Schadensersatzpflicht für Sharehoster Uploaded
Mit Urteil vom 10.08.2016 hat das Landgericht München entschieden, dass ein Sharehoster schadensersatzpflichtig wird, wenn er Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer nicht unterbindet.
In der Sache ging es bei diesem Verfahren um Urheberrechtsverletzungen des Rechteinhabers GEMA durch illegale Datenuploads von Nutzern des Sharehosters „Uploaded“. Das erkennende Landgericht hat dabei zumindest teilweise eine Schadensersatzpflicht des Sharehosters Uploaded festgestellt. Diese Schadensersatzpflicht tritt immer dann ein, wenn der Sharehoster es nicht verhindert, dass bereits als urheberrechtlich geschützt bekannte Inhalte, deren unautorisierter Upload durch dazu eben nicht berechtigte User dieses Uploaddienstes erneut hochgeladen werden. Diese erneute Urheberrechtsverletzung bewirkt, dass sich der Sharehoster schadensersatzpflichtig macht. Er haftet demnach deshalb für die Urheberrechtsverletzung seines Nutzers, weil er seine Pflicht, derartige Rechtsverstöße zu verhindern, nicht wahrnimmt. Dass der Sharehoster den eigenen Schaden durch die Erfüllung seiner Schadensersatzpflicht gegenüber dem Rechteinhaber in Form einer Geldzahlung seinerseits im Innenverhältnis gegenüber seinem Nutzer geltend machen kann, ist von dieser Entscheidung unberührt. Im Außenverhältnis ist jedoch jetzt primär der Sharehoster dem Rechteinhaber gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.
In diesem Fall, der der Entscheidung LG München, Urteil vom 10.08.2016, 21 O 6197/14 zugrunde liegt, muss folglich der betreffende Sharehoster Uploaded der GEMA für die Urheberrechtsverletzung Schadensersatz leisten. Für den Rechteinhaber stellt diese Entscheidung des Landgerichtes München eine große Erleichterung bei der Rechtsverfolgung von Schadensersatzansprüchen aus Urheberrechtsverletzungen dar. Ohne die Haftung des Sharehosters müsste der Rechteinhaber sehr aufwändig jeden einzelnen Nutzer, der ohne Berechtigung geschützte Inhalte hochgeladen hat, individuell auf Schadensersatz verklagen. Oft könnten sich diese Forderungen, selbst, wenn letztlich ein vollstreckbarer Titel erwirkt würde, als uneinbringbar erweisen, weil die Nutzer entweder nicht zu ermitteln oder einfach nicht zahlungsfähig sind. Das Landgericht München hat in seiner Entscheidung gegen den Sharehoster die Schadensersatzpflicht insbesondere auch explizit damit begründet, dass derartige Online-Dienste und Plattformen bereits von ihrem Geschäftsmodell her auf der massenweisen Verbreitung und dem Hochladen urheberrechtlich geschützter Inhalte gegründet sind. In diesem Fall hatte der verurteilte Sharehoster Uploaded 16 für den Rechteinhaber GEMA geschützte Musiktitel trotz Aufforderung der GEMA nicht gelöscht. 2014 kam es dadurch zum Prozess. Mit dem Urteil hat das Landgericht München somit auch einen erheblichen Schlag gegen die massenhaft auftretende Raubkopier-Masche geführt. Die bisherige Rechtsprechung hatte die Sharehoster-Dienste und Online-Anbieter bis dato nur dazu verpflichtet, Inhalte, die strafrechtlich relevant sind, zu löschen. Die Feststellung einer Schadensersatzpflicht für durch das Urheberrecht geschützte aber strafrechtlich unproblematische Werke ist eine Zäsur im Schutz des geistigen Eigentums und wird das illegale Hochladen geschützter Inhalte massiv erschweren. Die Online-Dienste können sich jetzt auch nicht mehr auf eine individuelle Haftung des jeweiligen Nutzers zurückziehen, sondern müssen selbst aktiv zum Schutz des geistigen Eigentums aktiv werden und das unberechtigte Hochladen von Werken verhindern. Andernfalls riskieren sie finanziell unkalkulierbare Verluste. Rechtlich hat das Landgericht München die Sharehoster zwar nicht als Täter oder Mittäter einer Urheberrechtsverletzung schadensersatzpflichtig gemacht - wohl aber als Gehilfe. Dieses ist auch deutlich festzustellen, weil hier Uploaded trotz Hinweis auf die Rechtsverletzung keine Abhilfe durch Löschung geleistet hatte.
LG München, Urteil vom 10.08.2016, 21 O 6197/14