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Streitwert 12.500,- EUR für Bootleg-CD-Verkauf

OLG Hamburg, Beschluss vom 02.06.2015, Az. 5 W 35/15


Streitwert 12.500,- EUR für Bootleg-CD-Verkauf

Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 2. Juni 2015 entschieden, dass der Verkauf einer Bootleg-CD über die Internetplattform eBay, die einen Verstoß gegen das Urheberrecht darstellt, einen Gebührenstreitwert in Höhe von 12.500 € begründen kann. In dem vorliegenden Fall handelte es sich um ein Musikwerk der Gruppe "Genesis". Dem Urteil lag eine Beschwerde des Antragsgegners zu Grunde. Dieser hatte die Festsetzung des Streitwertes durch den Beschluss des LG Hamburg am 10. April 2015 gerügt. Die Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde ergibt sich aus §§ 68 I Satz 1, 63 III Satz 2 GKG. Im Ergebnis hielt der Senat das Rechtsmittel jedoch für unbegründet, so dass es der Festsetzung des Streitwertes durch das Landgericht Hamburg folgte. Nach Auffassung des Gerichts habe die Vorinstanz seine Entscheidung ausreichend begründet, wobei es insbesondere auf die von dem Antragsgegner vorgetragenen Einwendungen Bezug genommen hat. Dementsprechend hatte die erste Instanz dem Begehren mit Nichtabhilfebeschluss vom 7. Mai 2015 nicht stattgegeben. Der erkennende Senat des OLG Hamburg nimmt Bezug auf die konkreten Ausführungen des Landgerichts.

Darüber hinaus hat der Senat noch einmal ergänzend darauf hingewiesen, dass der von dem Antragsgegner gerügte Streitwert im Hinblick auf den urheberrechtswidrigen Mitschnitt eines Konzertes, der über die Auktionsplattform jeweils zur Versteigerung angeboten worden ist, nicht zu hoch festgelegt worden ist. Gemäß § 3 ZPO steht den Gerichten bei der Festlegung des Streitwertes ein Ermessensspielraum zu. In dem konkreten Rechtsstreit vermochte die Beschwerdeinstanz nicht festzustellen, dass das Landgericht den Anforderungen, die an das freie Ermessen zu stellen sind, nicht genügt hat. Dies gelte selbst für den Fall, dass der Antragsgegner davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem Musikwerk der weltweit bekannten Gruppe "Genesis" um eine reguläre Publikation gehandelt hat. Entgegen dem Vortrag des Antragsgegners bezweifelt der Senat jedoch, dass er die CD für eine legale Veröffentlichung hielt.

Im Ergebnis sei der Anspruch auf Unterlassung jedoch verschuldensunabhängig. Es komme dementsprechend nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer wusste oder es jedenfalls hätte wissen müssen, dass es sich bei dem Werk nicht um eine reguläre Publikation handelte. In einer früheren Entscheidung hatte der Senat bereits einen Streitwert von 6000 € für angemessen gehalten. In dem Fall war ebenfalls ein nicht lizenziertes Werk über die Plattform eBay verkauft worden. Vorliegend handelte es sich jedoch um eine CD, die inhaltlich ausnahmslos aus nicht rechtmäßigen Mitschnitten bestand.

Abschließend hat das OLG Hamburg auch darauf aufmerksam gemacht, dass das Landgericht in vergleichbaren Fällen ebenfalls vergleichsweise hohe Streitwerte festgesetzt hat. Dementsprechend habe es in einem anderen Beschluss entschieden, dass der Streitwert für eine auf eBay zum Verkauf angebotene DVD auf 10.000 € festzusetzen ist. Daher folge das Gericht seiner konstanten Linie, so dass eine Benachteiligung des Antragsgegners nicht festgestellt werden konnte.

Den Antrag auf Streitwertbegünstigung wies das OLG Hamburg ebenfalls als unbegründet zurück. Im Urheberrecht sei eine Streitwertbegünstigung im Gegensatz zu wettbewerbsrechtlichen Normen nicht vorgesehen. Der Antragsgegner habe auch nicht glaubhaft darstellen können, dass er in seiner wirtschaftlichen Existenz derart bedroht ist, was ebenfalls Voraussetzung für eine Streitwertbegünstigung ist.

Die Richter waren entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht der Auffassung, dass er als privater Verkäufer in Erscheinung getreten ist. Gegen diesen Vortrag spreche bereits die hohe Anzahl von Bewertungen, die im Rahmen der von ihm getätigten Transaktionen für ihn abgegeben worden sind. Folglich sei er tatsächlich gewerblich auf der Plattform tätig. Dafür spreche auch die Anmeldung eines Gewerbes, die der Antragsgegner aufgrund seines Kaufs einer vollständigen Sammlung vorgenommen hat. Dies wurde von ihm in dem Rechtsstreit auch selbst vorgetragen.

Der Senat des OLG Hamburg folgte auch nicht der Einwendung des Antragsgegners, dass sich bei der Tat um ein Bagatelldelikt gehandelt hat. Aus urheberrechtlicher Sicht sei der Verstoß vorliegend schwer. Es handelt sich um einen einschneidenden Eingriff in die absoluten Rechte der Antragstellerin. Demgegenüber sei ein Verstoß gegen das Verbot des Übermaßes, das verfassungsrechtlich geschützt wird, nicht ersichtlich. Auch seien wettbewerbsrechtliche Terminologien bereits im Ausgangspunkt nicht feststellbar.

OLG Hamburg, Beschluss vom 02.06.2015, Az. 5 W 35/15


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