• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Streitwertbemessung nach einfacher Unterlassungserklärung

OLG FFM, 6 W 106/14


Streitwertbemessung nach einfacher Unterlassungserklärung

Mit Beschluss vom 14. Januar 2015 hat das OLG Frankfurt entschieden, dass die vor einem Prozess abgegebene Erklärung zur künftigen Unterlassung eines Markenrechtsverstoßes die Wiederholungsgefahr vermindert und folglich auch der Streitwert des anschließend geführten Verfahrens reduziert wird. Nach Meinung des Gerichts sei dies jedoch nur dann möglich, wenn der Rechtsverstoß vom Verletzer ausdrücklich bestätigt wird. Er muss insoweit die Abmahnung des Verletzten anerkennen. In dem vorliegenden Fall wurde die Rechtsgutverletzung hingegen vom Verletzer bestritten, so dass eine Minderung des Streitwertes nicht mehr in Betracht gezogen werden konnte.

Bei der Antragstellerin handelte es sich um eine der beliebtesten A-Hersteller weltweit. Ihre A-Hosen stattet die Antragstellerin mit einem speziellen Bildzeichen aus. Dieses Zeichen setzt sich aus einer Doppelschwinge zusammen, so dass der Buchstabe "X" erkennbar wird. Sie ist darüber hinaus auch Rechtsinhaberin verschiedener deutscher und EU-Gemeinschafts-Bildmarken, die sich allesamt durch die Doppelschwinge bestimmen lassen. Die Antragsgegnerin hingegen ist Betreiberin eines Unternehmens, das sie insbesondere über das Internet führt. Sie ist auf die Aufbereitung von Polstern, Leder und Textilien spezialisiert. Des Weiteren handelt sie europaweit mit großen Mengen von Restposten.

Vor dem Landgericht konnte die Antragstellerin im Vorfeld dieses Verfahrens eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erwirken. Damit wurde der Antragsgegnerin untersagt, künftig solche Hosen zu verkaufen, die an der Gesäßtasche mit einer Doppelschwinge versehen sind. Der Streitwert für das Verfahren wurde vom Landgericht auf 200.000 € festgesetzt. Dagegen legte die Antragsgegnerin sodann Streitwertbeschwerde ein, da sie eine Reduzierung des Wertes auf maximal 50.000 € begehrte. Das Landgericht wies die Beschwerde jedoch zurück, so dass nunmehr das OLG Frankfurt a.M. über die streitgegenständliche Frage der Streitwertreduzierung zu entscheiden hatte.

Nach Auffassung des Senats konnte das Rechtsmittel im Ergebnis jedoch keinen Erfolg haben. Der Antragstellerin sei es in dem Verfahren gelungen, ausführlich darzulegen, inwieweit die Nutzung der Doppelschwinge einen wesentlichen Einfluss auf die Verkaufszahlen sowie die Bekanntheit ihres Unternehmens hat. Zudem habe sie das Zeichen auch intensiv zu Werbezwecken genutzt, so dass sie einen erheblichen Marktwert erwirtschaften konnte. Die Richter haben sodann darauf aufmerksam gemacht, dass sie bereits in vergangenen Rechtsstreitigkeiten vergleichbarer Art, einen derart hohen Streitwert festgesetzt hätten, auch wenn die Verletzungshandlungen im Ergebnis überschaubar gewesen sind. In dem vergleichbaren Fall war der Antragsgegner als Händler tätig, der die angebotenen In zum Teil selbst produziert hatte. In dem hiesigen Fall hat das OLG Frankfurt seine Entscheidung mit der erheblichen Gefahr für künftige Markenverletzungen begründet, da die Antragsgegnerin europaweit mit einer Vielzahl von Restposten handelt. Aus diesem Handel im großen Stil ergebe sich, dass der so genannte "Angriffsfaktor" derart bedeutsam sei, dass die Streitwertbemessung keineswegs niedriger ausfallen dürfe.

Das Gericht ließ sich auch nicht von der Argumentation der Antragsgegnerin überzeugen, die in dem Verfahren darauf hingewiesen hatte, dass sie vor dem Prozess eine nicht strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe. Bei der Erklärung hatte die Antragsgegnerin zwar eine falsche Firmierung angegeben. Dies wurde jedoch von der Antragsgegnerin als Fall der so genannten "falsa demonstratio" (Übersetzung: "Eine falsche Bezeichnung schadet nicht".) gewertet. Allerdings hat die Antragsgegnerin dem Rechtsverstoß vorliegen kann nicht eingeräumt. Sie hat ihn sogar während des Verfahrens bestritten. Der Senat verfolgt hingegen die Ansicht, dass eine abgegebene Unterlassungserklärung generell dazu geeignet ist, den Streitwert aufgrund der deutlichen Reduzierung der Wiederholungsgefahr ebenfalls zu minimieren. Dies setzt jedoch nach Auffassung des Gerichts voraus, dass der Verletzer den ihm vorgeworfenen Verstoß auch ausdrücklich bestätigt. Er müsse in diesem Zusammenhang zu erkennen geben, dass er die Verfolgung als berechtigtes Interesse des eigentlichen Rechteinhabers ansieht, so dass er sein Verhalten in Zukunft daran orientiert.

Da die Antragsgegnerin in diesem Rechtsstreit jedoch die Rechtsverletzung ausdrücklich bestritten hatte, lehnte das Gericht auch die Ernsthaftigkeit der Erklärung ab. Die Erklärung sei daher nicht dazu geeignet, eine verminderte Wiederholungsgefahr zu begründen, so dass auch der Streitwert nicht zu reduzieren gewesen ist.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.01.2015, Az. 6 W 106/14


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland