Mahnbescheid und die Hemmung der Verjährung
Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 22. September 2015 entschieden, dass die Verjährungsfrist nicht gehemmt wird, wenn die Zustellung eines Mahnbescheides über einen Monat später erfolgt und somit verspätet ist.
Bei der Klägerin handelt es sich um die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an einem konkreten Filmwerk. Ihr Recht umfasst auch die Verbreitung durch Ausstrahlung des Werkes über einen „On Demand View“-Anbieter. Am 07.Juni 2010 mahnte sie den Beklagten ab, weil dieser das Filmwerk über eine Filesharing-Plattform verbreitet haben soll. Sie hat dementsprechend behauptet, dass die ermittelte IP-Adresse zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung eindeutig dem Beklagten zugeordnet werden konnte. Ihr Klagebegehren richtete sich dementsprechend auf Zahlung einer Schadensersatzsumme sowie der Kosten, die im Rahmen der Abmahnung angefallen sind.
Zuvor ging die Klägerin gegen den Beklagten im Mahnverfahren vor. Am 03.Dezember 2013 stellte sie beim Mahngericht den Antrag, einen entsprechenden Bescheid zu erlassen. Am 05.Dezember 2013 wurde der Mahnbescheid erlassen, wobei er dem Beklagten gegenüber nicht zugestellt werden konnte. Dieser war zwischenzeitlich umgezogen, so dass er unter seiner vormaligen Anschrift nicht angetroffen werden konnte. Daraufhin wurde am 20.Januar 2014 ein zweiter Versuch unternommen, den Mahnbescheid zuzustellen. Die Zustellung erfolgte am 23.Januar 2014 an seiner neuen Wohnanschrift.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Dabei ließ das Gericht offen, ob die Klägerin dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer Schadensersatzsumme gemäß § 97 Abs. 2 UrhG und der Abmahnkosten im Sinne von §97a UrhG a.F. gehabt hätte. Denn nach Meinung des Gerichts seien die Ansprüche im Ergebnis bereits verjährt.
Begründet hat das Gericht seine Auffassung mit der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, die danach drei Jahre beträgt. Das Abmahnschreiben der Klägerin datiere auf Juni 2010, so dass die Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2013 verjährt sind.
Eine Verjährungshemmung sei während dem Zeitraum auch nicht eingetreten, da sie erst durch die Zustellung des Mahnbescheides eingetreten wäre, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die Zustellung sei hingegen erst im Januar 2014 erfolgt und folglich nach Ablauf der Verjährungsfrist. Vorliegend könne auch keine Rückwirkung im Sinne von § 167 ZPO vorgenommen werden. Folglich könne die Zustellung nicht durch den Tag der Antragstellung ersetzt werden. Dies hätte vorausgesetzt, dass die Zustellung an den Beklagten unmittelbar nach der Antragsstellung erfolgte. Gemäß § 691 Abs. 2 ZPO könne noch von einer alsbaldigen Mitteilung ausgegangen werden, wenn der Verzögerungszeitraum weniger als einen Monat beträgt. Die zeitliche Differenz ergebe sich einerseits aus der tatsächlich erfolgten Zustellung sowie andererseits aus der fiktiven Übergabe des Mahnbescheides.
Vorliegend sei zunächst zu beachten, dass die fiktive Zustellung aufgrund des erlassenen Mahnbescheides am 09.12.2013 erfolgt wäre. Tatsächlich wurde der Bescheid aber erst am 23.01.2014 an den Beklagten übergeben. Dementsprechend sei die gesetzlich normierte Monatsfrist bereits überschritten gewesen. Das Amtsgericht Düsseldorf führt weiter aus, dass diese Frist auch dann abgelaufen sei, wenn als Fristbeginn die Mitteilung an die Klägerin, dass der Mahnbescheid nicht zugestellt werden konnte, angenommen wird. Die Mitteilung ging ihr am 13.Dezember 2013 zu, so dass gemäß § 270 S.2 ZPO die Frist am 16.Dezember 2013 begonnen hat. Die Verzögerung sei der Klägerin auch deswegen zuzurechnen, weil sie es selbst unterlassen hat, Nachforschungen zur Wohnanschrift des Beklagten anzustreben. Vor ihrer Antragstellung habe es zwischen den Beteiligten mehrere Jahre keinen Kontakt gegeben, so dass die Klägerin nicht darauf vertrauen durfte, dass der Beklagte seine Wohnanschrift zwischenzeitlich nicht gewechselt hat. Sie hätte daher jedenfalls die ihr zuletzt bekannte Wohnanschrift überprüfen müssen.
Der Klägerin stehe gegen den Beklagten auch kein Anspruch gemäß §§ 812, 818 BGB zu, da der Beklagte durch den ihm vorgeworfenen Verstoß keinesfalls bereichert ist. Denn durch die Verbreitung erhalte er zum einen keine direkten Geldeinnahmen, und er habe zum anderen auch keinen unmittelbaren Vorteil auf dem Markt. Insoweit finde das Bereicherungsrecht keine Anwendung.
AG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2015, Az. 57 C 10602/14