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Pächter darf Fotonutzung bestimmen

Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 11.02.2019, Az. 16 U 205/17


Pächter darf Fotonutzung bestimmen

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied mit Urteil vom 11.02.2019, dass der Pächter eines Gebäudes  bestimmen dürfe, wer es fotografieren und das Bild gewerblich verwerten dürfe. Werde eine entsprechend erteilte Genehmigung nicht eingehalten bzw. überschritten, liege eine Beeinträchtigung des Pachteigentums vor.

Wie weit reicht die erteilte Erlaubnis zur Nutzung von Fotos durch den Pächter ?
Klägerin war die Pächterin eines ehemaligen E-Werks, Beklagte eine Fotografin. Die Beklagte fotografierte während eines gemeinsamen Fototermins den Innenbereich des E-Werks. Später veröffentlichte sie die Fotos auf ihrer Webseite zu Werbezwecke. Hiergegen ging die Klägerin im Wege der Unterlassung vor. Denn sie habe der Beklagten zwar die Erlaubnis zum Abfotografieren der Innenräume erteilt, jedoch nur im Rahmen einer bevorstehenden lokalen Messe. Eine Erlaubnis zur Veröffentlichung der Fotos auf der Homepage fehle aber. Die Vorinstanz verurteilte die Beklagte antragsgemäß, wogegen sie in Berufung ging.

Keine direkte Störung des Besitzes
Ein direkter Abwehranspruch aus der Störung seines Besitzes stehe der Klägerin nicht zu, entschied das OLG Frankfurt. Denn selbst dem Grundstückseigentümer sei kein "Recht am eigenen Bild der Sache" zuzuerkennen. Auch werde durch das Fotografieren eines fremden Grundstücks bzw. eines darauf befindlichen Gebäudes dessen Sachsubstanz nicht berührt. Zudem habe der Vorgang keine Auswirkungen auf die Nutzung der Sache selbst oder hindere den Eigentümer nicht daran, dass Grundstück bzw. Gebäude weiterhin nach Belieben zu nutzen.

Eigentumsbeeinträchtigung durch Überschreitung der Genehmigung
Jedoch war das Gericht der Ansicht, dass in der ungenehmigten Verwertung der Bilder eine Eigentumsbeeinträchtigung liegen könne. Denn nur der Eigentümer eines Grundstücks selbst könne über die gewerbliche Verwertung von Fotografien befinden. Selbst wenn der Eigentümer das Betreten seines Grundstückes sowie die Fotoaufnahmen – wie im vorliegenden Fall - grundsätzlich erlaubt habe, sei zusätzlich noch eine ausdrückliche Erlaubnis zur gewerblichen Verwertung der Fotos einzuholen. Grund sei das natürliche Vorrecht des Eigentümers, den gewerblichen Nutzen für sich zu beanspruchen, der aus seinem Eigentum gezogen werde. Wer danach Fotografien eines im Privateigentum stehenden Gebäudes, das nicht frei zugänglich sei, gewerblich herstelle und verwerte, mache sich fremde Vermögenswerte nutzbar. Gestatte der Eigentümer das Betreten nur unter bestimmten Bedingungen, sei jede Abweichung hiervon ein Eingriff in den Zuweisungsgehalt des Eigentums und damit eine Eigentumsbeeinträchtigung.

Pachtvertrag gewährt Hausrecht
Die Klägerin als Pächterin könne selbst bestimmen, ob und in welchem Umfang Fotoaufnahmen angefertigt werden dürfen, so das Gericht weiter. Durch das ihr aufgrund eines Pachtvertrages gewährte Hausrecht stehe ihr die rechtliche und tatsächliche Herrschaftsmacht am Grundstück zu. Somit werde ihr die Entscheidungsbefugnis darüber eingeräumt, wem sie den Zutritt gestattet und wem nicht. Das schließe auch das Recht ein, den Zutritt auch nur zu bestimmte Zwecken zu erlauben oder von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen.

Hausrecht wurde durch Überschreitung der Einwilligung beeinträchtigt
Nach Meinung des Gerichts lag die Beeinträchtigung des Hausrechts in der Überschreitung der erteilten Genehmigung. Denn grundsätzlich habe nur die Genehmigung vorgelegen, Fotoaufnahmen vom Grundstück für die Präsentation auf einer lokalen Messe anzufertigen. Hiervon sei die Beklagte durch die Veröffentlichung auf ihrer Webseite eigenmächtig abgewichen. Somit greife auch das Argument nicht, die Fotos seien in Kenntnis und mit Erlaubnis des Geschäftsführers der Klägerin angefertigt worden. Denn dessen Gestattung zum Betreten und Fotografieren des Grundstücks decke nur die Verwertung im Zusammenhang mit der Messe ab, nicht aber auch die erfolgte gewerbliche Nutzung auf der eigenen Webseite.

Vervielfältigung ja, Verbreitung nein
Durch die Veröffentlichung der Fotos auf ihrer Homepage habe die Beklagte eine Vervielfältigungshandlung vorgenommen, urteilte das OLG. Unter Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechts falle auch das Abspeichern von Fotos auf einer Webseite bzw. das Einstellen in das Internet. Allerdings sei keine Verbreitung erfolgt. Denn hierzu fehle es an der erforderlichen Weitergabe der Verfügungsgewalt über die Fotos. Die Bilder seien weder Dritten angeboten noch in sonstiger Weise in den Verkehr gebracht worden.


Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 11.02.2019, Az. 16 U 205/17


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