder ungenehmigter Nutzung von Bildrechten herangezogen werden. Abzustellen ist darauf, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzter vorgenommenen Benutzungshandlungen in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung während des Verletzungszeitraums gezahlt hätten. Es ist dabei der objektive Wert zu ermitteln. Neben dem Umfang der Nutzung ist der Wert des verletzten Rechts zu berücksichtigen. Zu den Umständen, die den objektiven Wert der angemaßten Benutzungshandlung beeinflussen, gehören ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an tatsächlich vereinbarte Lizenzen.

Wo kein Schaden, da kein Schadensersatz
Die Richter waren der Auffassung, dass das Lichtbild, welches die Beklagte zur Nutzung im Rahmen einer Creative Common Lizenz unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe, mit einem objektiven Wert von 0,00 € zu bemessen sei. Bei der Berechnung einer Lizenzanalogie im Rahmen einer Creative Common Lizenz entstehe damit gerade kein Schaden. Das Bild sei zwar entgegen der Lizenzbedingungen verwendet worden, ein Schadenersatzanspruch würde jedoch voraussetzen, dass der Urheberin auch ein Schaden durch die unberechtigte Nutzung entstanden sei. Damit war man der der Auffassung des OLG Köln (Urteil vom 31.10.2014, Az. 62/14, Juris) gefolgt, das sich in einem vergleichbaren Fall hierzu bereits geäußert hatte.

Auch Verletzerzuschlag führt zu keinem anderen Ergebnis
Die Richter haben klargestellt, dass auch eine Verdoppelung im Hinblick auf einen Verletzerzuschlag zu keinem höheren Wert führen würde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte die unentgeltliche Benutzung nur unter Werbegesichtspunkten - und folglich unter Nennung ihres Namens - zugelassen habe. So bekräftige auch dies lediglich das Motiv der Beklagten für die Erlaubnis zur unentgeltlichen Nutzung. Hierdurch erhöhe sich jedenfalls nicht der objektive Wert. In der Unterlassung der Namensnennung sei kein gesonderter wirtschaftlicher Wert zu sehen.

Fazit
Die Entscheidung hat erneut gezeigt, dass eine unerlaubter Nutzung von Online- Fotos nicht zwangsläufig zu einer Schadensersatzverpflichtung führt, sofern eine Creative Common Lizenz gegeben ist. Letztendlich ist klarzustellen, dass die nicht lizensierte Verwendung von Bildern auch ohne entstehenden Schaden eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Demnach muss stets mit Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen nach §§ 97, 101 UrhG gerechnet werden. Um Streitigkeiten und Abmahnkosten zu vermeiden ist deshalb zu empfehlen, sich stets an die Lizenzbedingungen zu halten.


Amtsgericht Würzburg, Urteil vom 23.07.2020, Az. 34 C 2436/19


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