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Rechtsverletzende Fotos in Zeitschriftenbericht

Fotograf haftet nicht für rechtsverletzende Fotos in Zeitschriftenbericht


Rechtsverletzende Fotos in Zeitschriftenbericht

Das Oberlandesgericht Hamburg stellte in einem Urteil vom 13.03.2018, Az. 7 U 57/13 fest, dass ein Fotograf nicht für die rechtsverletzende Veröffentlichung eines Zeitschriftenartikels verantwortlich ist, wenn er lediglich für die Aufnahme der Fotos hierfür zuständig war. Wirke er an der Auswahl der Bilder, deren Bearbeitung sowie am Layout und am Text des Berichts nicht mit, so sei er nur als Hilfsperson zu qualifizieren.

Erstellung von Fotos für Zeitungsartikel
Gegenstand des Verfahrens waren aufgenommene Luft-Fotografien von einem Grundstück auf der Halbinsel Schwanenwerder, welche für den Beitrag in einer Zeitschrift verwendet wurden. Anlass für den Artikel war der Verkauf dieses Grundstücks, auf welchem einst die Villa von Joseph Goebbels stand. Der Beklagte, ein bei der Zeitschrift angestellter Fotograf, wurde beauftragt, die Bilder für die geplante Berichterstattung anzufertigen, wobei er an der Auswahl dieser, deren Bearbeitung und der Konzeption des Artikels nicht beteiligt war. Allerdings zeigten die Aufnahmen nicht nur das besagte Grundstück. Vielmehr konnte man auch Bereiche des Grundstücks der Kläger wahrnehmen, welche von öffentlichen Plätzen aus nicht einsehbar waren. Es waren auf den Fotos gewisse Teile des dort befindlichen Gebäudes eines Architekten erkennbar, an welchem Urheberrechte bestanden und für welches sich die Kläger das ausschließliche Nutzungsrecht übertragen haben lassen. Aus diesem Grund waren jene mit der Veröffentlichung der Bilder nicht einverstanden. Sie gingen gerichtlich gegen den Beklagten vor und forderten die Unterlassung der Verbreitung der wiedergegebenen Luftaufnahmen sowie den Ersatz der Abmahnkosten.

Landgericht sprach Kläger Anspruch zu
Das Landgericht Hamburg entsprach dem Begehren der Kläger mit einem Urteil vom 17.05.2013, Az. 324 O 655/12. Der Unterlassungsanspruch wurde jedoch lediglich infolge des Gesichtspunkts des Urheberrechts (§ 97 Abs. 1 UrhG) bejaht, wohingegen die beabsichtigte Veröffentlichung der Aufnahmen im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht abgelehnt wurde. Hiergegen richtete sich die Berufung des Beklagten. Dieser beantragte die Abweisung des erstinstanzlichen Urteils.

Oberlandesgericht hielt Berufung für begründet
Damit hatte er auch Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamburg hielt die eingelegte Berufung für begründet. Es gestand den Klägern den geltend gemachten Anspruch weder aufgrund der Normen des Urheberrechts noch infolge einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu. Bezüglich des Anspruchs aus § 97 Abs.1 UrhG sei der Beklagte nicht Täter der beanstandeten Beeinträchtigung. Der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog scheitere hingegen an dessen Störereigenschaft.

Fotograf war lediglich Hilfsperson für Bericht
Das Gericht führte an, dass im Bereich des Pressewesens gerade nicht jede an der Erstellung und Verbreitung eines Erzeugnisses beteiligte Person zur Unterlassung verpflichtet werden kann. Dies würde der Garantie der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG widersprechen. Personen, die zwar an einem Beitrag mitwirken, allerdings keinen Einfluss auf dessen Inhalt haben, könnten nach Ansicht des Gerichts für eine rechtsverletzende Veröffentlichung nicht verantwortlich gemacht werden. Dazu würden beispielsweise Briefträger oder Plakatkleber gehören. Es handele sich bei solchen lediglich um Hilfspersonen, welche in engem Zusammenhang mit der Presse tätig sind. Auch eine Lieferung von Bildern aus einem Bildarchiv zähle zu einer solchen Hilfstätigkeit ( BGH, GRUR 2011, S. 266 ff.)
Unter Berücksichtigung dieses Aspekts könne nach Ansicht des Berufungsgerichts nichts anderes für eine Person gelten, die im Rahmen eines Auftrags Motive zu einem festgelegten Thema fotografiert, jedoch hinsichtlich der Gestaltung des Artikels kein Mitspracherecht innehat. Der Beklagte könne demnach lediglich als Hilfsperson der Presse eingeordnet und daher nicht zur Verantwortung gezogen werden, falls sich der Zeitschriftenbeitrag tatsächlich als rechtsverletzend erweisen sollte.

Weiterleitung an Redaktion war keine Veröffentlichung
Darüber hinaus statuierte das Oberlandesgericht, dass die Weitergabe der Fotos durch den Beklagten an die Redaktion nicht als Verbreitung dieser anzusehen ist. Es handele sich hierbei lediglich um einen betriebsinternen Vorgang. Eine eigene Einflussnahme auf das Ergebnis ergebe sich dadurch nämlich gerade nicht. Mit der Lieferung der Bilder sei die Mitwirkung an der Erstellung des Beitrags seitens des Beklagten beendet.

Beklagter musste keine Aussonderung und Kontrolle vornehmen
Die Aussonderung von Bildern im Hinblick auf eine Rechtsverletzung Dritter durch deren Veröffentlichung sei vom Beklagten laut Gericht im Rahmen des streitigen Berichts gerade nicht erwartet worden. Da er an der Verfassung des Beitrags nicht beteiligt war, hätte er gar nicht wissen können, ob hinsichtlich des Verkaufs des Grundstücks nicht auch ein Bezug zu dem Grundstück des Klägers beabsichtigt wurde. Zudem hätte der Beklagte auch nicht überprüfen müssen, ob tatsächlich ein Zusammenhang zwischen den beiden Grundstücken auf den Fotos gewollt war. Hinzu komme, dass er aufgrund des Umstands, dass er nur die Bilder zum Artikel beisteuerte, auch nicht im Vorfeld verlangen konnte, den Bericht auf die Zulässigkeit des Inhalts überprüfen zu wollen.
Die Revision wurde vom Gericht nicht zugelassen.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 13.03.2018, Az. 7 U 57/13

von Sabrina Schmidbaur


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