Streitwert bei Urheberrechtsverletzung von Bildrechten eines Fotografen
Führt das Verwenden von Bildrechten eines professionellen Fotografen durch einen gewerblich handelnden Anspruchsgegner zu Urheberrechtsverletzungen, so ist der Streitwert im Hauptsacheverfahren in der Regel zwischen 5.000 € und 7.000 € anzusetzen. Dies hat das OLG Frankfurt a.M. mit Beschluss vom 30.03.2020 entschieden. Hiervon könne abgewichen werden, wenn die Bilder einen hohen ökonomischen Wert haben oder durch eine besonders umfangreiche gewerbliche Nutzung ein gesteigerter Angriffsfaktor vorliege.
Hintergrund
Antragssteller ist ein Berufsfotograf, der im Rahmen seines Auftragsprogramms für eine Reportage ein professionelles Lichtbild für den Eingangsbereich eines Weihnachtsmarkts angefertigt hat. Dieses nutzte der Antragsgegner entgegen der vertraglich bestimmten Verwendung für eine durch ihn kommerziell betriebene Webseite. In Folge dessen ließ der Antragssteller den Antragsgegner mit anwaltlichem Schreiben aufgrund einer Urheberrechtsverletzung abmahnen. Gefordert worden ist neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Zahlung eines Schadensersatzbetrages von 250 €, berechnet im Wege der Lizenzanalogie, sowie die Erstattung der Anwaltskosten. Letztgenannte sind aus dem Geschäftswert von 10.000 € errechnet worden. Hierauf reagierte der Antragsgegner nicht. Demzufolge erwirkte der Antragssteller eine einstweilige Verfügung des Landgerichts. Den Streitwert des Eilverfahrens setzte er auf 6.700 € fest. Hiergegen legte der Antragsgegner gerichtlich Beschwerde ein und forderte eine Herabsetzung des Streitwerts auf 250 €. Dem hat das Landgericht nicht abgeholfen.
Faktoren der Streitwertberechnung im Eilverfahren
Zunächst hatte das Oberlandesgericht klarzustellen, worauf es bei einem Antrag gerichtet auf Unterlassung der Verletzung eines urheberrechtlich geschützten Produkts ankomme. Insbesondere ist man dabei auf die Berechnung des Streitwerts eingegangen. Dieser bemesse sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Anspruchsstellers, zukünftige gleichartige Verletzungshandlungen zu unterbinden. Dabei haben sich die Richter auf die höchstrichterliche Rechtsprechung gestützt (BGH GRUR 2016, 1275, Rn. 33 - Tannöd; Senat GRUR-RR 2019, 289, Rn 30 - Google Cache).
Maßgeblich werde das Unterlassungsinteresse des Klägers durch den Wert des verletzten Schutzrechts sowie der Art des Verstoßes bestimmt. Es komme vorwiegend auf die Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Schutzrechtsinhaber an. Demzufolge sei die Ansicht des Antragsgegners, die Streitwertberechnung richte sich nach der Lizenzanalogie des berechneten Schadensersatzanspruchs, fehlerhaft. Letztendlich teilte der Senat auch die Auffassung des Landgerichts, die Streitwertangabe des Antragsstellers in der Antragsschrift sei Indiz für dessen wirtschaftliches Interesse. Da dieser zunächst nicht einschätzen könne, ob der Antrag Erfolg habe, sei er dazu gehalten, eine realistische Summe anzugeben.
Streitwert zwischen 5.000 € und 7.000 € anzusetzen
Abgewichen wird von den Streitwertangaben des Antragsstellers insbesondere dann, wenn darin eine Differenz zum Geschäftswert in der Abmahnung liegt. Ähnliches gilt, wenn die eigene Streitwertangabe eindeutig zu hoch- oder zu niedrig angesetzt ist. Dies war vorliegend der Fall, indem die Streitwertangabe des Antragstellers deutlich über die in vergleichbaren Konstellationen vom erkennenden Senat angesetzten Werte hinausgegangen war. Die Summe ließ sich weder mit dem materiellen Wert des Schutzrechts noch mit dem Angriffsfaktor in Einklang bringen. Demzufolge zog der Senat vergleichend die Streitwertsummen vergangener Verfahren heran, in denen Bildrechte eines professionellen Fotographen durch einen gewerblich handelnden Anspruchsgegner verletzt worden waren. Nach dieser Rechtsprechung lag der im Hauptsacheverfahren anzusetzende Streitwert für den Unterlassungsantrag des erkennenden Senats in der Regel zwischen 5.000 € und 7.000 € (vgl. Senatsbeschlüsse vom 08.08.2013, 11 W 29/13 - Juris; vom 21.10.2013, 11 W 39/13 - MMR 2014, 134, vom 6.3.2012, 11 W 6/15).
Ökonomischer Wert und Aufwendungen sind miteinzubeziehen
Üblicherweise liegt der Streitwert im Eilverfahren um ca. 1/3 niedriger als im Hauptsacheverfahren, da in ersterem lediglich eine vorläufige Entscheidung getroffen wird. Es waren keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine höhere Bemessung des Streitwerts als 6.000 € in der Hauptsache und 4.000 € im Eilverfahren begründet hätten. Etwas anderes könne gelten, wenn die Fotos nachbearbeitet worden wären, einen höheren ökonomischeren Wert hätten oder Anhaltspunkte für eine besondere gewerbliche Nutzung bestünden. Damit läge ein gesteigerter Angriffsfaktor vor. Hierfür haben keine Anknüpfungspunkte vorgelegen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.03.2020, Az. 11 W 8/20