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Schutzfähigkeit von Bedienungsanleitungen

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.05.2015, Az. 11 U 18/14


Schutzfähigkeit von Bedienungsanleitungen

Die Klägerin hatte der Beklagten im Jahre 2011 mehrere Hebebühnen verkauft. Dazu erhielt die Beklagte die gleiche Anzahl Bedienungsanleitungen für diese Hebebühnen. Beide Parteien haben fortan die fraglichen Hebebühnen von derselben Firma bezogen. Die Beklagte hat nun drei Hebebühnen zusammen mit den Bedienungsanleitungen bei Ebay weiter veräußert, wobei die Bedienungsanleitungen samt Fotografien Bestandteil des Angebots auf der Online-Plattform waren.

Die Klägerin hat ihre Klage damit begründet, dass sie Urheberin der Bedienungsanleitung sei, so dass die Beklagte das Schriftstück aufgrund des Urheberrechtsgesetzes nicht hätte verbreiten dürfen. Zusätzlich dazu habe die Beklagte gegen das Markengesetz verstoßen, da sie entsprechende Markenwörter im Angebotstext bei Ebay verwendet habe. Außerdem sei das Markenzeichen auf der Bedienungsanleitung zu sehen. Die Klägerin hat daraufhin die Beklagte abgemahnt und auf Unterlassung sowie Schadensersatz geklagt.

Zunächst war festzustellen, ob es sich bei der fraglichen Bedienungsanleitung tatsächlich um ein schützenswertes Werk gemäß Urheberrechtsgesetz handelt. Laut § 2 Abs. 1 Nr. 1 Urheberrechtsgesetz sind schützenswerte Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst derartige Sprachwerke, die aufgrund ihres Inhalts oder ihrer besonderen Form etwas Neues und Eigentümliches darstellen. Dies sei bei der fraglichen Bedienungsanleitung der Fall. Denn sie überrage das Alltägliche, was von einer Bedienungsanleitung erwartet werden darf. Sie habe eine umfassende Länge, besondere Gliederung sowie originäre Gedankengestaltung und Gedankenführung. Besonders der Abschnitt Montage und Aufstellung sei eigentümlich und prägnant. Wichtige Aspekte seien als Hinweis hervorgehoben. Nach § 72 Urheberrechtsgesetz stünden der Klägerin ebenso Ansprüche auf ihre 30 Fotografien aus der Bedienungsanleitung zu.

Zu ihrer Verteidigung brachte die Beklagte vor, dass Bestandteil des Testkaufs der Hebebühnen im Jahre 2011 auch die Bedienungsanleitungen gewesen seien. Allerdings habe sie nicht mehr feststellen können, ob die fraglichen drei Ebay-Angebote die Hebebühnen der Klägerin oder der Beklagten gewesen seien, da sie eben beim Weiterverkauf auch baugleiche eigene Hebebühnen verwendet habe. Da die Beklagte von der Klägerin jedoch die gleiche Anzahl Hebebühnen und Bedienungsanleitungen erhalten habe, muss die Beklagte wenigstens einen Teil der Bedienungsanleitungen unerlaubt vervielfältigt und danach in Umlauf gebracht haben, so die Argumentation des Gerichts.

Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts entschied das Oberlandesgericht zweitinstanzlich, dass der Klägerin lediglich eine Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.157,13 zustand, da die Abmahnung nur zum Teil berechtigt war. Der Gegenstandswert der Abmahnung belief sich auf EUR 96.000 und setzte sich aus drei Teilen zusammen. Zum ersten aus der Verletzung des Markenrechts einer durchschnittlich bekannten Marke mit EUR 33.000, weiterhin aus der Verletzung des Urheberrechts aufgrund der Verbreitung der Bedienungsanleitung mit EUR 33.000 und schließlich ebenso aus der Verletzung des Urheberrechts aufgrund der Verwendung der 30 Fotografien minderer Qualität mit EUR 30.000.

Bei einer vollumfänglich berechtigten Abmahnung hätte der Klägerin lediglich der Anspruch auf eine 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale von insgesamt EUR 1.780,20 zugestanden. Da die Abmahnung jedoch lediglich zu 65% berechtigt war, ergibt sich der anteilige Wert von EUR 1.157,13.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.05.2015, Az. 11 U 18/14


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