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Namensnennungsrecht des Fotografen

AG München, Urteil vom 24.06.2015, Az. 142 C 11428/15


Namensnennungsrecht des Fotografen

Mit Urteil vom 24. Juni 2015 hat das Amtsgericht München entschieden, dass der Urheber nicht auf die Nennung seines Namens verzichtet, wenn er einem anderen die unbeschränkten Nutzungsrechte zuvor eingeräumt hat. Vorliegend hatte ein Fotograf eine Fotoserie für ein Hotel erstellt. Durch die Veröffentlichung der Bilder im Internet sei das Hotel auch als Auftraggeber dazu verpflichtet, seinen Namen zu nennen. Werden bei Abschluss des Auftrages die unbeschränkten Nutzungsrechte an den Auftraggeber übergeben, ändere dies nichts an dem Recht des eigentlichen Urhebers, dass sein Name zwingend erwähnt werden muss. Der Grundsatz der Entscheidung lautet daher, dass derjenige, der ein Bild eines Dritten für seine eigenen Zwecke nutzt, beispielsweise durch die Veröffentlichung im Internet, muss den Namen des Fotografen nennen.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Bei dem Kläger handelte es sich um einen professionellen Fotografen, der sich auf die Erstellung von Fotos im Hotelgewerbe spezialisiert hat. Der Geschäftsführer eines Hotels in Friedrichshafen erteilte ihm im Jahr 2013 den Auftrag, von seinem Gewerbe Fotoaufnahmen zu erstellen. Vereinbart wurde dabei ein Honorar in Höhe von etwa 1000 €. Von den insgesamt 19 Bildaufnahmen nutzte der Geschäftsführer 13 auf der hoteleigenen Homepage sowie auf verschiedenen Hotelportalseiten, die im Internet angeboten werden. Dabei unterließ er es, den Fotografen namentlich zu benennen. Nachdem der Fotograf dies bemerkt hatte, verlangte er von dem Verantwortlichen sowohl Unterlassung als auch Zahlung einer Schadensersatzsumme von 958,72 €. Das Hotel ergänzte daraufhin den Hinweis auf den Fotografen auf der Homepage. Die Zahlung der Schadensersatzsumme lehnte es jedoch ab. Daraufhin erhob der Fotograf Klage vor dem Amtsgericht München.

Das Gericht sah die Klage, den Schadensersatz betreffend, in Höhe von 655,96 € als begründet an. Das Hotel habe vorliegend gegen das Recht der Namensnennung verstoßen, indem es die Bildaufnahmen des Fotografen auf der eigenen Homepage der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. Es stehe den Urheber der Fotoaufnahmen nach der gesetzlichen Regelung frei, ob er darüber bestimmen möchte, dass die Bildaufnahmen ausschließlich mit der Nennung seines Namens genutzt werden dürfen. In dem Rechtsstreit habe der Kläger jedenfalls beim Abschluss des Vertrages mit dem Beklagten nicht auf sein Recht verzichten wollen. Insbesondere sei die Einräumung der unbeschränkten Nutzungsrechte nicht dazu geeignet, darin eine Verzichtserklärung im Hinblick auf die Nennung des Namens zu erkennen.

Es entspreche den grundsätzlichen Regelungen, dass der Name des Urhebers, hier des Fotografen, auf der Internetseite tatsächlich genannt wird. Der Beklagte habe nicht nachweisen können, dass zwischen den Parteien eine möglicherweise abweichende Vereinbarung getroffen werden sollte, die nicht typisch für die Branche ist. Insoweit hätte die Beklagte Form Nutzung der Bilder überprüfen sowie sich informieren müssen, ob die Bildaufnahmen des Klägers ohne Nennung seines Namens auf der Internetseite genutzt werden durften. Da dies nicht erfolgt ist, seien die Rechte des Künstlers aufgrund der eigenmächtigen Verwendung verletzt. Bei der Schadenshöhe ließ sich das Gericht von folgenden Überlegungen leiten. Es folgte der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts, wonach zunächst das vereinbarte Honorar als Basiswert für die Verwendung der Fotoaufnahmen eingesetzt wird. Anschließend erhob es einen Schadenszuschlag in Höhe von 100 %. Zu Gunsten des Beklagten war jedoch zu berücksichtigen, dass von den insgesamt 19 Bildern lediglich 13 Fotos tatsächlich von ihm genutzt worden sind. Daher sei hier nicht der vereinbarte Gesamtpreis aller Bildaufnahmen anzusetzen gewesen. Die ursprünglich vereinbarte Vergütungen in Höhe von etwa 1000 € sei anteilig zu kürzen gewesen. Für die 13 genutzten Bilder errechnete das Amtsgericht München folglich den renovierten Teilbetrag in Höhe von 655,96 €, so dass die Klage darüber hinaus nicht begründet gewesen ist.

AG München, Urteil vom 24.06.2015, Az. 142 C 11428/15


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